Geschrieben März bis August 1843.
Die von Marx im Sommer 1843 in Kreuznach geschriebene Arbeit »Zur Kritik der
Hegelschen Rechtsphilosophie« existiert in Form von 39 Manuskriptbogen, die
von Marx mit römischen Ziffern numeriert wurden. Der erste Manuskriptbogen
ist nicht erhalten geblieben.
Der Kursivsatz in den in kleinerem Schriftgrad gebrachten Zitaten bezeichnet
die von Marx übernommenen Hervorhebungen Hegels, während die
Unterstreichungen ausschließlich solche Stellen betreffen, die von Marx
unterstrichen wurden.
|203|§ 261. »Gegen die Sphären des Privatrechts und Privatwohls, der Familie
und der bürgerlichen Gesellschaft, ist der Staat einerseits eine äußerliche
Notwendigkeit und ihre höhere Macht, deren Natur ihre Gesetze sowie ihre
Interessen untergeordnet und davon abhängig sind; aber andererseits ist er
ihr immanenter Zweck und hat seine Stärke in der Einheit seines allgemeinen
Endzwecks und des besonderen Interesses der Individuen, darin, daß sie
insofern Pflichten gegen ihn haben, als sie zugleich Rechte haben(§ 155).«
Der vorige Paragraph belehrt uns dahin, daß die konkrete Freiheit in der
Identität (sein sollenden, zwieschlächtigen) des Systems des
Sonderinteresses (der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft) mit dem
System des allgemeinen Interesses (des Staates) bestehe. Das Verhältnis
dieser Sphären soll nun näher bestimmt werden.
Einerseits der Staat gegen die Sphäre der Familie und der bürgerlichen
Gesellschaft eine »äußerliche Notwendigkeit«, eine Macht, wovon ihm »Gesetze«
und »Interessen« »untergeordnet und abhängig« sind. Daß der Staat gegen die
Familie und bürgerliche Gesellschaft eine »äußerliche Notwendigkeit« ist,
lag schon teils in der Kategorie des »Übergangs«, teils in ihrem bewußten
Verhältnis zum Staat. Die »Unterordnung« unter den Staat entspricht noch
vollständig diesem Verhältnis der »äußerlichen Notwendigkeit«. Was Hegel
aber unter der »Abhängigkeit« versteht, zeigt folgender Satz der Anmerkung
zu diesem Paragraphen:
»Daß den Gedanken der Abhängigkeit insbesondere auch der privatrechtlichen
Gesetze von dem bestimmten Charakter des Staats, und die philosophische
Ansicht, den Teil nur in seiner Beziehung auf das Ganze zu betrachten, -
vornehmlich Montesquieu [...] ins Auge gefaßt« etc.
Hegel spricht also hier von der innern Abhängigkeit oder der wesentlichen
Bestimmung des Privatrechts etc. vom Staate; zugleich aber subsumiert er
diese Abhängigkeit unter das Verhältnis der »äußerlichen Notwendigkeit
|204|*« und stellt sie der andern Beziehung, worin sich Familie und
bürgerliche Gesellschaft zum Staate als ihrem »immanenten Zweck« verhalten,
als die andere Seite entgegen.
Unter der »äußerlichen Notwendigkeit« kann nur verstanden werden, daß »Gesetze«
und »Interessen« der Familie und der Gesellschaft den »Gesetzen« und »Interessen«
des Staats im Kollisionsfall weichen müssen, ihm untergeordnet sind, ihre
Existenz von der seinigen abhängig ist oder auch sein Wille und seine
Gesetze ihrem »Willen« und ihren »Gesetzen« als eine Notwendigkeit erscheint!
Allein Hegel spricht hier nicht von empirischen Kollisionen; er spricht vom
Verhältnis der »Sphären des Privatrechts und Privatwohls, der Familie und
der bürgerlichen Gesellschaft« zum Staat; es handelt sich vom wesentlichen
Verhältnis dieser Sphären selbst. Nicht nur ihre »Interessen«, auch ihre »Gesetze«,
ihre »wesentlichen Bestimmungen« sind vom Staat »abhängig« und ihm »untergeordnet«.
Er verhält sich als »höhere Macht« zu ihren »Gesetzen und Interessen«. Ihr
»Interesse« und »Gesetz« verhalten sich als sein »Untergeordneter«. Sie
leben in der »Abhängigkeit« von ihm. Eben weil »Unterordnung« und »Abhängigkeit«
äußere, das selbständige Wesen einengende und ihm zuwiderlaufende
Verhältnisse sind, ist das Verhältnis der »Familie« und der »bürgerlichen
Gesellschaft« zum Staate das der »äußerlichen Notwendigkeit«, einer
Notwendigkeit, die gegen das innere Wesen der Sache angeht. Dies selbst, daß
»die privatrechtlichen Gesetze von dem bestimmten Charakter des Staats«
abhängen, nach ihm sich modifizieren, wird daher unter das Verhältnis der »äußerlichen
Notwendigkeit« subsumiert, eben weil »bürgerliche Gesellschaft und Familie«
in ihrer wahren, d.i. in ihrer selbständigen und vollständigen Entwicklung
dem Staat als besondere »Sphären« vorausgesetzt sind. »Unterordnung« und »Abhängigkeit«
sind die Ausdrücke für eine »äußerliche«, erzwungene, scheinbare Identität,
als deren logischen Ausdruck Hegel richtig die »äußerliche Notwendigkeit«
gebraucht. In der »Unterordnung« und »Abhängigkeit« hat Hegel die eine Seite
der zwiespältigen Identität weiter entwickelt, und zwar die Seite der
Entfremdung innerhalb der Einheit,
»aber andererseits ist er ihr immanenter Zweck und hat seine Stärke in der
Einheit seines allgemeinen Endzwecks und des besonderen Interesses der
Individuen, darin, daß sie insofern Pflichten gegen ihn haben, als sie
zugleich Rechte haben«.
Hegel stellt hier eine ungelöste Antinomie auf. Einerseits äußerliche
Notwendigkeit, andrerseits immanenter Zweck. Die Einheit des allgemeinen
Endzwecks des Staats und des besonderen Interesses der Individuen soll darin
bestehn, daß ihre Pflichten gegen den Staat und ihre Rechte an denselben
|205| identisch sind (also z.B. die Pflicht, das Eigentum zu respektieren,
mit dem Recht auf Eigentum zusammenfiele).
Diese Identität wird in der Anmerkung [zum § 261] also expliziert:
»Da die Pflicht zunächst das Verhalten gegen etwas für mich Substantielles,
an und für sich Allgemeines ist, das Recht dagegen das Dasein überhaupt
dieses Substantiellen ist, damit die Seite seiner Besonderheit und meiner
besondern Freiheit ist, so erscheint beides auf den formellen Stufen an
verschiedene Seiten oder Personen verteilt. Der Staat als Sittliches, als
Durchdringung des Substantiellen und des Besonderen, enthält, daß meine
Verbindlichkeit gegen das Substantielle zugleich das Dasein meiner
besonderen Freiheit, d.i. in ihm Pflicht und Recht in einer und derselben
Beziehung vereinigt sind.«
§ 262. »Die wirkliche Idee, der Geist, der sich selbst in die zwei ideellen
Sphären seines Begriffe, die Familie und die bürgerliche Gesellschaft, als
in seine Endlichkeit scheidet, um aus ihrer Idealität für sich unendlicher
wirklicher Geist zu sein, teilt somit diesen Sphären das Material dieser
seiner endlichen Wirklichkeit, die Individuen als die Menge zu, so daß diese
Zuteilung am Einzelnen durch die Umstände, die Willkür und eigene Wahl
seiner Bestimmung vermittelt erscheint.«
Übersetzen wir diesen Satz in Prosa, so folgt:
Die Art und Weise, wie der Staat sich mit der Familie und der bürgerlichen
Gesellschaft vermittelt, sind »die Umstände, die Willkür und die eigene Wahl
der Bestimmung«. Die Staatsvernunft hat also mit der Zerteilung des
Staatsmaterials an Familie und bürgerliche Gesellschaft nichts zu tun. Der
Staat geht auf eine unbewußte und willkürliche Weise aus ihnen hervor.
Familie und bürgerliche Gesellschaft erscheinen als der dunkle Naturgrund,
woraus das Staatslicht sich entzündet. Unter dem Staatsmaterial sind die
Geschäfte des Staats, Familie und bürgerliche Gesellschaft verstanden,
insofern sie Teile des Staats bilden, am Staat als solchen teilnehmen.
In doppelter Hinsicht ist diese Entwicklung merkwürdig.
1. Familie und bürgerliche Gesellschaft werden als Begriffssphären des
Staats gefaßt, und zwar als die Sphären seiner Endlichkeit, als seine
Endlichkeit. Der Staat ist es, der sich in sie scheidet, der sie voraussetzt,
und zwar tut er dieses, »um aus ihrer Idealität für sich unendlicher
wirklicher Geist zu sein«. »Er scheidet sich, um.« Er »teilt somit diesen
Sphären das Material seiner Wirklichkeit zu, so daß diese Zuteilung etc.
vermittelt erscheint«. Die genannte »wirkliche Idee« (der Geist als
unendlicher, wirklicher) wird so dargestellt, als ob sie nach einem
bestimmten Prinzip und zu bestimmter Absicht handle. Sie scheidet sich in
endliche Sphären, sie tut dies, »um in sich zurückzukehren, für sich zu sein«,
und sie tut dies zwar so, daß das grade ist, wie es wirklich ist.
|206| An dieser Stelle erscheint der logische, pantheistische Mystizismus
sehr klar.
Das wirkliche Verhältnis ist: »daß die Zuteilung des Staatsmaterials am
Einzelnen durch die Umstände, die Willkür und die eigene Wahl seiner
Bestimmung vermittelt ist«. Diese Tatsache, dies wirkliche Verhältnis wird
von der Spekulation als Erscheinung, als Phänomen ausgesprochen. Diese
Umstände, diese Willkür, diese Wahl der Bestimmung, diese wirkliche
Vermittlung sind bloß die Erscheinung einer Vermittlung, welche die
wirkliche Idee mit sich selbst vornimmt und welche hinter der Gardine
vorgeht. Die Wirklichkeit wird nicht als sie selbst, sondern als eine andere
Wirklichkeit ausgesprochen. Die gewöhnliche Empirie hat nicht ihren eigenen
Geist, sondern einen fremden zum Gesetz, wogegen die wirkliche Idee nicht
eine aus ihr selbst entwickelte Wirklichkeit, sondern die gewöhnliche
Empirie zum Dasein hat.
Die Idee wird versubjektiviert und das wirkliche Verhältnis von Familie und
bürgerlicher Gesellschaft zum Staat wird als ihre innere imaginäre Tätigkeit
gefaßt. Familie und bürgerliche Gesellschaft sind die Voraussetzungen des
Staats; sie sind die eigentlich Tätigen; aber in der Spekulation wird es
umgekehrt. Wenn aber die Idee versubjektiviert wird, werden hier die
wirklichen Subjekte, bürgerliche Gesellschaft, Familie, »Umstände, Willkür
etc. zu unwirklichen, anderes bedeutenden, objektiven Momenten der Idee.
Die Zuteilung des Staatsmaterials »am Einzelnen durch die Umstände, die
Willkür und die eigene Wahl seiner Bestimmung« werden nicht als das
Wahrhafte, das Notwendige, das an und für sich Berechtigte schlechthin
ausgesprochen; sie werden nicht als solche für das Vernünftige ausgegeben;
aber sie werden es doch wieder andrerseits, nur so, daß sie für eine
scheinbare Vermittlung ausgegeben, daß sie gelassen werden, wie sie sind,
zugleich aber die Bedeutung einer Bestimmung der Idee erhalten, eines
Resultats, eines Produkts der Idee. Der Unterschied ruht nicht im Inhalt,
sondern in der Betrachtungsweise oder in der Sprechweise. Es ist eine
doppelte Geschichte, eine esoterische und eine exoterische. Der Inhalt liegt
im exoterischen Teil. Das Interesse des esoterischen ist immer das, die
Geschichte des logischen Begriffs im Staat wiederzufinden. An der
exoterischen Seite aber ist es, daß die eigentliche Entwicklung vor sich
geht.
Rationell hießen die Sätze von Hegel nur:
Die Familie und die bürgerliche Gesellschaft sind Staatsteile. Das
Staatsmaterial ist unter sie verteilt »durch die Umstände, die Willkür und
die eigne Wahl der Bestimmung«. Die Staatsbürger sind Familienglieder und
Glieder der bürgerlichen Gesellschaft.
|207| »Die wirkliche Idee, der Geist, der sich selbst in die zwei ideellen
Sphären seines Begriffs, die Familie und die bürgerliche Gesellschaft, als
in seine Endlichkeit scheidet« - also die Teilung des Staats in Familie und
bürgerliche Gesellschaft ist ideell, d.h. notwendig, gehört zum Wesen des
Staats; Familie und bürgerliche Gesellschaft sind wirkliche Staatsteile,
wirkliche geistige Existenzen des Willens, sie sind Daseinsweisen des
Staates; Familie und bürgerliche Gesellschaft machen sich selbst zum Staat.
Sie sind das Treibende. Nach Hegel sind sie dagegen getan von der wirklichen
Idee; es ist nicht ihr eigner Lebenslauf, der sie zum Staat vereint, sondern
es ist der Lebenslauf der Idee, die sie von sich diszerniert hat; und zwar
sind sie [die] Endlichkeit dieser Idee; sie verdanken ihr Dasein einem
anderen Geist als dem ihrigen; sie sind von einem Dritten gesetzte
Bestimmungen, keine Selbstbestimmungen; deswegen werden sie auch als »Endlichkeit«,
als die eigene Endlichkeit der »wirklichen Idee« bestimmt. Der Zweck ihres
Daseins ist nicht dies Dasein selbst, sondern die Idee scheidet diese
Voraussetzungen von sich ab, »um aus ihrer Idealität für sich unendlicher
wirklicher Geist zu sein«, d.h., der politische Staat kann nicht sein ohne
die natürliche Basis der Familie und die künstliche Basis der bürgerlichen
Gesellschaft; sie sind für ihn eine conditio sine qua non; die Bedingung
wird aber als das Bedingte, das Bestimmende wird als das Bestimmte, das
Produzierende wird als das Produkt seines Produkts gesetzt; die wirkliche
Idee erniedrigt sich nur in die »Endlichkeit« der Familie und der
bürgerlichen Gesellschaft, um durch ihre Aufhebung seine Unendlichkeit zu
genießen und hervorzubringen; sie »teilt somit« (um seinen Zweck zu
erreichen) »diesen Sphären das Material dieser seiner endlichen Wirklichkeit«
(dieser? welcher? diese Sphären sind ja seine »endliche Wirklichkeit«, sein
»Material«) »die Individuen als die Menge zu« (das Material des Staats sind
hier »die Individuen, die Menge«, »aus ihnen besteht der Staat«, dieses sein
Bestehn wird hier als eine Tat der Idee, als eine »Verteilung«, die sie mit
ihrem eigenen Material vornimmt, ausgesprochen; das Faktum ist, daß der
Staat aus der Menge, wie sie als Familienglieder und Glieder der
bürgerlichen Gesellschaft existiere, hervorgehe; die Spekulation spricht
dies Faktum als Tat der Idee aus, nicht als die Idee der Menge, sondern als
Tat einer subjektiven, von dem Faktum selbst unterschiedenen Idee), »so daß
diese Zuteilung am |208| gesprochen, aber sie ist nicht vernünftig wegen
ihrer eigenen Vernunft, sondern weil die empirische Tatsache in ihrer
empirischen Existenz eine andre Bedeutung hat als sich selbst. Die Tatsache,
von der ausgegangen wird, wird nicht als solche, sondern als mystisches
Resultat gefaßt. Das Wirkliche wird zum Phänomen, aber die Idee hat keinen
andren Inhalt als dieses Phänomen. Auch hat die Idee keinen andren Zweck als
den logischen: »für sich unendlicher wirklicher Geist zu sein«. In diesem
Paragraphen ist das ganze Mysterium der Rechtsphilosophie niedergelegt und
der Hegelschen Philosophie überhaupt.
§ 263. »In diesen Sphären, in denen seine Momente, die Einzelnheit und
Besonderheit, ihre unmittelbare und reflektierte Realität haben, ist der
Geist als ihre in sie scheinende objektive Allgemeinheit, als die Macht des
Vernünftigen in der Notwendigkeit [(§ l84)], nämlich als die im Vorherigen
betrachteten Institutionen.«
§ 264. »Die Individuen der Menge, da sie selbst geistige Naturen und damit
das gedoppelte Moment, nämlich das Extrem der für sich wissenden und
wollenden Einzelnheit und das Extrem der das Substantielle wissenden und
wollenden Allgemeinheit in sich enthalten und daher zu dem Rechte dieser
beiden Seiten nur gelangen, insofern sie sowohl als Privat- wie als
substantielle Personen wirklich sind; - erreichen in jenen Sphären teils
unmittelbar das Erstere, teils das Andere so, daß sie in den Institutionen,
als dem an sich seienden Allgemeinen ihrer besonderen Interessen, ihr
wesentliches Selbstbewußtsein haben, teils daß sie ihnen ein auf einen
allgemeinen Zweck gerichtetes Geschäft und Tätigkeit in der Korporation
gewähren.«
§ 265. »Diese Institutionen machen die Verfassung, d.i. die entwickelte und
verwirklichte Vernünftigkeit, im Besonderen aus und sind darum die feste
Basis des Staats sowie des Zutrauens und der Gesinnung der Individuen für
denselben und die Grundsäulen der öffentlichen Freiheit, da in ihnen die
besondere Freiheit realisiert und vernünftig, damit in ihnen selbst an sich
die Vereinigung der Freiheit und Notwendigkeit vorhanden ist.«
§ 266. »Allein |Bei Hegel: Aber| der Geist ist nicht nur als diese« (welche?)
»Notwendigkeit [...], sondern als die Idealität derselben, und als ihr
Inneres sich objektiv und wirklich; so ist diese substantielle Allgemeinheit
sich selbst Gegenstand und Zweck, und jene Notwendigkeit hierdurch sich
ebensosehr in Gestalt der Freiheit.«
Der Übergang der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft in den
politischen Staat ist also der, daß der Geist jener Sphären, der an sich der
Staatsgeist ist, sich nun auch als solcher zu sich verhält und als ihr
Inneres sich wirklich ist. Der Übergang wird also nicht aus dem besondern
Wesen der Familie etc. und dem besondern Wesen des Staats, sondern aus dem
allgemeinen Verhältnis von Notwendigkeit und Freiheit hergeleitet. Es ist
ganz derselbe Übergang, der in der Logik aus der Sphäre des Wesens in die
|209| Sphäre des Begriffs bewerkstelligt wird. Derselbe Übergang wird in der
Naturphilosophie aus der unorganischen Natur in das Leben gemacht. Es sind
immer dieselben Kategorien, die bald die Seele für diese, bald für jene
Sphäre hergeben. Es kommt nur darauf an, für die einzelnen konkreten
Bestimmungen die entsprechenden abstrakten aufzufinden.
§ 267. »Die Notwendigkeit in der Idealität ist die Entwickelung der Idee
innerhalb ihrer selbst; sie ist als subjektive Substantialität die
politische Gesinnung, als objektive in Unterscheidung von jener der
Organismus des Staats, der eigentlich politische Staat und seine Verfassung.«
Subjekt ist hier »die Notwendigkeit in der Idealität«, die »Idee innerhalb
ihrer selbst«, Prädikat - die politische Gesinnung und die politische
Verfassung. Heißt zu deutsch: Die politische Gesinnung ist die subjektive,
die politische Verfassung ist die objektive Substanz des Staats. Die
logische Entwicklung von Familie und bürgerlicher Gesellschaft zum Staat ist
also reiner Schein, denn es ist nicht entwickelt, wie die Familiengesinnung,
die bürgerliche Gesinnung, die Institution der Familie und die sozialen
Institutionen als solche sich zur politischen Gesinnung und politischen
Verfassung verhalten und mit ihnen zusammenhängen.
Der Übergang, daß der Geist »nicht nur als diese Notwendigkeit und als ein
Reich der Erscheinung« ist, sondern als »die Idealität derselben«, als die
Seele dieses Reichs für sich wirklich ist und eine besondere Existenz hat,
ist gar kein Übergang, denn die Seele der Familie existiert für sich als
Liebe etc. Die reine Idealität einer wirklichen Sphäre könnte aber nur als
Wissenschaft existieren.
Wichtig ist, daß Hegel überall die Idee zum Subjekt macht und das
eigentliche, wirkliche Subjekt, wie die »politische Gesinnung«, zum Prädikat.
Die Entwicklung geht aber immer auf Seite des Prädikats vor.
§ 268 enthält eine schöne Exposition über die politische Gesinnung, den
Patriotismus, die mit der logischen Entwicklung nichts gemein hat, nur daß
Hegel sie »nur« als »Resultat der im Staate bestehenden Institutionen, als
in welchen die Vernünftigkeit wirklich vorhanden ist«, bestimmt, während
umgekehrt diese Institutionen ebensosehr eine Vergegenständlichung der
politischen Gesinnung sind. Cf. die Anmerkung zu diesem Paragraphen.
§ 269. »Ihren besonders bestimmten Inhalt nimmt die Gesinnung aus den
verschiedenen Seiten des Organismus des Staats. Dieser Organismus ist die
Entwickelung der Idee zu ihren Unterschieden und zu deren objektiven
Wirklichkeit. Diese unterschiedenen Seiten sind s o die verschiedenen
Gewalten und deren Geschäfte und Wirksamkeiten, wodurch das Allgemeine sich
fortwährend, und zwar indem sie durch die Natur des Begriffes bestimmt sind,
auf notwendige Weise hervorbringt und, indem es ebenso seiner Produktion
vorausgesetzt ist, sich erhält; - dieser Organismus ist die politische
Verfassung.«
|210| Die politische Verfassung ist der Organismus des Staats, oder der
Organismus des Staats ist die politische Verfassung. Daß die unterschiedenen
Seiten eines Organismus in einem notwendigen, aus der Natur des Organismus
hervorgehenden Zusammenhang stehn, ist - reine Tautologie. Daß, wenn die
politische Verfassung als Organismus bestimmt ist, die verschiedenen Seiten
der Verfassung, die verschiedenen Gewalten, sich als organische Bestimmungen
verhalten und in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehn, ist
ebenfalls - Tautologie. Es ist ein großer Fortschritt, den politischen Staat
als Organismus, daher die Verschiedenheit der Gewalten nicht mehr als
organische |Offenbar Schreibfehler, sollte vermutlich mechanische oder
anorganische heißen|, sondern als lebendige und vernünftige Unterscheidung
zu betrachten. Wie stellt Hegel aber diesen Fund dar?
1. »Dieser Organismus ist die Entwicklung der Idee zu ihren Unterschieden
und zu deren objektiven Wirklichkeit.« Es heißt nicht: Dieser Organismus des
Staats ist seine Entwicklung zu Unterschieden und zu deren objektiven
Wirklichkeit. Der eigentliche Gedanke ist: Die Entwicklung des Staats oder
der politischen Verfassung zu Unterschieden und deren Wirklichkeit ist eine
organische. Die Voraussetzung, das Subjekt sind die wirklichen Unterschiede
oder die verschiednen Seiten der politischen Verfassung. Das Prädikat ist
ihre Bestimmung als organisch. Statt dessen wird die Idee zum Subjekt
gemacht, die Unterschiede und deren Wirklichkeit als ihre Entwicklung, ihr
Resultat gefaßt, während umgekehrt aus den wirklichen Unterschieden die Idee
entwickelt werden muß. Das Organische ist grade die Idee der Unterschiede,
ihre ideelle Bestimmung. Es wird hier aber von der Idee als einem Subjekt
gesprochen, die sich zu ihren Unterschieden entwickelt. Außer dieser
Umkehrung von Subjekt und Prädikat wird der Schein hervorgebracht, als sei
hier von einer andern Idee als dein Organismus die Rede. Es wird von der
abstrakten Idee ausgegangen, deren Entwicklung im Staat politische
Verfassung ist. Es handelt sich also nicht von der politischen Idee, sondern
von der abstrakten Idee im politischen Element. Dadurch, daß ich sage: »dieser
Organismus (sc. des Staats, die politische Verfassung) ist die Entwicklung
der Idee zu ihren Unterschieden etc.«, weiß ich noch gar nichts von der
spezifischen Idee der politischen Verfassung; derselbe Satz kann mit
derselben Wahrheit von dem tierischen Organismus als von dem politischen
ausgesagt werden. Wodurch unterscheidet sich also der tierische Organismus
vom politischen? Aus dieser allgemeinen Bestimmung geht es nicht hervor.
Eine Erklärung, die aber nicht die differentia specifica |besondere
Unterscheidung| gibt, ist keine Erklärung. Das |211| einzige Interesse ist,
»die Idee« schlechthin, die »logische Idee« in jedem Element, sei es des
Staates, sei es der Natur, wiederzufinden, und die wirklichen Subjekte, wie
hier die »politische Verfassung«, werden zu ihren bloßen Namen, so daß nur
der Schein eines wirklichen Erkennens vorhanden ist. Sie sind und bleiben
unbegriffene, weil nicht in ihrem spezifischen Wesen begriffene Bestimmungen.
Diese unterschiedenen Seiten sind so die verschiedenen Gewalten und deren
Geschäfte und Wirksamkeit.« Durch das Wörtchen »so« wird der Schein einer
Konsequenz, einer Ableitung und Entwicklung hervorgebracht. Man muß vielmehr
fragen »Wie so?«, »daß die verschiedenen Seiten des Organismus des Staats«
die »verschiedenen Gewalten« sind und »deren Geschäfte und Wirksamkeit«, ist
eine empirische Tatsache, daß sie Glieder eines »Organismus« sind, ist das
philosophische »Prädikat«.
Wir machen hier auf eine stilistische Eigentümlichkeit Hegels aufmerksam,
die sich oft wiederholt und welche ein Produkt des Mystizismus ist. Der
ganze Paragraph lautet:
»Ihren besonders bestimmten Inhalt nimmt die Gesinnung aus den verschiedenen
Seiten des Organismus des Staats. Dieser Organismus ist die Entwickelung der
Idee zu ihren Unterschieden und zu deren objektiven Wirklichkeit Diese
unterschiedenen Seiten sind so die verschiedenen Gewalten und deren
Geschäfte und Wirksamkeiten, wodurch das Allgemeine sich fortwährend und
zwar indem sie durch die Natur des Begriffes bestimmt sind, auf notwendige
Weise hervorbringt und, indem es ebenso seiner Produktion vorausgesetzt sich
erhält; - dieser Organismus ist die politische Verfassung.«
1.»Ihren besonders bestimmten Inhalt nimmt die Gesinnung aus den
verschiedenen Seiten des Organismus Staats.«Diese unterschiedenen sind
... verschiedenen Gewalten und deren Geschäfte und Wirksamkeiten.«
2. »Ihren besonders bestimmten Inhalt nimmt die Gesinnung aus den
verschiedenen Seiten des Organismus des Staats. Dieser Organismus ist die
Entwickelung der Idee zu ihren Unterschieden und zu deren objektiven
Wirklichkeit ... wodurch das Allgemeine sich fortwährend, und zwar indem sie
durch die Natur des Begriffes bestimmt sind, auf notwendige Weise
hervorbringt und, indem es ebenso seiner Produktion vorausgesetzt ist, sich
erhält. - Dieser Organismus ist die politische Verfassung.«
Man sieht, Hegel knüpft an zwei Subjekte, an die »verschiedenen Seiten des
Organismus« und an den »Organismus«, die weiteren Bestimmungen an. Im
dritten Satz werden die »unterschiedenen Seiten« als die »verschiedenen
Gewalten« bestimmt. Durch das zwischengeschobene Wort »so« wird der |212|
Schein hervorgebracht, als seien diese »verschiedenen Gewalten« aus dem
Zwischensatz über den Organismus als die Entwicklung der Idee abgeleitet.
Es wird dann fortgesprochen über die »verschiedenen Gewalten«. Die
Bestimmung, daß das Allgemeine sich fortwährend »hervorbringt« und sich
dadurch erhält, ist nichts Neues, denn es liegt schon in ihrer Bestimmung
als »Seiten des Organismus«, als »organische« Seiten. Oder vielmehr diese
Bestimmung der »verschiedenen Gewalten« ist nichts als eine Umschreibung
davon, daß der Organismus ist »die Entwicklung der Idee zu ihren
Unterschieden etc.«.
Die Sätze: Dieser Organismus ist »die Entwicklung der Idee zu ihren
Unterschieden und zu deren objektiven Wirklichkeit« oder zu Unterschieden,
wodurch »das Allgemeine« (das Allgemeine ist hier dasselbe wie die Idee) »sich
fortwährend, und zwar indem sie durch die Natur des Begriffes bestimmt sind,
erhält, auf notwendige Weise hervorbringt und, indem es ebenso seiner
Produktion vorausgesetzt ist, sich erhält«, sind identisch. Der letztere ist
bloß eine nähere Explikation über »die Entwicklung der Idee zu ihren
Unterschieden«. Hegel ist dadurch noch keinen Schritt über den allgemeinen
Begriff »der Idee« und höchstens des »Organismus« überhaupt (denn eigentlich
handelt es sich nur von dieser bestimmten Idee) hinausgekommen. Wodurch wird
er also zum Schlußsatz berechtigt: »Dieser Organismus ist die politische
Verfassung«? Warum nicht: »Dieser Organismus ist das Sonnensystem«? Weil er
»die verschiedenen Seiten des Staats« später als die »verschiedenen Gewalten«
bestimmt hat. Der Satz, daß »die verschiedenen Seiten des Staats die
verschiedenen Gewalten sind«, ist eine empirische Wahrheit und kann für
keine philosophische Entdeckung ausgegeben werden, ist auch auf keine Weise
als Resultat einer früheren Entwicklung hervorgegangen. Dadurch, daß aber
der Organismus als die »Entwicklung der Idee« bestimmt, von den
Unterschieden der Idee gesprochen, dann das Konkretum der »verschiedenen
Gewalten« eingeschoben wird, kommt der Schein herein, als sei ein bestimmter
Inhalt entwickelt worden. An den Satz: »Ihren besonders bestimmten Inhalt
nimmt die Gesinnung aus den verschiedenen Seiten des Organismus des Staats«,
dürfte Hegel nicht anknüpfen: »dieser Organismus , sondern »der Organismus
ist die Entwicklung der Idee etc.«. Wenigstens gilt das, was er sagt, von
jedem Organismus, und es ist kein Prädikat vorhanden, wodurch das Subjekt »dieser«
gerechtfertigt würde. Das eigentliche Resultat, wo er hin will, ist zur
Bestimmung des Organismus als der politischen Verfassung. Es ist aber keine
Brücke geschlagen, wodurch man aus der allgemeinen Idee des Organismus zu
der bestimmten Idee des Staatsorganismus oder der politischen Verfassung
käme, und es wird in Ewigkeit keine solche Brücke geschlagen |213|* werden
können. In dem Anfangssatz wird gesprochen von »den verschiedenen Seiten des
Staatsorganismus«, die später als »die verschiedenen Gewalten« bestimmt
werden. Es wird also bloß gesagt: »Die verschiedenen Gewalten des
Staatsorganismus« oder »der Staatsorganismus der verschiedenen Gewalten« ist
- die »politische Verfassung« des Staats. Nicht aus dem »Organismus« »der
Idee«, ihren »Unterschieden« etc., sondern aus dem vorausgesetzten Begriff »verschiedene
Gewalten«, »Staatsorganismus« ist die Brücke zur »politischen Verfassung«
geschlagen.
Der Wahrheit nach hat Hegel nichts getan, als die »politische Verfassung« in
die allgemeine abstrakte Idee des »Organismus« aufgelöst, aber dem Schein
und seiner eignen Meinung nach hat er aus der »allgemeinen Idee« das
Bestimmte entwickelt. Er hat zu einem Produkt, einem Prädikat der Idee
gemacht, was ihr Subjekt ist. Er entwickelt sein Denken nicht aus dem
Gegenstand, sondern den Gegenstand nach einem mit sich fertig und in der
abstrakten Sphäre der Logik mit sich fertig gewordnen Denken. Es handelt
sich nicht darum, die bestimmte Idee der politischen Verfassung zu
entwickeln, sondern es handelt sich darum, der politischen Verfassung ein
Verhältnis zur abstrakten Idee zu geben, sie als ein Glied ihrer
Lebensgeschichte (der Idee) zu rangieren, eine offenbare Mystifikation.
Eine andre Bestimmung ist, daß die »verschiedenen Gewalten« »durch die Natur
des Begriffs bestimmt sind« und darum das Allgemeine sie »auf notwendige
Weise hervorbringt«. Die verschiedenen Gewalten sind also nicht durch ihre »eigne
Natur« bestimmt, sondern durch eine fremde. Ebenso ist die Notwendigkeit
nicht aus ihrem eignen Wesen geschöpft, noch weniger kritisch bewiesen. Ihr
Schicksal ist vielmehr prädestiniert durch die »Natur des Begriffs«,
versiegelt in der Santa Casa (der Logik) heiligen Registern. Die Seele der
Gegenstände, hier des Staats, ist fertig, prädestiniert vor ihrem Körper,
der eigentlich nur Schein ist. Der »Begriff« ist der Sohn in der »Idee«, dem
Gott Vater, das agens |die treibende Kraft|, das determinierende,
unterscheidende Prinzip. »Idee« und »Begriff« sind hier verselbständigte
Abstraktionen.
§ 270. »Daß der Zweck des Staates das allgemeine Interesse als solches und
darin als ihrer Substanz die Erhaltung der besonderen Interessen ist, ist 1.
seine abstrakte Wirklichkeit oder Substantialität; aber sie ist 2. seine
Notwendigkeit, als sie sich in die Begriffsunterschiede seiner Wirksamkeit
dirimiert, welche durch jene Substantialität ebenso wirkliche feste
Bestimmungen, Gewalten sind; 3. eben diese Substantialität ist aber der als
durch die Form der Bildung hindurchgegangne sich wissende und wollende Geist.
Der Staat weiß daher, was er will, und weiß es in seiner Allgemeinheit, als
Gedachtes; er wirkt und handelt deswegen nach gewußten Zwecken, gekannten
Grundsätzen |214|* und nach Gesetzen, die es nicht nur an sich, sondern fürs
Bewußtsein sind; und ebenso, insofern seine Handlungen sich auf vorhandene
Umstände und Verhältnisse beziehen, nach der bestimmten Kenntnis derselben.«
(Die Anmerkung zu diesem Paragraphen über das Verhältnis von Staat und
Kirche später.)
Die Anwendung dieser logischen Kategorien verdient ein ganz spezielles
Eingehen.
»Daß der Zweck des Staates das allgemeine Interesse als solches und darin
als ihrer Substanz die Erhaltung der besonderen Interessen ist, ist 1. seine
abstrakte Wirklichkeit oder Substantialität.«
Daß das allgemeine Interesse als solches und als Bestehn der besondern
Interessen Staatszweck ist, ist - seine Wirklichkeit, sein Bestehn, abstrakt
definiert. Der Staat ist nicht wirklich ohne diesen Zweck. Es ist dies das
wesentliche Objekt seines Wollens, aber zugleich nur eine ganz allgemeine
Bestimmung dieses Objekts. Dieser Zweck als Sein ist das Element des
Bestehns für den Staat.
»Aber sie« (die abstrakte Wirklichkeit, Substantialität) »ist 2. seine
Notwendigkeit, als sie sich in die Begriffsunterschiede seiner Wirksamkeit
dirimiert, welche durch jene Substantialität ebenso wirkliche feste
Bestimmungen, Gewalten sind.«
Sie (die abstrakte Wirklichkeit, die Substantialität) ist seine (des Staats)
Notwendigkeit, als seine Wirklichkeit sich in unterschiedene Wirksamkeiten
teilt, deren Unterschied ein vernünftig bestimmter, die dabei feste
Bestimmungen sind. Die abstrakte Wirklichkeit des Staats, die
Substantialität desselben ist Notwendigkeit, insofern der reine Staatszweck
und das reine Bestehn des Ganzen nur in dem Bestehn der unterschiedenen
Staatsgewalten realisiert ist.
Versteht sich: die erste Bestimmung seiner Wirklichkeit war abstrakt; der
Staat kann nicht als einfache Wirklichkeit, er muß als Wirksamkeit, als eine
unterschiedne Wirksamkeit betrachtet werden.
»Seine abstrakte Wirklichkeit oder Substantialität [...] ist seine
Notwendigkeit, als sie sich in die Begriffsunterschiede seiner Wirksamkeit
dirimiert, welche durch jene Substantialität ebenso wirkliche feste
Bestimmungen, Gewalten sind.«
Das Substantialitätsverhältnis ist Notwendigkeitsverhältnis; d.h. die
Substanz erscheint geteilt in selbständige, aber wesentlich bestimmte
Wirklichkeiten oder Wirksamkeiten. Diese Abstraktionen werde ich auf jede
Wirklichkeit anwenden können. Insofern ich den Staat zuerst unter dem Schema
der »abstrakten«, werde ich ihn nachher unter dem Schema der »konkreten
Wirklichkeit«, der »Notwendigkeit«, des erfüllten Unterschieds betrachten
müssen.
|215| 3. »Eben diese Substantialität ist aber der als durch die Form der
Bildung hindurchgegangene sich wissende und wollende Geist. Der Staat weiß
daher, was er will, und weiß es in seiner Allgemeinheit, als Gedachtes; er
wirkt und handelt deswegen nach gewußten Zwecken, gekannten Grundsätzen, und
nach Gesetzen, die es nicht nur an sich, sondern fürs Bewußtsein sind; und
ebenso, insofern seine Handlungen sich auf vorhandene Umstände und
Verhältnisse beziehen, nach der bestimmten Kenntnis derselben.«
Übersetzen wir nun diesen ganzen Paragraphen zu deutsch. Also:
1. Der sich wissende und wollende Geist ist die Substanz des Staates; (der
gebildete, selbstbewußte Geist ist das Subjekt und das Fundament, ist die
Selbständigkeit des Staats).
2. Das allgemeine Interesse und in ihm die Erhaltung der besondern
Interessen ist der allgemeine Zweck und Inhalt dieses Geistes, die seiende
Substanz des Staats, die Staatsnatur des sich wissenden und wollenden
Geistes.
3. Die Verwirklichung dieses abstrakten Inhalts erreicht der sich wissende
und wollende Geist, der selbstbewußte, gebildete Geist nur als eine
unterschiedene Wirksamkeit, als das Dasein verschiedener Gewalten, als eine
gegliederte Macht.
Über die Hegelsche Darstellung ist zu bemerken:
a) Zu Subjekten werden gemacht: die abstrakte Wirklichkeit, die
Notwendigkeit (oder der substantielle Unterschied), die Substantialität;
also die abstraktlogischen Kategorien. Zwar werden die »abstrakte
Wirklichkeit« und »Notwendigkeit«, als »seine«, des Staats, Wirklichkeit und
Notwendigkeit bezeichnet, allein 1. ist »sie«, »die abstrakte Wirklichkeit«
oder »Substantialität«, seine Notwendigkeit. 2. Sie ist es, »die sich in die
Begriffsunterschiede seiner Wirksamkeit dirimiert«. Die »Begriffsunterschiede«
sind »durch jene Substantialität ebenso wirkliche feste« Bestimmungen,
Gewalten. 3, wird die »Substantialität« nicht mehr als eine abstrakte
Bestimmung des Staats, als »seine« Substantialität genommen; sie wird als
solche zum Subjekt gemacht, denn es heißt schließlich: »eben diese
Substantialität ist aber der durch die Form der Bildung hindurchgegangene,
sich wissende und wollende Geist«.
b) Es wird auch schließlich nicht gesagt: »der gebildete etc. Geist ist die
Substantialität«, sondern umgekehrt: »die Substantialität ist der gebildete
etc. Geist«. Der Geist wird also zum Prädikat seines Prädikates.
c) Die Substantialität, nachdem sie 1. als der allgemeine Staatszweck, dann
2. als die unterschiedenen Gewalten bestimmt war, wird 3. als der gebildete,
sich wissende und wollende, wirkliche Geist bestimmt. Der wahre
Ausgangspunkt, der sich wissende und wollende Geist, ohne welchen der »Staatszweck«
und die »Staatsgewalten« haltungslose Einbildungen, essenzlose |216|*, sogar
unmögliche Existenzen wären, erscheint nur als das letzte Prädikat der
Substantialität, die vorher schon als allgemeiner Zweck und als die
verschiedenen Staatsgewalten bestimmt war. Wäre von dem wirklichen Geist
ausgegangen worden, so war der »allgemeine Zweck« sein Inhalt, die
verschiedenen Gewalten seine Weise, sich zu verwirklichen, sein reelles oder
materielles Dasein, deren Bestimmtheit eben aus der Natur seines Zweckes zu
entwickeln gewesen wäre. Weil aber von der »Idee« oder der »Substanz« als
dem Subjekt, dem wirklichen Wesen ausgegangen wird, so erscheint das
wirkliche Subjekt nur als letztes Prädikat des abstrakten Prädikates.
Der »Staatszweck« und die »Staatsgewalten« werden mystifiziert, indem sie
als »Daseinsweisen« der »Substanz« dargestellt und getrennt ihrem wirklichen
Dasein, dem »sich wissenden und wollenden Geist, dem gebildeten Geist«
erscheinen.
d) Der konkrete Inhalt, die wirkliche Bestimmung, erscheint als formell; die
ganz abstrakte Formbestimmung erscheint als der konkrete Inhalt. Das Wesen
der staatlichen Bestimmungen ist nicht, daß sie staatliche Bestimmungen,
sondern daß sie in ihrer abstraktesten Gestalt als logisch-metaphysische
Bestimmungen betrachtet werden können. Nicht die Rechtsphilosophie, sondern
die Logik ist das wahre Interesse. Nicht daß das Denken sich in politischen
Bestimmungen verkörpert, sondern daß die vorhandenen politischen
Bestimmungen in abstrakte Gedanken verflüchtigt werden, ist die
philosophische Arbeit. Nicht die Logik der Sache, sondern die Sache der
Logik ist das philosophische Moment. Die Logik dient nicht zum Beweis des
Staats, sondern der Staat dient zum Beweis der Logik.
1. Das allgemeine Interesse und darin die Erhaltung der besonderen
Interessen als Staatszweck;
2. die verschiedenen Gewalten als Verwirklichung dieses Staatszwecks;
3. der gebildete, selbstbewußte, wollende und handelnde Geist als das
Subjekt des Zwecks und seiner Verwirklichung.
Diese konkreten Bestimmungen sind äußerlich aufgenommen, hors d'oeuvres |Nebensache|;
ihr philosophischer Sinn ist, daß der Staat in ihnen den logischen Sinn hat:
1. als abstrakte Wirklichkeit oder Substantialität;
2. daß das Substantialitätsverhältnis in das Verhältnis der Notwendigkeit,
der substantiellen Wirklichkeit übergeht;
3. daß die substantielle Wirklichkeit in Wahrheit Begriff, Subjektivität ist.
|217| Mit Auslassung der konkreten Bestimmungen, welche ebensogut für eine
andere Sphäre, z.B. die Physik, mit andern konkreten Bestimmungen vertauscht
werden können, also unwesentlich sind, haben wir ein Kapitel der Logik vor
uns.
Die Substanz muß »sich in Begriffsunterschiede dirimieren, welche durch jene
Substantialität ebenso wirkliche, feste Bestimmungen sind«. Dieser Satz -
das Wesen gehört der Logik und ist vor der Rechtsphilosophie fertig. Daß
diese Begriffsunterschiede hier Unterschiede »seiner« (des Staats) »Wirksamkeit«
und die »festen Bestimmungen« »Staatsgewalten« sind, diese Parenthese gehört
der Rechtsphilosophie, der politischen Empirie. So ist die ganze
Rechtsphilosophie nur Parenthese zur Logik. Die Parenthese ist, wie sich von
selbst versteht, nur hors d'oeuvre der eigentlichen Entwicklung. Cf. zum
Beispiel p. 347 [§ 270, Zusatz]:
»Die Notwendigkeit besteht darin, daß das Ganze in die Begriffsunterschiede
dirimiert sei und daß dieses Dirimierte eine feste und aushaltende
Bestimmtheit abgehe, die nicht totfest ist, sondern in der Auflösung sich
immer erzeugt.« Cf. auch die Logik.
§ 271. »Die politische Verfassung ist fürs erste: die Organisation des
Staates und der Prozeß seines organischen Lebens in Beziehung auf sich
selbst, in welcher er seine Momente innerhalb seiner selbst unterscheidet
und sie zum Bestehen entfaltet.
Zweitens ist er als eine Individualität ausschließendes Eins, welches sich
damit zu Anderen verhält, seine Unterscheidung also nach Außen kehrt und
nach dieser Bestimmung seine bestehenden Unterschiede innerhalb seiner
selbst in ihrer Idealität setzt.«
Zusatz: »Der innerliche Staat als solcher ist die Zivilgewalt, die Richtung
nach Außen die Militärgewalt, die aber im Staate eine bestimmte Seite in ihm
selbst ist.«
I. Innere Verfassung für sich
§ 272. »Die Verfassung ist vernünftig, insofern der Staat seine Wirksamkeit
nach der Natur des Begriffs in sich unterscheidet und bestimmt, und zwar so,
daß jede dieser Gewalten selbst in sich die Totalität dadurch ist, daß sie
die anderen Momente in sich wirksam hat und enthält, und daß sie, weil sie
den Unterschied des Begriffs ausdrücken, schlechthin in seiner Idealität
bleiben und nur Ein individuelles Ganzes ausmachen.«
Die Verfassung ist also vernünftig, insofern seine Momente in die abstrakt
logischen aufgelöst werden können. Der Staat hat seine Wirksamkeit nicht
nach seiner spezifischen Natur zu unterscheiden und zu bestimmen, sondern
nach der Natur des Begriffs, welcher das mystifizierte Mobile des abstrakten
Gedankens ist. Die Vernunft der Verfassung ist also die abstrakte Logik und
|218| nicht der Staatsbegriff. Statt des Begriffs der Verfassung erhalten
wir die Verfassung des Begriffs. Der Gedanke richtet sich nicht nach der
Natur des Staats, sondern der Staat nach einem fertigen Gedanken.
§ 273. »Der politische Staat dirimiert sich somit« (wieso?) »in die
substantiellen Unterschiede;
a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die
gesetzgebende Gewalt;
b) der Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das
Allgemeine - die Regierungsgewalt;
c) der Subjektivität als der letzten Willensentscheidung, die fürstliche
Gewalt -, in der die unterschiedenen Gewalten zur individuellen Einheit
zusammengefaßt sind, die also die Spitze und der Anfang des Ganzen -, der
konstitutionellen Monarchie, ist.
Wir werden auf diese Einteilung zurückkommen, nachdem wir ihre Ausführung im
besonderen geprüft.
§ 274. »Da der Geist nur als das wirklich ist, als was er sich weiß, und der
Staat als Geist eines Volkes zugleich das alle seine Verhältnisse
durchdringende Gesetz, die Sitte und das Bewußtsein seiner Individuen ist,
so hängt die Verfassung eines bestimmten Volkes überhaupt von der Weise und
Bildung des Selbstbewußtseins desselben ab; in diesem liegt seine subjektive
Freiheit und damit die Wirklichkeit der Verfassung ... Jedes Volk hat
deswegen die Verfassung, die ihm angemessen ist und für dasselbe gehört.«
Aus Hegels Räsonnement folgt nur, daß der Staat, worin »Weise und Bildung
des Selbstbewußtseins« und »Verfassung« sich widersprechen, kein wahrer
Staat ist. Daß die Verfassung, welche das Produkt eines vergangnen
Bewußtseins war, zur drückenden Fessel für ein fortgeschrittnes werden kann
etc. etc., sind wohl Trivialitäten. Es würde vielmehr nur die Forderung
einer Verfassung folgern, die in sich selbst die Bestimmung und das Prinzip
hat, mit dem Bewußtsein fortzuschreiten; fortzuschreiten mit dem wirklichen
Menschen, was erst möglich ist, sobald der »Mensch« zum Prinzip der
Verfassung geworden ist. Hegel hier Sophist.
a) Die fürstliche Gewalt
§ 275. »Die fürstliche Gewalt enthält selbst die drei Momente der Totalität
in sich [(§ 27,2)], die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, die
Beratung als Beziehung des Besondern auf das Allgemeine und das Moment der
letzten Entscheidung als der Selbstbestimmung, in welche alles Übrige
zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt. Dieses absolute
Selbstbestimmen macht das unterscheidende Prinzip der fürstlichen Gewalt als
solcher aus, welches zuerst zu entwickeln ist.«
|221| Der Anfang dieses Paragraphen heißt zunächst nichts als: »die
Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze« sind - die fürstliche Gewalt;
die Beratung oder die Beziehung des Besondern auf das Allgemeine ist - die
fürstliche Gewalt. Die fürstliche Gewalt steht nicht außerhalb der
Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, sobald unter der fürstlichen
Gewalt die des Monarchen (konstitutionellen) verstanden ist.
Was Hegel aber eigentlich will, ist nichts als daß die »Allgemeinheit der
Verfassung und der Gesetze« - die fürstliche Gewalt, die Souveränität des
Staats ist. Es ist dann unrecht, die fürstliche Gewalt zum Subjekt zu machen
und, da unter fürstlicher Gewalt auch die Gewalt des Fürsten verstanden
werden kann, den Schein hervorzubringen, als sei er Herr dieses Moments; das
Subjekt desselben. Doch wenden wir uns zunächst zu dem, was Hegel als »das
unterscheidende Prinzip der fürstlichen Gewalt als solcher« ausgibt, so ist
es: »das Moment der letzten Entscheidung, als der Selbstbestimmung, in
welche alles Übrige zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit
nimmt«, dieses: »absolute Selbstbestimmen«.
Hegel sagt hier nichts als: der wirkliche, d.h. individuelle Wille ist die
fürstliche Gewalt. So heißt es § 12:
»Daß der Wille sich ... die Form der Einzelheit gibt [...] ist er
beschließend, und nur als beschließender Wille [überhaupt] ist er wirklicher
Wille.«
Insofern dies Moment der »letzten Entscheidung« oder der »absoluten
Selbstbestimmung« getrennt ist von der »Allgemeinheit« des Inhalts und der
Besonderheit der Beratung, ist es der wirkliche Wille als Willkür. Oder:
»Die Willkür ist die fürstliche Gewalt«, oder: »Die fürstliche Gewalt ist
die Willkür«.
§ 276. »Die Grundbestimmung des politischen Staats ist die substantielle
Einheit als Idealität seiner Momente, in welcher:
a) die besonderen Gewalten und Geschäfte desselben ebenso aufgelöst als
erhalten und nur so erhalten sind, als sie keine unabhängige, sondern allein
eine solche und so weit gehende Berechtigung haben, als in der Idee des
Ganzen bestimmt ist, von seiner Macht ausgehen und flüssige Glieder
desselben als ihres einfachen Selbsts sind.«
Zusatz: »Mit dieser Idealität der Momente ist es wie mit dem Leben im
organischen Körper.«
Versteht sich: Hegel spricht nur von der Idee »der besondern Gewalten und
Geschäfte«... Sie sollen nur eine so weit gehende Berechtigung haben, als in
der Idee des Ganzen bestimmt ist; sie sollen nur »von seiner Macht
ausgehen«. Daß dies so sein soll, liegt in der Idee des Organismus. Es wäre
aber eben zu entwickeln gewesen, wie dies zu bewerkstelligen ist. Denn im
Staat |222| muß bewußte Vernunft herrschen; die substantielle bloß innere
und darum bloß äußere Notwendigkeit, die zufällige [...] |Undeutliches Wort,
etwa: Verschränkung, oder Verschlingung| der »Gewalten und Geschäfte« kann
nicht für das Vernünftige ausgegeben werden.
§ 277. b) »Die besonderen Geschäfte und Wirksamkeiten des Staats sind als
die wesentlichen Momente desselben ihm eigen und an die Individuen, durch
welche sie gehandhabt und betätigt werden, nicht nach deren unmittelbaren
Persönlichkeit, sondern nur nach ihren allgemeinen und objektiven Qualitäten
geknüpft und daher mit der besonderen Persönlichkeit als solcher
äußerlicher- und zufälligerweise verbunden. Die Staatsgeschäfte und Gewalten
können daher nicht Privateigentum sein.
Es versteht sich von selbst, daß, wenn besondere Geschäfte und Wirksamkeiten
als Geschäfte und Wirksamkeit des Staats, als Staatsgeschäfte und
Staatsgewalt bezeichnet werden, sie nicht Privateigentum, sondern
Staatseigentum sind. Das ist eine Tautologie.
Die Geschäfte und Wirksamkeiten des Staats sind an Individuen geknüpft (der
Staat ist nur wirksam durch Individuen), aber nicht an das Individuum als
physisches, sondern als staatliches, an die Staatsqualität des Individuums.
Es ist daher lächerlich, wenn Hegel sagt, sie seien »mit der besonderen
Persönlichkeit als solcher äußerlicher- und zufälligerweise verbunden«. Sie
sind vielmehr durch ein vinculum substantiale |eine wesentliche Verbindung|,
durch eine wesentliche Qualität desselben, mit ihm verbunden. Sie sind die
natürliche Aktion seiner wesentlichen Qualität. Es kömmt dieser Unsinn
dadurch herein, daß Hegel die Staatsgeschäfte und Wirksamkeiten abstrakt für
sich und im Gegensatz dazu die besondere Individualität faßt; aber er
vergißt, daß die besondere Individualität eine menschliche und die
Staatsgeschäfte und Wirksamkeiten menschliche Funktionen sind; er vergißt,
daß das Wesen der »besonderen Persönlichkeit« nicht ihr Bart, ihr Blut, ihre
abstrakte Physis, sondern ihre soziale Qualität ist, und daß die
Staatsgeschäfte etc. nichts als Daseins- und Wirkungsweisen der sozialen
Qualitäten des Menschen sind. Es versteht sich also, daß die Individuen,
insofern sie die Träger der Staatsgeschäfte und Gewalten sind, ihrer
sozialen und nicht ihrer privaten Qualität nach betrachtet werden.
§ 278. »Diese beiden Bestimmungen, daß die besonderen Geschäfte und Gewalten
des Staats weder für sich noch in dem besonderen Willen von Individuen
selbständig und fest sind, sondern in der Einheit des Staats als ihrem
einfachen Selbst ihre letzte Wurzel haben, macht die Souveränität des Staats
aus.«
|223| »Der Despotismus bezeichnet überhaupt den Zustand der Gesetzlosigkeit,
wo der besondere Wille als solcher, es sei nun eines Monarchen oder eines
Volks [...] als Gesetz oder vielmehr statt des Gesetzes gilt, da hingegen
die Souveränität gerade im gesetzlichen, konstitutionellen Zustande das
Moment der Idealität der besondern Sphären und Geschäfte ausmacht, daß
nämlich eine solche Sphäre nicht ein Unabhängiges, in ihren Zwecken und
Wirkungsweisen Selbständiges und sich nur in sich Vertiefendes, sondern in
diesen Zwecken und Wirkungsweisen vom Zwecke des Ganzen (den man im
allgemeinen mit einem unbestimmteren Ausdrucke das Wohl des Staats genannt
hat) bestimmt und abhängig sei. Diese Idealität kommt auf die gedoppelte
Weise zur Erscheinung. - Im friedlichen Zustande gehen die besonderen
Sphären und Geschäfte den Gang der Befriedigung ihrer besonderen Geschäfte
[...] fort, und es ist teils nur die Weise der bewußtlosen Notwendigkeit der
Sache, nach welcher ihre Selbstsucht in den Beitrag zur gegenseitigen
Erhaltung und zur Erhaltung des Ganzen umschlägt [...], teils aber ist es
die direkte Einwirkung von oben, wodurch sie sowohl zu dem Zwecke des Ganzen
fortdauernd zurückgeführt und darnach beschränkt [...] als angehalten
werden, zu dieser Erhaltung direkte Leistungen zu machen; - im Zustande der
Not aber, es sei innerer oder äußerlicher, ist es die Souveränität, in deren
einfachen Begriff der dort in seinen Besonderheiten bestehende Organismus
zusammengeht und welcher die Rettung des Staats mit Aufopferung dieses sonst
Berechtigten anvertraut ist, wo denn jener Idealismus zu seiner
eigentümlichen Wirklichkeit kommt.«
Dieser Idealismus ist also nicht entwickelt zu einem gewußten, vernünftigen
System. Er erscheint im friedlichen Zustande entweder nur als ein
äußerlicher Zwang, der der herrschenden Macht, dem Privatleben durch
»direkte Einwirkung von oben« angetan wird, oder als blindes ungewußtes
Resultat der Selbstsucht. Seine »eigentümliche Wirklichkeit« hat dieser
Idealismus nur im »Kriegs- oder Notzustand« des Staats, so daß sich hier
sein Wesen als »Kriegs- und Notzustand« des wirklichen bestehenden Staats
ausspricht, während sein »friedlicher« Zustand eben der Krieg und die Not
der Selbstsucht ist.
Die Souveränität, der Idealismus des Staats, existiert daher nur als innere
Notwendigkeit: als Idee. Auch damit ist Hegel zufrieden, denn es handelt
sich nur um die Idee. Die Souveränität existiert also einerseits nur als
bewußtlose, blinde Substanz. Wir werden sogleich ihre andere Wirklichkeit
kennenlernen.
§ 279. »Die Souveränität, zunächst nur der allgemeine Gedanke dieser
Idealität, existiert nur als die ihrer selbst gewisse Subjektivität und als
die abstrakte, insofern grundlose Selbstbestimmung des Willens, in welcher
das Letzte der Entscheidung |224|* liegt. Es ist dies das Individuelle des
Staats als solches, der selbst nur darin Einer ist. Die Subjektivität aber
ist in ihrer Wahrheit nur als Subjekt, die Persönlichkeit nur als Person,
und in der zur reellen Vernünftigkeit gediehenen Verfassung hat jedes der
drei Momente des Begriffes seine für sich wirkliche ausgesonderte
Gestaltung. Dies absolut entscheidende Moment des Ganzen ist daher nicht die
Individualität überhaupt, sondern Ein Individuum, der Monarch.«
1. »Die Souveränität, zunächst nur der allgemeine Gedanke dieser Idealität,
existiert nur als die ihrer selbst gewisse Subjektivität [...] Die
Subjektivität ist in ihrer Wahrheit nur als Subjekt, die Persönlichkeit nur
als Person. In der |224| zur reellen Vernünftigkeit gediehenen Verfassung
hat jedes der drei Momente des Begriffes [...] für sich wirkliche
ausgesonderte Gestaltung.«
2. Die Souveränität »existiert nur [...] als die abstrakte. Insofern
grundlose Selbstbestimmung des Willens, in welcher das Letzte der
Entscheidung liegt. Es ist dies das Individuelle des Staats als solches, der
selbst darin nur Einer ist [...] (und in der zur reellen Vernünftigkeit
gediehenen Verfassung hat jedes der drei Momente des Begriffes seine für
sich wirkliche ausgesonderte Gestaltung). Dies absolut entscheidende Moment
des Ganzen ist daher nicht die Individualität überhaupt, sondern Ein
Individuum, der Monarch.«
Der erste Satz heißt nichts, als daß der allgemeine Gedanke dieser
Idealität, dessen traurige Existenz wir eben gesehn haben, das selbstbewußte
Werk der Subjekte sein und als solches für sie und in ihnen existieren
müßte.
Wäre Hegel von den wirklichen Subjekten als den Basen des Staats
ausgegangen, so hätte er nicht nötig, auf eine mystische Weise den Staat
sich versubjektivieren zu lassen. »Die Subjektivität«, sagt Hegel, »aber ist
in ihrer Wahrheit nur als Subjekt, die Persönlichkeit nur als Person.« Auch
dies ist eine Mystifikation. Die Subjektivität ist eine Bestimmung des
Subjekts, die Persönlichkeit eine Bestimmung der Person. Statt sie nun als
Prädikate ihrer Subjekte zu fassen, verselbständigt Hegel die Prädikate und
läßt sie hinterher auf eine mystische Weise in ihre Subjekte sich
verwandeln.
Die Existenz der Prädikate ist das Subjekt: also das Subjekt die Existenz
der Subjektivität etc. Hegel verselbständigt die Prädikate, die Objekte,
aber er verselbständigt sie getrennt von ihrer wirklichen Selbständigkeit,
ihrem Subjekt. Nachher erscheint dann das wirkliche Subjekt als Resultat,
während vom wirklichen Subjekt auszugehn und seine Objektivation zu
betrachten ist. Zum wirklichen Subjekt wird daher die mystische Substanz,
und das reelle Subjekt erscheint als ein andres, als ein Moment der
mystischen Substanz. Eben weil Hegel von den Prädikaten der allgemeinen
Bestimmung statt von dem reellen Ens |Subjekt| ausgeht. und doch ein Träger
dieser Bestimmung da sein muß, wird die mystische Idee dieser Träger. Es ist
dies der Dualismus, daß Hegel das Allgemeine nicht als das wirkliche Wesen
|225| des Wirklich-Endlichen, d. i. Existierenden, Bestimmten betrachtet
oder das wirkliche Ens nicht als das wahre Subjekt des Unendlichen.
So wird hier die Souveränität, das Wesen des Staats, zuerst als ein
selbständiges Wesen betrachtet, vergegenständlicht. Dann, versteht sich, muß
dies Objektive wieder Subjekt werden. Dies Subjekt erscheint aber dann als
eine Selbstverkörperung der Souveränität, während die Souveränität nichts
anders ist als der vergegenständlichte Geist der Staatssubjekte.
Abgesehn von diesem Grundmangel der Entwicklung, betrachten wir diesen
ersten Satz des Paragraphen. Wie er daliegt, so heißt er nichts als: die
Souveränität, der Idealismus des Staats als Person, als »Subjekt« existiert,
versteht sich, als viele Personen, viele Subjekte, da keine einzelne Person
die Sphäre der Persönlichkeit, kein einzelnes Subjekt die Sphäre der
Subjektivität im sich absorbiert. Was sollte das auch für ein
Staatsidealismus sein, der, statt als das wirkliche Selbstbewußtsein der
Staatsbürger, als die gemeinsame Seele du Staats, eine Person, ein Subjekt
wäre. Mehr hat Hegel auch nicht an diesem Sitz entwickelt. Aber betrachten
wir nun den mit diesem Satz verschränkten zweiten Satz. Es ist Hegel darum
zu tun, den Monarchen als den wirklichen »Gottmenschen«, als die wirkliche
Verkörperung der Idee darzustellen.
»Die Souveränität ... existiert nur ... als die abstrakte, insofern
grundlose Selbstbestimmung des Willens, in welcher das Letzte der
Entscheidung liegt. Es ist dies das Individuelle des Staats als solches, der
selbst nur darin Einer ist ... in der zur reellen Vernünftigkeit gediehenen
Verfassung hat jedes der drei Momente des Begriffes seine für sich wirkliche
ausgesonderte Gestaltung. Dies absolut entscheidende Moment des Ganzen ist
daher nicht die Individualität überhaupt, sondern Ein Individuum, der
Monarch.«
Wir haben vorher schon auf den Satz aufmerksam gemacht. Das Moment des
Beschließens, der willkürlichen, weil bestimmten Entscheidung ist die
fürstliche Gewalt des Willens überhaupt. Die Idee der fürstlichen Gewalt,
wie ,je Hegel entwickelt, ist nichts anders, als die Idee des Willkürlichen,
der Entscheidung des Willens.
Während Hegel aber eben die Souveränität als den Idealismus des Staats, als
die wirkliche Bestimmung der Teile durch die Idee des Ganzen auffaßt, macht
er sie jetzt zur »abstrakten, insofern grundlosen Selbstbestimmung des
Willens, in welcher das Letzte der Entscheidung ist. Es ist dies das
Individuelle des Staats als solches.« Vorhin war von der Subjektivität,
jetzt ist von der Individualität die Rede. Der Staat als souveräner muß
Einer, Ein Individuum, sein, Individualität besitzen. Der Staat ist »nicht
nur« darin, in dieser Individualität Einer; die Individualität ist nur das
natürliche Moment seiner Einheit die Naturbestimmung des Staats. »Dies
absolut entscheidende Moment |226| ist daher nicht die Individualität
überhaupt, sondern Ein Individuum, der Monarch.« Woher? Weil »jedes der drei
Momente des Begriffes in der zur reellen Vernünftigkeit gediehenen
Verfassung seine für sich wirkliche, ausgesonderte Gestaltung« hat. Ein
Moment des Begriffes ist die »Einzelnheit«, allein dies ist noch nicht Ein
Individuum. Und was sollte das auch für eine Verfassung sein, wo die
Allgemeinheit, die Besonderheit, die Einzelnheit, jede »seine für sich
wirkliche, ausgesonderte Gestaltung« hätte? Da es sich überhaupt von keinem
Abstraktum, sondern vom Staat, von der Gesellschaft handelt, so kann man
selbst die Klassifikation Hegels annehmen. Was folgte daraus? Der
Staatsbürger als das Allgemeine bestimmend ist Gesetzgeber, als das Einzelne
entscheidend, als wirklich wollend, ist Fürst; was sollte das heißen: Die
Individualität des Staatswillens ist »ein. Individuum«, ein besonderes, von
allen unterschiedenes Individuum? Auch die Allgemeinheit, die Gesetzgebung
hat eine »für sich wirkliche, ausgesonderte Gestaltung«. Könnte man daher
schließen: »Die Gesetzgebung sind diese besonderen Individuen.«
Der gemeine Mann:
Hegel:
2. Der Monarch hat die souveräne Gewalt, die Souveränität.
3. Die Souveränität tut, was sie will.
2. Die Souveränität des Staats ist der Monarch.
3. Die Souveränität ist »die abstrakte, insofern grundlose Selbstbestimmung
des Willens, in welcher das Letzte der Entscheidung liegt«.
Alle Attribute des konstitutionellen Monarchen im jetzigen Europa macht
Hegel zu absoluten Selbstbestimmungen des Willens. Er sagt nicht: Der Wille
des Monarchen ist die letzte Entscheidung, sondern: Die letzte Entscheidung
des Willens ist - der Monarch. Der erste Satz ist empirisch, Der zweite
verdreht die empirische Tatsache in ein metaphysisches Axiom.
Hegel verschränkt die beiden Subjekte, die Souveränität »als die ihrer
selbst gewisse Subjektivität« und die Souveränität »als die grundlose
Selbstbestimmung des Willens, als den individuellen Willen« durcheinander,
um die »Idee« als »Ein Individuum« herauszukonstruieren.
Es versteht sich, daß die selbstgewisse Subjektivität auch wirklich wollen,
auch als Einheit, als Individuum wollen muß. Wer hat aber auch je
bezweifelt, daß der Staat durch Individuen handelt? Wollte Hegel entwickeln;
Der Staat muß ein Individuum als Repräsentanten seiner individuellen Einheit
haben, so brachte er den Monarchen nicht heraus. Wir halten als positives
Resultat dieses Paragraphen nur fest:
|227| Der Monarch ist im Staate das Moment des individuellen Willens, der
grundlosen Selbstbestimmung, der Willkür.
Die Anmerkung Hegels zu diesem Paragraphen ist so merkwürdig, daß wir sie
näher beleuchten müssen.
»Die immanente Entwickelung einer Wissenschaft, die Ableitung ihres ganzen
Inhalts aus dem einfachen Begriffe ... zeigt das Eigentümliche, daß der eine
und derselbe Begriff, hier der Wille, der anfangs, weil es der Anfang ist,
abstrakt ist, sich erhält, aber seine Bestimmungen und zwar ebenso nur durch
sich selbst verdichtet und auf diese Weise einen konkreten Inhalt gewinnt.
So ist es das Grundmoment der zuerst im unmittelbaren Rechte abstrakten
Persönlichkeit, welches sich durch seine verschiedenen Formen von
Subjektivität fortgebildet hat und hier im absoluten Rechte, dem Staate,
dir, vollkommen konkreten Objektivität des Willens, die Persönlichkeit des
Staats ist, seine Gewißheit seiner selbst - dieses Letzte, was alle
Besonderheiten in dem einfachen Selbst aufhebt, das Abwägen der Gründe und
Gegengründe, zwischen denen sich immer herüber und hinüber schwanken läßt,
abbricht und sie durch das: Ich will, beschließt, und alle Handlung und
Wirklichkeit anfängt.«
Zunächst ist es nicht die »Eigentümlichkeit der Wissenschaft«, daß der
Fundamentalbegriff der Sache immer wiederkehrt.
Dann hat aber auch kein Fortschritt stattgefunden. Die abstrakte
Persönlichkeit war das Subjekt des abstrakten Rechts; sie hat sich nicht
verändert; sie ist wieder als abstrakte Persönlichkeit die Persönlichkeit
des Staats. Hegel bitte sich nicht darüber verwundern sollen, daß die
wirkliche Person - und die Personen machen den Staat - überall als sein
Wesen wiederkehrt. Er hätte sich über das Gegenteil wundern müssen, noch
mehr aber darüber, daß die Person als Staatsperson in derselben dürftigen
Abstraktion wiederkehrt wie die Person des Privatrechts.
Hegel definiert hier den Monarchen als »die Persönlichkeit des Staats, seine
Gewißheit seiner selbst«. Der Monarch ist die »personifizierte
Souveränität«, die »menschgewordene Souveränität«, das leibliche
Staatsbewußtsein, wodurch also alle andern von dieser Souveränität und von
der Persönlichkeit und vom Staatsbewußtsein ausgeschlossen sind. Zugleich
weiß aber Hegel dieser »Souverainité Personne« |personifizierten
Souveränität| keinen andern Inhalt zu geben als das »Ich will«, das Moment
der Willkür im Willen. Die »Staatsvernunft« und das. »Staatsbewußtsein« ist
eine »einzige empirische Person mit Ausschluß aller anderen, aber diese
personifizierte Vernunft hat keinen anderen Inhalt als die Abstraktion des
»Ich will«. L'Etat c'est moi.
»Die Persönlichkeit und die Subjektivität überhaupt hat aber ferner, als
unendliches sich auf sich Beziehendes, schlechthin nur Wahrheit, und zwar
seine nächste |228| unmittelbare Wahrheit als Person, für sich seiendes
Subjekt, und das für sich Seiende ist ebenso schlechthin Eines.«
Es versteht sich von selbst, da Persönlichkeit und Subjektivität nur
Prädikate der Person und des Subjekts sind, so existieren sie nur als Person
und Subjekt, und zwar ist die Person Eins. Aber, mußte Hegel fortfahren, das
Eins hat schlechthin nur Wahrheit als viele Eins. Das Prädikat, das Wesen
erschöpft die Sphären seiner Existenz nie in einem Eins, sondern in den
vielen Eins.
Statt dessen schließt Hegel:
»Die Persönlichkeit des Staates ist nur als eine Person, der Monarch,
wirklich.«
Also weil die Subjektivität nur als Subjekt und das Subjekt nur als Eins,
ist die Persönlichkeit des Staats nur als eine Person wirklich. Ein schöner
Schluß. Hegel könnte ebensogut schließen: Weil der einzelne Mensch ein Eins
ist, ist die Menschengattung nur ein einziger Mensch.
»Persönlichkeit drückt den Begriff als solchen aus, die Person enthält
zugleich die Wirklichkeit desselben, und der Begriff ist nur mit dieser
Bestimmung Idee, Wahrheit.«
Die Persönlichkeit ist allerdings nur eine Abstraktion ohne die Person, aber
die Person ist nur die wirkliche Idee der Persönlichkeit in ihrem
Gattungsdasein, als die Personen.
»Eine sogenannte moralische Person, Gesellschaft, Gemeinde, Familie, so
konkret sie in sich ist, hat die Persönlichkeit nur als Moment, abstrakt in
ihr; sie ist darin nicht zur Wahrheit ihrer Existenz gekommen, der Staat
aber ist eben diese Totalität, in welcher die Momente des Begriffs zur
Wirklichkeit nach ihrer eigentümlichen Wahrheit gelangen.«
Es herrscht eine große Konfusion in diesem Satz. Die moralische Person,
Gesellschaft etc. wird abstrakt genannt, also eben die Gattungsgestaltungen,
in welchen die wirkliche Person ihren wirklichen Inhalt zum Dasein bringt,
sich verobjektiviert und die Abstraktion der »Person quand même« |als
solcher| aufgibt. Statt diese Verwirklichung der Person als das Konkreteste
anzuerkennen, soll der Staat den Vorzug haben, daß »das Moment des
Begriffs«, die »Einzelnheit« zu einem mystischen »Dasein« gelangt. Das
Vernünftige besteht nicht darin, daß die Vernunft der wirklichen Person,
sondern darin, daß die Momente des abstrakten Begriffs zur Wirklichkeit
gelangen.
»Der Begriff des Monarchen ist deswegen der schwerste Begriff für das
Räsonnement, d.h. für die reflektierende Verstandesbetrachtung, weil es in
den vereinzelten |229| Bestimmungen stehenbleibt und darum dann auch nur
Gründe, endliche Gesichtspunkte und das Ableiten aus Gründen kennt. So
stellt es dann die Würde des Monarchen als etwas nicht nur der Form, sondern
ihrer Bestimmung nach Abgeleitetes dar; vielmehr ist sein Begriff, nicht ein
Abgeleitetes, sondern das schlechthin aus sich Anfangende zu sein. Am
nächsten« (freilich!) »trifft daher hiermit die Vorstellung zu, das Recht
des Monarchen als auf göttliche Autorität gegründet zu betrachten, denn
darin ist das Unbedingte desselben enthalten.«
»Schlechthin aus sich anfangend« ist in gewissem Sinn jedes notwendige
Dasein; in dieser Hinsicht die Laus des Monarchen so gut als der Monarch.
Hegel hatte damit also nicht Besondres über den Monarchen gesagt. Soll aber
etwas von allen übrigen Objekten der Wissenschaft und der Rechtsphilosophie
spezifisch Verschiedenes vom Monarchen gelten, so ist das eine wirkliche
Narrheit; bloß insofern richtig, als die »eine Person-Idee« allerdings etwas
nur aus der Imagination und nicht aus dem Verstande Abzuleitendes ist.
»Volkssouveränität kann in dem Sinn gesagt werden, daß ein Volk überhaupt
nach Außen ein Selbständiges sei und einen eigenen Staat ausmache« etc.
Das ist eine Trivialität. Wenn der Fürst die »wirkliche Staatssouveränität
ist, so müßte auch nach außen »der Fürst« für einen »selbständigen Staat«
gelten können, auch ohne das Volk. Ist er aber souverän, insofern er die
Volkseinheit repräsentiert, so ist er also selbst nur Repräsentant, Symbol
der Volkssouveränität. Die Volkssouveränität ist nicht durch ihn, sondern
umgekehrt er durch sie.
»Man kann so auch von der Souveränität nach Innen sagen, daß sie im Volke
residiere, wenn man nur überhaupt vom Ganzen spricht, ganz so wie vorhin (§
277, 278) gezeigt ist, daß dem Staate Souveränität zukomme.«
Als wäre nicht das Volk der wirkliche Staat. Der Staat ist ein Abstraktum.
Das Volk allein ist das Konkretum. Und es ist merkwürdig, daß Hegel, der
ohne Bedenken dem Abstraktum, nur mit Bedenken und Klauseln dem Konkretum
eine lebendige Qualität wie die der Souveränität beilegt.
»Aber Volkssouveränität, als im Gegensatze gegen die im Monarchen
existierende Souveränität genommen, ist der gewöhnliche Sinn, in welchem man
in neueren Zeiten von Volkssouveränität zu sprechen angefangen hat -, in
diesem Gegensatze gehört die Volkssouveränität zu den verworrenen Gedanken,
denen die wüste Vorstellung des Volkes zugrunde liegt.«
Die »verworrenen Gedanken« und die »wüste Vorstellung« befindet sich hier
allein auf der Seite Hegels. Allerdings: wenn die Souveränität im Monarchen
existiert, so ist es eine Narrheit, von einer gegensätzlichen Souveränität
|230| im Volke zu sprechen; denn es liegt im Begriff der Souveränität, daß
sie keine doppelte und gar entgegengesetzte Existenz haben kann. Aber:
1. ist grade die Frage: Ist die Souveränität, die im Monarchen absorbiert
ist, nicht eine Illusion? Souveränität des Monarchen oder des Volkes, das
ist die question.
2. kann auch von einer Souveränität des Volkes im Gegensatz gegen die im
Monarchen existierende Souveränität gesprochen werden. Aber dann handelt es
sich nicht um eine und dieselbe Souveränität, die auf zwei Seiten
entstanden, sondern es handelt sich um zwei ganz entgegengesetzte Begriffe
der Souveränität, von denen die eine eine solche ist, die in einem
Monarchen, die andre eine solche, die nur in einem Volke zur Existenz kommen
kann. Ebenso wie es sich fragt: Ist Gott der Souverän, oder ist der Mensch
der Souverän? Eine von beiden ist eine Unwahrheit, wenn auch eine
existierende Unwahrheit.
»Das Volk, ohne seinen Monarchen und die eben damit notwendig und
unmittelbar zusammenhängende Gegliederung des Ganzen genommen, ist die
formlose Masse, die kein Staat mehr ist und der keine der Bestimmungen, die
nur in dem in sich geformten Ganzen vorhanden sind, - Souveränität,
Regierung, Gerichte, Obrigkeit, Stände und was es sei, mehr zukommt. Damit,
daß solche auf eine Organisation, das Staatsleben, sich beziehende Momente
in einem Volke hervortreten, hört es auf, dies unbestimmte Abstraktum zu
sein, das in der bloß allgemeinen Vorstellung Volk heißt.«
Dies Ganze eine Tautologie. Wenn ein Volk einen Monarchen und eine mit ihm
notwendig und unmittelbar zusammenhängende Gliederung hat, d.h., wenn es als
Monarchie gegliedert ist, so ist es allerdings, aus dieser Gliederung
herausgenommen, eine formlose Masse und bloß allgemeine Vorstellung.
»Wird unter der Volkssouveränität die Form der Republik und zwar bestimmter
der Demokratie verstanden [...], so [...] kann gegen die entwickelte Idee
nicht mehr von solcher Vorstellung die Rede sein.«
Das ist allerdings richtig, wenn man nur eine »solche Vorstellung« und keine
»entwickelte Idee« von der Demokratie hat.
Die Demokratie ist die Wahrheit der Monarchie, die Monarchie ist nicht die
Wahrheit der Demokratie. Die Monarchie ist notwendig Demokratie als
Inkonsequenz gegen sich selbst, das monarchische Moment ist keine
Inkonsequenz in der Demokratie. Die Monarchie kann nicht, die Demokratie
kann aus sich selbst begriffen werden. In der Demokratie erlangt keines der
Momente eine andere Bedeutung, als ihm zukommt. Jedes ist wirklich nur
Moment des ganzen Demos. In der Monarchie bestimmt ein Teil den Charakter
des Ganzen. Die ganze Verfassung muß sich nach dem festen Punkt
modifizieren. Die Demokratie ist die Verfassungsgattung. Die Monarchie ist
eine |231| Art, und zwar eine schlechte Art. Die Demokratie ist Inhalt und
Form. Die Monarchie soll nur Form sein, aber sie verfälscht den Inhalt.
In der Monarchie ist das Ganze, das Volk, unter eine seiner Daseinsweisen,
die politische Verfassung, subsumiert; in der Demokratie erscheint die
Verfassung selbst nur als eine Bestimmung, und zwar Selbstbestimmung des
Volks. In der Monarchie haben wir das Volk der Verfassung; in der Demokratie
die Verfassung des Volks. Die Demokratie ist das aufgelöste Rätsel aller
Verfassungen. Hier ist die Verfassung nicht nur an sich, dem Wesen nach,
sondern der Existenz, der Wirklichkeit nach in ihren wirklichen Grund, den
wirklichen Menschen, das wirkliche Volk, stets zurückgeführt und als sein
eigenes Werk gesetzt. Die Verfassung erscheint als das, was sie ist, freies
Produkt des Menschen; man könnte sagen, daß dies in gewisser Beziehung auch
von der konstitutionellen Monarchie gelte, allein der spezifische
Unterschied der Demokratie ist, daß hier die Verfassung überhaupt nur ein
Daseinsmoment des Volkes, daß nicht die politische Verfassung für sich den
Staat bildet.
Hegel geht vom Staat aus und macht den Menschen zum versubjektivierten
Staat; die Demokratie geht vom Menschen aus und macht den Staat zum
verobjektivierten Menschen. Wie die Religion nicht den Menschen, sondern wie
der Mensch die Religion schafft, so schafft nicht die Verfassung das Volk,
sondern das Volk die Verfassung. Die Demokratie verhält sich in gewisser
Hinsicht zu allen übrigen Staatsformen wie das Christentum sich zu allen
übrigen Religionen verhält. Das Christentum ist die Religion vorzugsweise,
das Wesen der Religion, der deifizierte Mensch als eine besondre Religion.
So ist die Demokratie das Wesen aller Staatsverfassung, der sozialisierte
Mensch, als eine besondre Staatsverfassung; sie verhält sich zu den übrigen
Verfassungen, wie die Gattung sich zu ihren Arten verhält, nur daß hier die
Gattung selbst als Existenz, darum gegenüber den dem Wesen nicht
entsprechenden Existenzen selbst als eine besondre Art erscheint. Die
Demokratie verhält sich zu allen übrigen Staatsformen als ihrem alten
Testament. Der Mensch ist nicht des Gesetzes, sondern das Gesetz ist des
Menschen wegen da, es ist menschliches Dasein, während in den andern der
Mensch das gesetzliche Dasein ist. Das ist die Grunddifferenz der
Demokratie.
Alle übrigen Staatsbildungen sind eine gewisse, bestimmte, besondere
Staatsform. In der Demokratie ist das formelle Prinzip zugleich das
materielle Prinzip. Sie ist daher erst die wahre Einheit des Allgemeinen und
Besondern. In der Monarchie z.B., in der Republik als einer nur besondern
|232| Staatsform, hat der politische Mensch sein besonderes Dasein neben dem
unpolitischen, dem Privatmenschen. Das Eigentum, der Vertrag, die Ehe, die
bürgerliche Gesellschaft erscheinen hier (wie dies Hegel für diese
abstrakten Staatsformen ganz richtig entwickelt, nur daß er die Idee des
Staats zu entwickeln meint) als besondre Daseinsweisen neben dem politischen
Staat, als der Inhalt, zu dem sich der politische Staat als die
organisierende Form verhält, eigentlich nur als der bestimmende,
beschränkende, bald bejahende, bald verneinende, in sich selbst inhaltslose
Verstand. In der Demokratie ist der politische Staat, so wie er sich neben
diesen Inhalt stellt und von ihm unterscheidet, selbst nur ein besondrer
Inhalt, wie eine besondre Daseinsform des Volkes. In der Monarchie z.B. hat
dies Besondre, die politische Verfassung, die Bedeutung des alles Besondern
beherrschenden und bestimmenden Allgemeinen. In der Demokratie ist der Staat
als Besondres nur Besondres, als Allgemeines das wirkliche Allgemeine, d.h.
keine Bestimmtheit im Unterschied zu dem andern Inhalt. Die neueren
Franzosen haben dies so aufgefaßt, daß in der wahren Demokratie der
politische Staat untergehe. Dies ist insofern richtig, als er qua
politischer Staat, als Verfassung, nicht mehr für das Ganze gilt.
In allen von der Demokratie unterschiednen Staaten ist der Staat, das
Gesetz, die Verfassung das Herrschende, ohne daß er wirklich herrschte, d.h.
den Inhalt der übrigen nicht politischen Sphären materiell durchdringe. In
der Demokratie ist die Verfassung, das Gesetz, der Staat selbst nur eine
Selbstbestimmung des Volks und ein bestimmter Inhalt desselben, soweit er
politische Verfassung ist.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß alle Staatsformen zu ihrer
Wahrheit die Demokratie haben und daher eben, soweit sie nicht die
Demokratie sind, unwahr sind.
In den alten Staaten bildet der politische Staat den Staatsinhalt mit
Ausschließung der andern Sphären; der moderne Staat ist eine Akkommodation
zwischen dem politischen und dem unpolitischen Staat.
In der Demokratie hat der abstrakte Staat aufgehört, das herrschende Moment
zu sein. Der Streit zwischen Monarchie und Republik ist selbst noch ein
Streit innerhalb des abstrakten Staats. Die politische Republik ist die
Demokratie innerhalb der abstrakten Staatsform. Die abstrakte Staatsform der
Demokratie ist daher die Republik; sie hört hier aber auf, die nur
politische Verfassung zu sein.
Das Eigentum etc., kurz der ganze Inhalt des Rechts und des Staats, ist mit
wenigen Modifikationen in Nordamerika dasselbe wie in Preußen. Dort ist also
die Republik eine bloße Staatsform wie hier die Monarchie. Der Inhalt |233|
des Staats liegt außerhalb dieser Verfassungen. Hegel hat daher recht, wenn
er sagt: Der politische Staat ist die Verfassung, d.h., der materielle Staat
ist nicht politisch. Es findet hier nur eine äußere Identität, eine
Wechselbestimmung statt. Von den verschiedenen Momenten des Volkslebens war
es am schwersten, den politischen Staat, die Verfassung, herauszubilden. Sie
entwickelte sich als die allgemeine Vernunft gegenüber den andern Sphären,
als ein Jenseitiges derselben. Die geschichtliche Aufgabe bestand dann in
ihrer Revindikation, aber die besondern Sphären haben dabei nicht das
Bewußtsein, daß ihr privates Wesen mit dem jenseitigen Wesen der Verfassung
oder des politischen Staates fällt, und daß sein jenseitiges Dasein nichts
andres als der Affirmativ ihrer eignen Entfremdung ist. Die politische
Verfassung war bisher die religiöse Sphäre, die Religion des Volkslebens,
der Himmel seiner Allgemeinheit gegenüber dem irdischen Dasein seiner
Wirklichkeit. Die politische Sphäre war die einzige Staatssphäre im Staat,
die einzige Sphäre, worin der Inhalt wie die Form Gattungsinhalt, das
wahrhaft Allgemeine war, aber zugleich so, daß, weil diese Sphäre den andern
gegenüberstand, auch ihr Inhalt zu einem formellen und besondern wurde. Das
politische Leben im modernen Sinn ist der Scholastizismus des Volkslebens.
Die Monarchie ist der vollendete Ausdruck dieser Entfremdung. Die Republik
ist die Negation derselben innerhalb ihrer eignen Sphäre. Es versteht sich,
daß da erst die politische Verfassung als solche ausgebildet ist, wo die
Privatsphären eine selbständige Existenz erlangt haben. Wo Handel und
Grundeigentum unfrei, noch nicht verselbständigt sind, ist es auch noch
nicht die politische Verfassung. Das Mittelalter war die Demokratie der
Unfreiheit.
Die Abstraktion des Staats als solchen gehört erst der modernen Zeit, weil
die Abstraktion des Privatlebens erst der modernen Zeit gehört. Die
Abstraktion des politischen Staats ist ein modernes Produkt.
Im Mittelalter gab es Leibeigene, Feudalgut, Gewerbekorporation,
Gelehrtenkorporation etc., d.h., im Mittelalter ist Eigentum, Handel,
Sozietät, Mensch politisch; der materielle Inhalt des Staates ist durch
seine Form gesetzt; jede Privatsphäre hat einen politischen Charakter oder
ist eine politische Sphäre, oder die Politik ist auch der Charakter der
Privatsphären. Im Mittelalter ist die politische Verfassung die Verfassung
des Privateigentums, aber nur, weil die Verfassung des Privateigentums
politische Verfassung ist. Im Mittelalter ist Volksleben und Staatsleben
identisch. Der Mensch ist das wirkliche Prinzip des Staats, aber der unfreie
Mensch. Er ist also die Demokratie der Unfreiheit, die durchgeführte
Entfremdung. Der abstrakte reflektierte Gegensatz gehört erst der modernen
Welt. Das Mittelalter ist der wirkliche, die moderne Zeit ist abstrakter
Dualismus.
|234| »Auf der vorhin bemerkten Stufe, auf welcher die Einteilung der
Verfassungen in Demokratie. Aristokratie und Monarchie gemacht worden ist,
dem Standpunkte der noch in sich bleibenden substantiellen Einheit, die noch
nicht zu ihrer unendlichen Unterscheidung und Vertiefung in sich gekommen
ist, tritt das Moment der letzten sich selbst bestimmenden
Willensentscheidung nicht als immanentes organisches Moment des Staates für
sich in eigentümliche Wirklichkeit heraus«
In der unmittelbaren Monarchie, Demokratie, Aristokratie gibt es noch keine
politische Verfassung im Unterschied zu dem wirklichen, materiellen Staat
oder dem übrigen Inhalt des Volkslebens. Der politische Staat erscheint noch
nicht als die Form des materiellen Staates. Entweder ist, wie in
Griechenland, die res publica |Staat, Republik; ursprünglich: öffentliche
Angelegenheit| die wirkliche Privatangelegenheit, der wirkliche Inhalt der
Bürger, und der Privatmensch ist Sklave; der politische Staat als
politischer ist der wahre einzige Inhalt ihres Lebens und Wollens, oder, wie
in der asiatischen Despotie, der politische Staat ist nichts als die
Privatwillkür eines einzelnen Individuums oder der politische Staat, wie der
materielle, ist Sklave. Der Unterschied des modernen Staats von diesen
Staaten der substantiellen Einheit zwischen Volk und Staat besteht nicht
darin, daß die verschiedenen Momente der Verfassung zu besonderer
Wirklichkeit ausgebildet sind, wie Hegel will, sondern darin, daß die
Verfassung selbst zu einer besondern Wirklichkeit neben dem wirklichen
Volksleben ausgebildet ist, daß der politische Staat zur Verfassung des
übrigen Staats geworden ist.
§ 280. »Dieses letzte Selbst des Staatswillens ist in dieser seiner
Abstraktion einfach und daher unmittelbare Einzelnheit; in seinem Begriffe
selbst liegt hiermit die Bestimmung der Natürlichkeit; der Monarch ist daher
wesentlich als dieses Individuum, abstrahiert von allem anderen Inhalte, und
dieses Individuum auf unmittelbare natürliche Weise, durch die natürliche
Geburt, zur Würde des Monarchen bestimmt.«
Wir haben schon gehört, daß die Subjektivität Subjekt und das Subjekt
notwendig empirisches Individuum, Eins ist. Wir erfahren jetzt, daß im
Begriff der unmittelbaren Einzelnheit die Bestimmung der Natürlichkeit, der
Leiblichkeit liegt. Hegel hat nichts bewiesen, als was von selbst spricht,
daß die Subjektivität nur als leibliches Individuum existiert, und, versteht
sich, zum leiblichen Individuum gehört die natürliche Geburt.
Hegel meint, bewiesen zu haben, daß die Staatssubjektivität, die
Souveränität, der Monarch »wesentlich« ist, »als dieses Individuum,
abstrahiert von allem andern Inhalte und dieses Individuum, auf unmittelbare
natürliche Weise, durch die natürliche Geburt, zur Würde des Monarchen
bestimmt«. |235| Die Souveränität, die monarchische Würde, würde also
geboren. Der Leib des Monarchen bestimmte seine Würde. Auf der höchsten
Spitze des Staats entschiede also statt der Vernunft die bloße Physis. Die
Geburt bestimmte die Qualität des Monarchen, wie sie die Qualität des Viehs
bestimmt.
Hegel hat bewiesen, daß der Monarch geboren werden muß, woran niemand
zweifelt, aber er hat nicht bewiesen, daß die Geburt zum Monarchen macht.
Die Geburt des Menschen zum Monarchen läßt sich ebensowenig zu einer
metaphysischen Wahrheit machen wie die unbefleckte Empfängnis der Mutter
Maria. So gut sich aber die letztere Vorstellung, dies Faktum des
Bewußtseins, so gut läßt sich jenes Faktum der Empirie aus der menschlichen
Illusion und den Verhältnissen begreifen.
In der Anmerkung, die wir näher betrachten, überläßt sich Hegel dem
Vergnügen, das Unvernünftige als absolut vernünftig demonstriert zu haben.
»Dieser Übergang vom Begriff der reinen Selbstbestimmung in die
Unmittelbarkeit des Seins und damit in die Natürlichkeit ist rein
spekulativer Natur, seine Erkenntnis gehört daher der logischen Philosophie
an.«
Allerdings ist das rein spekulativ, nicht daß aus der reinen
Selbstbestimmung, einer Abstraktion, in die reine Natürlichkeit (den Zufall
der Geburt), in das andere Extrem übergesprungen wird, car les extrêmes se
touchent |denn Gegensätze ziehen sich an|. Das Spekulative besteht darin,
daß dies ein »Übergang des Begriffs« genannt und der vollkommne Widerspruch
als Identität, die höchste Inkonsequenz für Konsequenz ausgegeben wird.
Als positives Bekenntnis Hegels kann angesehn werden, daß mit dem erblichen
Monarchen an die Stelle der sich selbst bestimmenden Vernunft die abstrakte
Naturbestimmtheit nicht als das, was sie ist, als Naturbestimmtheit, sondern
als höchste Bestimmung des Staats tritt, daß dies der positive Punkt ist, wo
die Monarchie den Schein nicht mehr retten kann, die Organisation des
vernünftigen Willens zu sein.
»Es ist übrigens im Ganzen derselbe (?) Übergang, welcher als die Natur des
Willens überhaupt bekannt und der Prozeß ist, einen Inhalt aus der
Subjektivität (als vorgestellten Zweck) in das Dasein zu übersetzen [...].
Aber die eigentümliche Form der Idee und des Überganges, der hier betrachtet
wird, ist das unmittelbare Umschlagen der reinen Selbstbestimmung des
Willens (des einfachen Begriffes selbst) in ein Dieses und natürliches
Dasein, ohne die Vermittelung durch einen besondern Inhalt (einen Zweck im
Handeln).«
Hegel sagt, daß das Umschlagen der Souveränität des Staats (einer
Selbstbestimmung |236|* des Willens) in den Körper des gebornen Monarchen
(in das Dasein) im Ganzen der Übergang des Inhalts überhaupt ist, den der
Wille macht, um einen gedachten Zweck zu verwirklichen, ins Dasein zu
übersetzen. Aber Hegel sagt: im Ganzen. Der eigentümliche Unterschied, den
er angibt, ist so eigentümlich, alle Analogie aufzuheben, und die Magie an
die Stelle der »Natur des Willens überhaupt« zu setzen.
Erstens ist das Umschlagen des vorgestellten Zwecks in das Dasein hier
unmittelbar, magisch. Zweitens ist hier das Subjekt: die reine
Selbstbestimmung des Willens, der einfache Begriff selbst; es ist das Wesen
des Willens, was als mystisches Subjekt bestimmt; es ist kein wirkliches,
individuelles, bewußtes Wollen, es ist die Abstraktion des Willens, die in
ein natürliches Dasein um schlägt, die reine Idee, die sich als ein
Individuum verkörpert.
Drittens, wie die Verwirklichung des Wollens in natürliches Dasein
unmittelbar, d.h. ohne Mittel, geschieht, die sonst der Wille bedarf, um
sich zu vergegenständlichen, so fehlt sogar ein besondrer, d. i. bestimmter
Zweck, es findet nicht statt »die Vermittlung durch einen besondern Inhalt,
einen Zweck im Handeln,« versteht sich, denn es ist kein handelndes Subjekt
vorhanden, und die Abstraktion, die reine Idee des Willens, um zu handeln,
muß sie mystisch handeln. Ein Zweck, der kein besondrer ist, ist kein Zweck,
wie ein Handeln ohne Zweck ein zweckloses, sinnloses Handeln ist. Die ganze
Vergleichung mit dem teleologischen Akt des Willens gesteht sich also zu
guter Letzt selbst als eine Mystifikation ein. Ein inhaltsloses Handeln der
Idee.
Das Mittel ist der absolute Wille und das Wort des Philosophen, der besondre
Zweck ist wieder der Zweck des philosophierenden Subjekts, den erblichen
Monarchen aus der reinen Idee zu konstruieren. Die Verwirklichung des Zwecks
ist die einfache Versicherung Hegels.
»Im sogenannten ontologischen Beweise vom Dasein Gottes ist es dasselbe
Umschlagen des« absoluten Begriffes in das Sein« (dieselbe Mystifikation), »was
die Tiefe der Idee in der neuern Zeit ausgemacht hat, was aber in der
neuesten Zeit für das Unbegreifliche« (mit Recht| »ausgegeben worden ist.« »Aber
indem die Vorstellung des Monarchen eis dem gewöhnlichen« (sc. dem
verständigen) »Bewußtsein ganz anheimfallend angesehen wird, so bleibt hier
um so mehr der Verstand bei seiner Trennung und den daraus fließenden
Ergebnissen seiner räsonierenden Gescheutheit stehen und leugnet dann, daß
das Moment der letzten Entscheidung im Staate an und für sich (d. i. im
Vernunftbegriff) mit der unmittelbaren Natürlichkeit verbunden sei.«
Man leugnet, daß die letzte Entscheidung geboren werde, und Hegel behauptet,
daß der Monarch die geborene letzte Entscheidung sei; aber wer hat je
gezweifelt, daß die letzte Entscheidung im Staate an wirkliche leibliche
|237|* Individuen geknüpft sei, also »mit der unmittelbaren Natürlichkeit
verbunden sei«?
§ 281. »Beide Momente in ihrer ungetrennten Einheit, das letzte grundlose
Selbst des Willens und die damit ebenso grundlose Existenz, als der Natur
anheimgestellte Bestimmung - diese Idee des von der Willkür Unbewegten macht
die Majestät des Monarchen aus, In dieser Einheit liegt die wirkliche
Einheit des Staats, welche nur durch diese ihre innere und äußere
Unmittelbarkeit der Möglichkeit, in die Sphäre der Besonderheit, deren
Willkür, Zwecke und Ansichten herabgezogen zu werden, dem Kampf der
Faktionen gegen Faktionen um den Thron, und der Schwächung und Zertrümmerung
der Staatsgewalt entnommen ist.«
Die beiden Momente sind: der Zufall des Willens, die Willkür, und der Zufall
der Natur, die Geburt, also Seine Majestät der Zufall. Der Zufall ist also
die wirkliche Einheit des Staats.
Inwiefern eine »innere und äußere Unmittelbarkeit« der Kollision etc.
entnommen sein soll, ist von Hegel eine unbegreifliche Behauptung, da grade
sie das Preisgegebne ist.
Was Hegel vom Wahlreich behauptet, gilt in noch höherem Grade vom erblichen
Monarchen:
»Die Verfassung wird nämlich in einem Wahlreich durch die Natur des
Verhältnisses, daß in ihm der partikuläre Wille zum letzten Entscheidenden
gemacht ist, zu einer Wahl-Kapitulation« etc. etc. »zu einer Ergebung der
Staatsgewalt auf die Diskretion des partikulären Willens, woraus die
Verwandlung der besonderen Staatsgewalten in Privateigentum« etc. »hervorgeht.«
§ 282. »Aus der Souveränität des Monarchen fließt das Begnadigungsrecht der
Verbrecher, denn ihr nur kommt die Verwirklichung der Macht des Geistes zu,
das Geschehene ungeschehen zu machen, und im Vergehen und Vergessen das
Verbrechen zu vernichten.«
Das Begnadigungsrecht ist das Recht der Gnade, Die Gnade ist der höchste
Ausdruck der zufälligen Willkür, die Hegel sinnvoll zum eigentlichen
Attribut des Monarchen macht. Hegel bestimmt im Zusatz selbst als ihren
Ursprung »die grundlose Entscheidung«.
§ 283. »Das zweite in der Fürstengewalt Enthaltene ist das Moment der
Besonderheit oder des bestimmten Inhalts und der Subsumtion desselben unter
das Allgemeine. Insofern es eine besondere Existenz erhält, sind es oberste
beratende Stellen und Individuen, die den Inhalt der vorkommenden
Staatsangelegenheiten oder der aus vorhandenen Bedürfnissen nötig werdenden
gesetzlichen Bestimmungen, mit ihren objektiven Seiten, den
Entscheidungsgründen, darauf sich beziehenden Gesetzen, Umständen usf. zur
Entscheidung vor den Monarchen bringen. Die Erwählung der Individuen zu
diesem Geschäfte wie deren Entfernung fällt, da sie es mit der unmittelbaren
Person des Monarchen zu tun haben, in seine unbeschränkte Willkür.«
|238| § 284. »Insofern das Objektive der Entscheidung, die Kenntnis des
Inhalts und der Umstände, die gesetzlichen und andere Bestimmungsgründe,
allein der Verantwortung, d. i. des Beweises der Objektivität fähig ist und
daher einer von dem persönlichen Willen des Monarchen als solchem
unterschiedenen Beratung zukommen kann, sind diese beratenden Stellen oder
Individuen allein der Verantwortung unterworfen, die eigentümliche Majestät
des Monarchen, als die letzte entscheidende Subjektivität, ist aber über
alle Verantwortlichkeit für die Regierungshandlungen erhoben.«
Hegel beschreibt hier ganz empirisch die Ministergewalt, wie sie in
konstitutionellen Staaten meistens bestimmt ist. Das einzige, was die
Philosophie hinzutut, ist, daß sie dieses »empirische Faktum« zur Existenz,
zum Prädikat des »Momentes der Besonderheit in der fürstlichen Gewalt« macht.
(Die Minister repräsentieren die vernünftige objektive Seite des souveränen
Willens. Ihnen kommt daher auch die Ehre der Verantwortung zu, während der
Monarch mit der eigentümlichen Imagination der »Majestät« abgefunden wird.)
Das spekulative Moment ist also sehr dürftig. Dagegen beruht die Entwicklung
im besondern auf ganz empirischen, und zwar sehr abstrakten, sehr schlechten
empirischen Gründen.
So ist z.B. die Wahl der Minister in »die unbeschränkte Willkür« des
Monarchen gestellt, »da sie es mit der unmittelbaren Person des Monarchen zu
tun haben«, d, h. da sie Minister sind. Ebenso kann die »unbeschränkte Wahl«
des Kammerdieners des Monarchen aus der absoluten Idee entwickelt werden.
Besser ist schon der Grund für die Verantwortlichkeit der Minister, »insofern
das Objektive der Entscheidung, die Kenntnis des Inhalts und der Umstände,
die gesetzlichen und anderen Bestimmungsgründe allein der Verantwortung, d.
i. des Beweises der Objektivität, fähig ist«. Versteht sich, »die letzte
entscheidende Subjektivität«, die reine Subjektivität, die reine Willkür ist
nicht objektiv, also auch keines Beweises der Objektivität, also keiner
Verantwortung fähig, sobald ein Individuum die geheiligte, sanktionierte
Existenz der Willkür ist. Hegels Beweis ist schlagend, wenn man von den
konstitutionellen Voraussetzungen ausgeht, aber Hegel hat diese
Voraussetzungen damit nicht bewiesen, daß er sie in ihrer Grundvorstellung
analysiert. In dieser Verwechslung liegt die ganze Unkritik der Hegelschen
Rechtsphilosophie.
§ 285. »Das dritte Moment der fürstlichen Gewalt betrifft das an und für
sich Allgemeine, welches in subjektiver Rücksicht in dem Gewissen des
Monarchen, in objektiver Rücksicht im Ganzen der Verfassung und in den
Gesetzen besteht; die fürstliche Gewalt setzt insofern die anderen Momente
voraus, wie jedes von diesen sie voraussetzt.«
|239|§ 286. »Die objektive Garantie der fürstlichen Gewalt, der rechtlichen
Sukzession nach der Erblichkeit des Thrones usf. liegt darin, daß, ,wie
diese Sphäre ihre von den anderen durch die Vernunft bestimmten Momenten
ausgeschiedene Wirklichkeit hat, ebenso die anderen für sich die
eigentümlichen Rechte und Pflichten ihrer Bestimmung haben; jedes Glied,
indem es sich für sich erhält, erhält im vernünftigen Organismus eben damit
die anderen in ihrer Eigentümlichkeit.«
Hegel sieht nicht, daß er mit diesem dritten Moment, dem »an und für sich
Allgemeinen«, die beiden ersten in die Luft sprengt oder umgekehrt. »Die
fürstliche Gewalt setzt insofern die anderen Momente voraus, wie jedes von
diesen sie voraussetzt.« Wird dieses Setzen nicht mystisch, sondern realiter
genommen, so ist die fürstliche Gewalt nicht durch die Geburt, sondern durch
die andern Momente gesetzt, also nicht erblich, sondern fließend, d.h. eine
Bestimmung des Staats, die abwechselnd an Staatsindividuen nach dem
Organismus der andern Momente verteilt wird. In einem vernünftigen
Organismus kann nicht der Kopf von Eisen und der Körper von Fleisch sein.
Damit die Glieder sich erhalten, müssen sie ebenbürtig, von einem Fleisch
uni Blut sein. Aber der erbliche Monarch ist nicht ebenbürtig, er ist aus
anderm Stoff. Der Prosa des rationalistischen Willens der andern
Staatsglieder tritt hier die Magie der Natur gegenüber. Zudem, Glieder
können sich nur insofern wechselseitig erhalten, als der ganze Organismus
flüssig und jedes derselben in dieser Flüssigkeit aufgehoben, also keines,
wie hier der Staatskopf, »unbewegt«, »inalterabel« ist. Hegel hebt durch
diese Bestimmung also die »geborene Souveränität« auf.
Zweitens die Unverantwortlichkeit. Wenn der Fürst das »Ganze der Verfassung«,
die »Gesetze«, verletzt, hört seine Unverantwortlichkeit, weil sein
verfassungsmäßiges Dasein, auf; aber eben diese Gesetze, diese Verfassung,
machen ihn unverantwortlich. Sie widersprechen also sich selbst, und diese
eine Klausel hebt Gesetz und Verfassung auf. Die Verfassung der
konstitutionellen Monarchie ist die Unverantwortlichkeit.
Begnügt sich Hegel aber damit, »daß, wie diese Sphäre ihre von den anderen
durch die Vernunft bestimmten Momenten ausgeschiedene Wirklichkeit [hat],
ebenso die anderen für sich die eigentümlichen Rechte und Pflichten ihrer
Bestimmung haben«, so müßte er die Verfassung des Mittelalters eine
Organisation nennen; so hat er bloß mehr eine Masse besonderer Sphären, die
in dem Zusammenhang einer äußern Notwendigkeit zusammenstehn, und allerdings
paßt auch nur hierhin ein leiblicher Monarch. In einem Staate, worin jede
Bestimmung für sich existiert, muß auch die Souveränität des Staats als ein
besondres Individuum befestigt sein.
|240| Resumé über Hegels Entwicklung der
fürstlichen Gewalt oder der Idee der
Staatssouveränität.
§ 279. Anmerkung 5. 367 heißt es:
»Volkssouveränität kann in dem Sinn gesagt werden, daß ein Volk überhaupt
nach Außen ein Selbständiges sei und einen eigenen Staat ausmache, wie das
Volk von Großbritannien, aber das Volk von England oder Schottland, Irland
oder von Venedig, Genua, Ceylon usf. kein souveränes Volk mehr sei, seitdem
sie aufgehört haben, eigene Fürsten oder oberste Regierungen für sich zu
haben.«
Die Volkssouveränität ist also hier die Nationalität, die Souveränität des
Fürsten ist die Nationalität, oder das Prinzip des Fürstentums ist die
Nationalität, die für sich und ausschließlich die Souveränität eines Volkes
bildet. Ein Volk, dessen Souveränität nur in der Nationalität besteht, hat
einen Monarchen. Die verschiedne Nationalität der Völker kann sich nicht
besser befestigen und ausdrucken als durch verschiedne Monarchen. Die Kluft,
die zwischen einem absoluten Individuum und dem andern, ist zwischen diesen
Nationalitäten.
Die Griechen (und Römer) waren national, weil und insofern sie das souveräne
Volk waren. Die Germanen sind souverän, weil und insofern sie national sind.
»Eine sogenannte moralische Person«, heißt es ferner in derselben Anmerkung,
»Gesellschaft, Gemeinde, Familie, so konkret sie in sich ist, hat die
Persönlichkeit nur als Moment, abstrakt in ihr; sie ist darin nicht zur
Wahrheit ihrer Existenz gekommen, der Staat aber ist eben diese Totalität,
in welcher die Momente des Begriffs zur Wirklichkeit nach ihrer
eigentümlichen Wahrheit gelangen.«
Die moralische Person, Gesellschaft, Familie etc. hat die Persönlichkeit nur
abstrakt in ihr; dagegen im Monarchen hat die Person den Staat in sich.
In Wahrheit hat die abstrakte Person erst in der moralischen Person,
Gesellschaft, Familie etc. ihre Persönlichkeit zu einer wahren Existenz
gebracht. Aber Hegel faßt Gesellschaft, Familie etc., überhaupt die
moralische Person, nicht als die Verwirklichung der wirklichen, empirischen
Person, sondern als wirkliche Person, die aber das Moment der Persönlichkeit
erst abstrakt in ihr hat. Daher kommt bei ihm auch nicht die wirkliche
Person zum Staat, sondern der Staat muß erst zur wirklichen Person kommen.
Statt daß daher der Staat als die höchste Wirklichkeit der Person, als die
höchste soziale Wirklichkeit des Menschen, wird ein einzelner empirischer
Mensch, wird die empirische Person als die höchste Wirklichkeit des Staats
hervorgebracht. Diese Verkehrung des Subjektiven in das Objektive und des
Objektiven in das Subjektive (die daher rührt, daß Hegel die
Lebensgeschichte der abstrakten Substanz |241|*, der Idee, schreiben will,
daß also die menschliche Tätigkeit etc. als Tätigkeit und Resultat eines
andern erscheinen muß, daß Hegel das Wesen des Menschen für sich, als eine
imaginäre Einzelnheit, statt in seiner wirklichen, menschlichen Existenz
wirken lassen will) hat notwendig das Resultat, daß unkritischerweise eine
empirische Existenz als die wirkliche Wahrheit der Idee genommen wird; denn
es handelt sich nicht davon, die empirische Existenz zu ihrer Wahrheit,
sondern die Wahrheit zu einer empirischen Existenz zu bringen, und da wird
denn die zunächstliegende als ein reales Moment der Idee entwickelt. (Über
dieses notwendige Umschlagen von Empirie in Spekulation und von Spekulation
in Empirie später mehr.)
Auf diese Weise wird denn auch der Eindruck des Mystischen und Tiefen
hervorgebracht. Es ist sehr vulgär, daß der Mensch geboren worden ist; und
daß dies durch die physische Geburt gesetzte Dasein zum sozialen Menschen
etc. wird bis zum Staatsbürger herauf; der Mensch wird durch seine Geburt
alles, was er wird. Aber es ist sehr tief, es ist frappant, daß die
Staatsidee unmittelbar geboren wird, in der Geburt des Fürsten sich selbst
zum empirischen Dasein herausgeboren hat. Es ist auf diese Weise kein Inhalt
gewonnen, sondern nur die Form des alten Inhalts verändert. Er hat eine
philosophische Form erhalten, ein philosophisches Attest.
Eine andere Konsequenz dieser mystischen Spekulation ist, daß ein besondres
empirisches Dasein, ein einzelnes empirisches Dasein im Unterschied von den
andern als das Dasein der Idee gefaßt wird. Es macht wieder einen tiefen
mystischen Eindruck, ein besondres empirisches Dasein von der Idee gesetzt
zu sehen und so auf allen Stufen einer Menschwerdung Gottes zu begegnen.
Würden z.B. bei der Entwicklung von Familie, bürgerlicher Gesellschaft,
Staat etc. diese sozialen Existentialweisen des Menschen als Verwirklichung,
Verobjektivierung seines Wesens betrachtet, so erscheinen Familie etc. als
einem Subjekt inhärente Qualitäten. Der Mensch bleibt immer das Wesen aller
dieser Wesen, aber diese Wesen erscheinen auch als seine wirkliche
Allgemeinheit, daher auch als das Gemeinsame. Sind dagegen Familie,
bürgerliche Gesellschaft, Staat etc. Bestimmungen der Idee, der Substanz als
Subjekt, so müssen sie eine empirische Wirklichkeit erhalten und die
Menschenmasse, in der sich die Idee der bürgerlichen Gesellschaft entwickelt,
ist Bürger, die andere Staatsbürger. Da es eigentlich nur um eine Allegorie,
nur darum zu tun ist, irgendeiner empirischen Existenz die Bedeutung der
verwirklichten Idee beizulegen, so versteht es sich, daß diese Gefäße ihre
Bestimmung erfüllt haben, sobald sie zu einer bestimmten Inkorporation eines
Lebensmomentes der Idee geworden sind. Das Allgemeine erscheint daher
überall |242| als ein Bestimmtes, Besonderes, wie das Einzelne nirgends zu
seiner wahren Allgemeinheit kommt.
Am tiefsten, spekulativsten erscheint es daher notwendig, wenn die
abstraktesten, noch durchaus zu keiner wahren sozialen Verwirklichung
gereiften Bestimmungen, die Naturbasen des Staats, wie die Geburt (beim
Fürsten) oder das Privateigentum (im Majorat) als die höchsten, unmittelbar
Mensch gewordenen Ideen erscheinen.
Und es versteht sich von selbst. Der wahre Weg wird auf den Kopf gestellt.
Das Einfachste ist das Verwickeltste und das Verwickeltste das Einfachste.
Was Ausgang sein sollte, wird zum mystischen Resultat, und was rationelles
Resultat sein sollte, wird zum mystischen Ausgangspunkt.
Wenn aber der Fürst die abstrakte Person ist, die den Staat in sich hat, so
heißt das überhaupt nichts, als daß das Wesen des Staats die abstrakte, die
Privatperson ist. Bloß in seiner Blüte spricht er sein Geheimnis aus. Der
Fürst ist die einzige Privatperson, in der sich das Verhältnis der
Privatperson überhaupt zum Staat verwirklicht.
Die Erblichkeit des Fürsten ergibt sich aus seinem Begriff. Er soll die
spezifisch von der ganzen Gattung, von allen andern Personen unterschiedene
Person sein. Welches ist nun der letzte feste Unterschied einer Person von
allen andern? Der Leib. Die höchste Funktion des Leibes ist die
Geschlechtstätigkeit. Der höchste konstitutionelle Akt des Königs ist daher
seine Geschlechtstätigkeit, denn durch diese macht er einen König und setzt
seinen Leib fort. Der Leib seines Sohnes ist die Reproduktion seines eigenen
Leibes, die Schöpfung eines königlichen Leibes.
b) Die Regierungsgewalt
§ 287. »Von der Entscheidung ist die Ausführung und Anwendung der
fürstlichen Entscheidungen, überhaupt das Fortführen und Im-Stande-Erhalten
des bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen, Anstalten
für gemeinschaftliche Zwecke und dergleichen unterschieden. Dies Geschäft
der Subsumtion [...] begreift die Regierungsgewalt in sich, worunter ebenso
die richterlichen und polizeilichen Gewalten begriffen sind, welche
unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft Beziehung
haben und das allgemeine Interesse in diesen Zwecken geltend machen.«
Die gewöhnliche Erklärung der Regierungsgewalt. Als Hegel eigentümlich kann
nur angegeben werden, daß er Regierungsgewalt, polizeiliche Gewalt und
richterliche Gewalt koordiniert, während sonst administrative und
richterliche Gewalt als Gegensätze behandelt werden.
|243| § 288. »Die gemeinschaftlichen besonderen Interessen, die in die
bürgerliche Gesellschaft fallen und außer dem an und für sich seienden
Allgemeinen des Staats selbst liegen (§ 256). haben ihre Verwaltung in den
Korporationen (§ 251) der Gemeinden und sonstiger Gewerbe und Stände und
deren Obrigkeiten, Vorsteher, Verwalter und dergleichen. Insofern diese
Angelegenheiten, die sie besorgen, einerseits das Privateigentum und
Interesse dieser besondern Sphären sind und nach dieser Seite ihre Autorität
mit auf dem Zutrauen ihrer Standesgenossen und Bürgerschaften beruht,
andererseits diese Kreise den höheren Interessen des Staats untergeordnet
sein müssen, wird sich für die Besetzung dieser Stellen im allgemeinen eine
Mischung von gemeiner Wahl dieser Interessenten und von einer höheren
Bestätigung und Bestimmung ergeben.«
Einfache Beschreibung des empirischen Zustandes in einigen Ländern.
§ 289. »Die Festhaltung des allgemeinen Staatsinteresses und des
Gesetzlichen in diesen besonderen Rechten und die Zurückführung derselben
auf jenes erfordert eine Besorgung durch Abgeordnete der Regierungsgewalt,
die exekutiven Staatsbeamten und die höheren beratenden, insofern
kollegialisch konstituierten Behörden, welche in den obersten, den Monarchen
berührenden Spitzen zusammenlaufen.«
Hegel hat die Regierungsgewalt nicht entwickelt. Aber, selbst dies
unterstellt, so hat er nicht bewiesen, daß sie mehr als eine Funktion, eine
Bestimmung des Staatsbürgers überhaupt ist, er hat sie als eine besondere,
separierte Gewalt nur dadurch deduziert, daß er die »besonderen Interessen
der bürgerlichen Gesellschaft« als solche betrachtet, die »außer dem an und
für sich seienden Allgemeinen des Staats liegen«.
»Wie die bürgerliche Gesellschaft der Kampfplatz des individuellen
Privatinteresses Aller gegen Alle ist, so hat hier der Konflikt desselben
gegen die gemeinschaftlichen besonderen Angelegenheiten und dieser zusammen
mit jenem gegen die höheren Gesichtspunkte und Anordnungen des Staats seinen
Sitz. Der Korporationsgeist, der sich in der Berechtigung der besondern
Sphären erzeugt, schlägt in sich selbst zugleich in den Geist des Staats um,
indem er an dem Staate das Mittel der Erhaltung der besonderen Zwecke hat.
Dies ist das Geheimnis des Patriotismus der Bürger nach dieser Seite, daß
sie den Staat als ihre Substanz wissen, weil er ihre besondern Sphären,
deren Berechtigung und Autorität wie deren Wohlfahrt erhält. In dem
Korporationsgeist, da er die Einwurzelung des Besonderen in das Allgemeine
unmittelbar enthält, ist insofern die Tiefe und die Stärke des Staates, die
er in der Gesinnung hat.«
Merkwürdig
1. wegen der Definition der bürgerlichen Gesellschaft als des bellum omnium
contra omnes |Krieges aller gegen aller|;
|244| 2. weil der Privategoismus als das »Geheimnis des Patriotismus der
Bürger« verraten wird und als die »Tiefe und Stärke des Staats in der
Gesinnung«;
3. weil der »Bürger«, der Mann des besonderen Interesses im Gegensatz zum
Allgemeinen, das Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft als »fixes
Individuum« betrachtet wird, wogegen ebenso der Staat in »fixen Individuen«
den »Bürgern« gegenübertritt.
Hegel, sollte man meinen, mußte die »bürgerliche Gesellschaft« wie die »Familie«
als Bestimmung jedes Staatsindividuums, also auch die späteren »Staatsqualitäten«
ebenso als Bestimmung des Staatsindividuums überhaupt bestimmen. Aber es ist
nicht dasselbe Individuum, welches eine neue Bestimmung seines sozialen
Wesens entwickelt. Es ist das Wesen des Willens, welches seine Bestimmungen
angeblich aus sich selbst entwickelt. Die bestehenden verschiedenen und
getrennten, empirischen Existenzen des Staates werden als unmittelbare
Verkörperungen einer dieser Bestimmungen betrachtet.
Wie das Allgemeine als solches verselbständigt wird, wird es unmittelbar mit
der empirischen Existenz konfundiert, wird das Beschränkte unkritischerweise
sofort für den Ausdruck der Idee genommen.
Mit sich selbst gerät Hegel hier nur insofern in Widerspruch, als er den »Familienmenschen«
nicht gleichmäßig wie den Bürger als eine fixe, von den übrigen Qualitäten
ausgeschlossene Rasse betrachtet.
§ 290. »In dem Geschäfte der Regierung findet sich gleichfalls die Teilung
der Arbeit [...] ein. Die Organisation der Behörden hat insofern die
formelle, aber schwierige Aufgabe, daß von unten, wo das bürgerliche Leben
konkret ist, dasselbe auf konkrete Weise regiert werde, daß dies Geschäft
aber in seine abstrakte Zweige geteilt sei, die von eigentümlichen Behörden
als unterschiedenen Mittelpunkten behandelt werden, deren Wirksamkeit nach
unten sowie in der obersten Regierungsgewalt in eine konkrete Übersicht
wieder zusammenlaufe.«
Der Zusatz hierzu später zu betrachten.
§ 291. »Die Regierungsgeschäfte sind objektiver, für sich ihrer Substanz
nach bereits entschiedener Natur (§ 287) und durch Individuen zu vollführen
und zu verwirklichen. Zwischen beiden liegt keine unmittelbare natürliche
Verknüpfung; die Individuen sind daher nicht durch dir natürliche
Persönlichkeit und die Geburt dazu bestimmt. Für ihre Bestimmung zu
demselben ist das objektive Moment die Erkenntnis und der Erweis ihrer
Befähigung -, ein Erweis, der dem Staate sein Bedürfnis und als die einzige
Bedingung zugleich jedem Bürger die Möglichkeit, sich dem allgemeinen Stande
zu widmen, sichert.«
§ 292. »Die subjektive Seite, daß dieses Individuum aus Mehreren, deren es,
da hier das Objektive nicht (wie z.B. bei der Kunst) in Genialität liegt,
notwendig unbestimmt Mehrere gibt, unter denen der Vorzug nichts absolut
Bestimmbares ist, |245| zu einer Stelle gewählt und ernannt und zur Führung
des öffentlichen Geschäftes bevollmächtigt wird, diese Verknüpfung des
Individuums und des Amtes, als zweier für sich gegeneinander immer
zufälligen Seiten, kommt der fürstlichen als der entscheiden der und
souveränen Staatsgewalt zu.«
§ 293. »Die besonderen Staatsgeschäfte, welche die Monarchie den Behörden
übergibt, machen einen Teil der objektiven Seite der dem Monarchen
innewohnenden Souveränität aus; ihr bestimmter Unterschied ist ebenso durch
die Natur der Sache gegeben; und wie die Tätigkeit der Behörden eine
Pflichterfüllung, so ist ihr Geschäft auch ein der Zufälligkeit entnommenes
Recht.«
Nur aufzumerken auf die »objektive Seite der dem Monarchen innewohnenden
Souveränität«.
§ 294. »Das Individuum, das durch den souveränen Akt (§ 292) einem amtlichen
Berufe verknüpft ist, ist auf seine Pflichterfüllung, das Substantielle
seines Verhältnisses, als Bedingung dieser Verknüpfung angewiesen, in
welcher es als Folge dieses substantiellen Verhältnisses das Vermögen und
die gesicherte Befriedigung seiner Besonderheit (§ 264) und Befreiung seiner
äußern Lage und Amtstätigkeit von sonstiger subjektiver Abhängigkeit und
Einfluß findet.« »Der Staatsdienst«, heißt es in der Anmerkung, »fordert
[...] die Aufopferung selbständiger und beliebiger Befriedigung subjektiver
Zwecke und gibt eben damit das Recht, sie in der pflichtmäßigen Leistung,
aber nur in ihr zu finden. Hierin liegt nach dieser Seite die Verknüpfung
des allgemeinen und besonderen Interesses, welche den Begriff und die innere
Festigkeit des Staats ausmacht (§ 260).« »Durch die gesicherte Befriedigung
des besonderen Bedürfnisses ist die äußere Not gehoben, welche die Mittel
dazu auf Kasten der Amtstätigkeit und Pflicht zu suchen veranlassen kann. In
der allgemeinen Staatsgewalt finden die mit seinen Geschäften Beauftragten
Schutz gegen die andere subjektive Seite gegen die Privatleidenschaften der
Regierten, deren Privatinteresse usf. durch das Geltendmachen des
Allgemeinen dagegen beleidigt wird.«
§ 295. »Die Sicherung des Staats und der Regierten gegen den Mißbrauch der
Gewalt von seiten der Behörden und ihrer Beamten liegt einerseits
unmittelbar in ihrer Hierarchie und Verantwortlichkeit, andererseits in der
Berechtigung der Gemeinden, Korporationen, als wodurch die Einmischung
subjektiver Willkür in die den Beamten anvertraute Gewalt für sich gehemmt
und die in das einzelne Benehmen nicht reichende Kontrolle von Oben, von
Unten ergänzt wird.«
§ 296. »Daß aber die Leidenschaftlosigkeit, Rechtlichkeit und Milde des
Benehmens Sitte werde, hängt teils mit der direkten sittlichen und
Gedankenbildung zusammen, welche dem, was die Erlernung der sogenannten
Wissenschaften der Gegenstände dieser Sphären, die erforderliche
Geschäftseinübung, die wirkliche Arbeit usf. von Mechanismus und dergleichen
in sich hat, das geistige Gleichgewicht hält; teils ist die Größe des Staats
ein Hauptmoment, wodurch sowohl das Gewicht von Familien- und anderen
Privatverbindungen geschwächt, als auch Rache, Haß und andere solche
Leidenschaften ohnmächtiger und damit stumpfer werden; in der Beschäftigung
mit den [in dem] großen Staate vorhandenen großen Interessen gehen für sich
diese subjektiven |246|* Seiten unter und erzeugt sich die Gewohnheit
allgemeiner Interessen, Ansichten und Geschäfte.«
§ 297. »Die Mitglieder der Regierung und die Staatsbeamten machen den
Hauptteil des Mittelstandes aus, in welchen die gebildete Intelligenz und
das rechtliche Bewußtsein der Masse eines Volkes fällt. Daß er nicht die
isolierte Stellung einer Aristokratie nehme und Bildung und Geschicklichkeit
nicht zu einem Mittel der Willkür und einer Herrenschaft werde, wird durch
die Institutionen der Souveränität von oben herab und der Korporationsrechte
von unten herauf bewirkt.«
»Zusatz. In dem Mittelstande, zu dem die Staatsbeamten gehören, ist das
Bewußtsein des Staates und die hervorstechendste Bildung. Deswegen macht er
auch die Grundsäule desselben in Beziehung auf Rechtlichkeit und Intelligenz
aus.« »Daß dieser Mittelstand gebildet werde, ist ein Hauptinteresse des
Staates, aber dies kann nur in einer Organisation, wie die ist, welche wir
gesehen haben, geschehen, nämlich durch die Berechtigung besonderer Kreise,
die relativ unabhängig sind, und durch eine Beamtenwelt, deren Willkür sich
an solchen Berechtigten bricht. Das Handeln nach allgemeinem Rechte und die
Gewohnheit dieses Handelns ist eine Folge des Gegensatzes, den die für sich
selbständigen Kreise bilden.«
Was Hegel über die »Regierungsgewalt« sagt, verdient nicht den Namen einer
philosophischen Entwicklung. Die meisten Paragraphen könnten wörtlich im
preußischen Landrecht stehn, und doch ist die eigentliche Administration der
schwierigste Punkt der Entwicklung.
Da Hegel die »polizeiliche« und die »richterliche« Gewalt schon der Sphäre
der bürgerlichen Gesellschaft vindiziert hat, so ist die Regierungsgewalt
nichts anderes als die Administration, die er als Bürokratie entwickelt.
Der Bürokratie sind zunächst vorausgesetzt die »Selbstverwaltung« der
bürgerlichen Gesellschaft in »Korporationen«. Die einzige Bestimmung, die
hinzukommt, ist, daß die Wahl der Verwalter, Obrigkeiten derselben etc. eine
gemischte ist, ausgehend von den Bürgern, bestätigt von der eigentlichen
Regierungsgewalt; (»höhere Bestätigung«, wie Hegel sagt).
Über dieser Sphäre zur »Festhaltung des allgemeinen Staatsinteresses und des
Gesetzlichen« stehn »Abgeordnete der Regierungsgewalt«, die »exekutiven
Staatsbeamten« und die »kollegialischen Behörden«, welche im »Monarchen«
zusammenlaufen.
In dem »Geschäfte der Regierung« findet »Teilung der Arbeit« statt. Die
Individuen müssen ihre Fähigkeit zu Regierungsgeschäften beweisen, d.h.
Examina ablegen. Die Wahl der bestimmten Individuen zu Staatsämtern kommt
der fürstlichen Staatsgewalt zu. Die Einteilung dieser Geschäfte ist »durch
die Natur der Sache gegeben«. Das Amtsgeschäft ist die Pflicht, der
Lebensberuf der Staatsbeamten. Sie müssen daher besoldet werden vom Staat.
Die Garantie gegen den Mißbrauch der Bürokratie ist teils ihre Hierarchie
|247|* und Verantwortlichkeit, andrerseits die Berechtigung der Gemeinden,
Korporationen; ihre Humanität hängt teils mit der »direkten sittlichen und
Gedankenbildung«, teils mit der »Größe des Staats« zusammen. Die Beamten
bilden den »Hauptteil des Mittelstandes«. Gegen ihn als »Aristokratie und
Herrenschaft« schützen teils die »Institutionen der Souveränität von oben
herab«, teils »die der Korporationsrechte von unten herauf«. Der
»Mittelstand« ist der Stand der »Bildung«. Voilà tout |Das ist alles|. Hegel
gibt uns eine empirische Beschreibung der Bürokratie, teils wie sie wirklich
ist, teils der Meinung, die sie selbst von ihrem Sein hat. Und damit ist das
schwierige Kapitel von der »Regierungsgewalt« erledigt.
Hegel geht von der Trennung des »Staats« und der »bürgerlichen«
Gesellschaft, den »besondren Interessen« und dem »an und für sich seienden
Allgemeinen aus, und allerdings basiert die Bürokratie auf dieser Trennung.
Hegel geht von der Voraussetzung der »Korporationen« aus, und allerdings
setzt die Bürokratie die Korporationen voraus, wenigstens den
»Korporationsgeist«. Hegel entwickelt keinen Inhalt der Bürokratie, sondern
nur einige allgemeine Bestimmungen ihrer »formellen« Organisation, und
allerdings ist die Bürokratie nur der »Formalismus« eines Inhalts, der
außerhalb derselben liegt.
Die Korporationen sind der Materialismus der Bürokratie, und die Bürokratie
ist der Spiritualismus der Korporationen. Die Korporation ist die Bürokratie
der bürgerlichen Gesellschaft; die Bürokratie ist die Korporation des
Staats. In der Wirklichkeit tritt sie daher als die »bürgerliche
Gesellschaft des Staats« dem »Staat der bürgerlichen Gesellschaft«, den
Korporationen gegenüber. Wo die »Bürokratie« neues Prinzip ist, wo das
allgemeine Staatsinteresse anfängt, für sich ein »apartes«, damit ein
»wirkliches« Interesse zu werden, kämpft sie gegen die Korporationen, wie
jede Konsequenz gegen die Existenz ihrer Voraussetzungen kämpft. Sobald
dagegen das wirkliche Staatsleben erwacht und die bürgerliche Gesellschaft
sich von den Korporationen aus eignem Vernunfttrieb befreit, sucht die
Bürokratie sie zu restaurieren; denn sobald der »Staat der bürgerlichen
Gesellschaft« fällt, fällt die »bürgerliche Gesellschaft des Staats«. Der
Spiritualismus verschwindet mit dem ihm gegenüberstehenden Materialismus.
Die Konsequenz kämpft für die Existenz ihrer Voraussetzungen, sobald ein
neues Prinzip nicht gegen die Existenz, sondern gegen das Prinzip dieser
Existenz kämpft. Derselbe Geist, der in der Gesellschaft die Korporation,
schafft im Staat die Bürokratie. Sobald also der Korporationsgeist, wird der
Geist der Bürokratie |248| angegriffen, und wenn sie früher die Existenz der
Korporationen bekämpfte, um ihrer eignen Existenz Raum zu schaffen, so sucht
sie jetzt gewaltsam die Existenz der Korporationen zu halten, um den
Korporationsgeist, ihren eigenen Geist zu retten.
Die »Bürokratie« ist der »Staatsformalismus« der bürgerlichen Gesellschaft.
Sie ist das »Staatsbewußtsein«, der »Staatswille«, die »Staatsmacht«, als
eine Korporation (das »allgemeine Interesse« kann sich dem Besondern
gegenüber nur als ein »Besonderes« halten, solange sich das Besondere dem
Allgemeinen gegenüber als ein »Allgemeines« hält. Die Bürokratie muß also
die imaginäre Allgemeinheit des besondren Interesses, den Korporationsgeist,
beschützen, um die imaginäre Besonderheit des allgemeinen Interesses, ihren
eigenen Geist, zu beschützen. Der Staat muß Korporation sein, solange die
Korporation Staat sein will), also eine besondere, geschlossene Gesellschaft
im Staat. Die Bürokratie will aber die Korporation als eine imaginäre Macht.
Allerdings hat auch die einzelne Korporation diesen Willen für ihr
besonderes Interesse gegen die Bürokratie, aber sie will die Bürokratie
gegen die andere Korporation, gegen das andere besondere Interesse. Die
Bürokratie als die vollendete Korporation trägt daher den Sieg davon über
die Korporation als die unvollendete Bürokratie. Sie setzt dieselbe zum
Schein herab oder will sie zum Schein herabsetzen, aber sie will, daß dieser
Schein existiere und an seine eigene Existenz glaube. Die Korporation ist
der Versuch der bürgerlichen Gesellschaft, Staat zu werden; aber die
Bürokratie ist der Staat, der sich wirklich zur bürgerlichen Gesellschaft
gemacht hat,
Der »Staatsformalismus«, der die Bürokratie ist, ist der »Staat als
Formalismus«, und als solchen Formalismus hat sie Hegel beschrieben. Da
dieser »Staatsformalismus« sich als wirkliche Macht konstituiert und sich
selbst zu einem eignen materiellen Inhalt wird, so versteht es sich von
selbst, daß die »Bürokratie« ein Gewebe von praktischen Illusionen oder die
»Illusion des Staats« ist. Der bürokratische Geist ist ein durch und durch
jesuitischer, theologischer Geist. Die Bürokraten sind die Staatsjesuiten
und Staatstheologen. Die Bürokratie ist la république prêtre |die
Pfaffenrepublik|.
Da die Bürokratie der »Staat als Formalismus« ihrem Wesen nach ist, so ist
sie es auch ihrem Zweck nach. Der wirkliche Staatszweck erscheint also der
Bürokratie als ein Zweck wider den Staat. Der Geist der Bürokratie ist der
»formelle Staatsgeist«. Sie macht daher den »formellen Staatsgeist« oder die
wirkliche Geistlosigkeit des Staats zum kategorischen Imperativ. Die
Bürokratie gilt sich selbst als der letzte Endzweck des Staats. Da die
Bürokratie |249|* ihre »formellen« Zwecke zu ihrem Inhalt macht, so gerät
sie überall in Konflikt mit den »reellen« Zwecken. Sie ist daher genötigt,
das Formelle für den Inhalt und den Inhalt für das Formelle auszugeben. Die
Staatszwecke verwandeln sich in Bürozwecke oder die Bürozwecke in
Staatszwecke. Die Bürokratie ist ein Kreis, aus dem niemand herausspringen
kann. Ihre Hierarchie ist eine Hierarchie des Wissens. Die Spitze vertraut
den untern Kreisen die Einsicht ins Einzelne zu, wogegen die untern Kreise
der Spitze die Einsicht in das Allgemeine zutrauen, und so täuschen sie sich
wechselseitig,
Die Bürokratie ist der imaginäre Staat neben dem reellen Staat, der
Spiritualismus des Staats. Jedes Ding hat daher eine doppelte Bedeutung,
eine reelle und eine bürokratische, wie das Wissen ein doppeltes ist, ein
reelles und ein bürokratisches (so auch der Wille). Das reelle Wesen wird
aber behandelt nach seinem bürokratischen Wesen, nach seinem jenseitigen,
spirituellen Wesen. Die Bürokratie hat das Staatswesen, das spirituelle
Wesen der Gesellschaft in ihrem Besitze, es ist ihr Privateigentum. Der
allgemeine Geist der Bürokratie ist das Geheimnis, das Mysterium, innerhalb
ihrer selbst durch die Hierarchie, nach außen als geschlossene Korporation
bewahrt. Der offenbare Staatsgeist, auch die Staatsgesinnung, erscheinen
daher der Bürokratie als ein Verrat an ihrem Mysterium. Die Autorität ist
daher das Prinzip ihres Wissens, und die Vergötterung der Autorität ist ihre
Gesinnung. Innerhalb ihrer selbst aber wird der Spiritualismus zu einem
krassen Materialismus, dem Materialismus des passiven Gehorsams, des
Autoritätsglaubens, des Mechanismus eines fixen formellen Handelns, fixer
Grundsätze, Anschauungen, Überlieferungen. Was den einzelnen Bürokraten
betrifft, so wird der Staatszweck zu seinem Privatzweck, zu einem Jagen nach
höheren Posten, zu einem Machen von Karriere. Erstens betrachtet er das
wirkliche Leben als ein materielles, denn der Geist dieses Lebens hat seine
für sich abgesonderte Existenz in der Bürokratie. Die Bürokratie muß daher
dahin gehn, das Leben so materiell wie möglich zu machen. Zweitens ist es
für ihn selbst, d.h. soweit es zum Gegenstand der bürokratischen Behandlung
wird, materiell, denn sein Geist ist ihm vorgeschrieben, sein Zweck liegt
außer ihm, sein Dasein ist das Dasein des Büros. Der Staat existiert nur
mehr als verschiedene fixe Bürogeister, deren Zusammenhang die Subordination
und der passive Gehorsam ist, Die wirkliche Wissenschaft erscheint als
inhaltslos, wie das wirkliche Leben als tot, denn dies imaginäre Wissen und
dies imaginäre Leben gelten für das Wesen. Der Bürokrat muß daher jesuitisch
mit dem wirklichen Staat verfahren, sei dieser Jesuitismus nun ein bewußter
oder bewußtloser. Es ist aber notwendig, daß er, sobald sein Gegensatz
Wissen ist, ebenfalls zum Selbstbewußtsein gelangt und nun absichtlicher
Jesuitismus wird.
|250| Während die Bürokratie einerseits dieser krasse Materialismus ist,
zeigt sich ihr krasser Spiritualismus darin, daß sie Alles machen will,
d.h., daß sie den Willen zur causa prima |Hauptursache| macht, weil sie bloß
tätiges Dasein ist und ihren Inhalt von außen empfängt, ihre Existenz also
nur durch Formieren, Beschränken dieses Inhalts beweisen kann. Der Bürokrat
hat in der Welt ein bloßes Objekt seiner Behandlung.
Wenn Hegel die Regierungsgewalt die objektive Seite der dem Monarchen
innewohnenden Souveränität nennt, so ist das richtig in demselben Sinn, wie
die katholische Kirche das reelle Dasein der Souveränität, des Inhalts und
Geistes der heiligen Dreieinigkeit war. In der Bürokratie ist die Identität
des Staatsinteresses und des besonderen Privatzwecks so gesetzt, daß das
Staatsinteresse zu einem besondren Privatzweck gegenüber den anderen
Privatzwecken wird.
Die Aufhebung der Bürokratie kann nur sein, daß das allgemeine Interesse
wirklich und nicht, wie bei Hegel, bloß im Gedanken, in der Abstraktion zum
besondren Interesse wird, was nur dadurch möglich ist, daß das besondere
Interesse wirklich zum allgemeinen wird. Hegel geht von einem unwirklichen
Gegensatz aus und bringt es daher nur zu einer imaginären, in Wahrheit
selbst wieder gegensätzlichen Identität. Eine solche Identität ist die
Bürokratie.
Verfolgen wir nun im einzelnen seine Entwicklung.
Die einzige philosophische Bestimmung, die Hegel über die Regierungsgewalt
gibt, ist die der »Subsumtion« des Einzelnen und Besonderen unter das
Allgemeine etc.
Hegel begnügt sich damit. Auf der einen Seite: Kategorie »Subsumtion« des
Besondern etc. Die muß verwirklicht werden. Nun nimmt er irgendeine der
empirischen Existenzen des preußischen oder modernen Staats (wie sie ist mit
Haut und Haar), welche unter anderm auch diese Kategorie verwirklicht,
obgleich mit derselben nicht ihr spezifisches Wesen ausgedrückt ist. Die
angewandte Mathematik ist auch Subsumtion etc. Hegel fragt nicht, ist dies
die vernünftige, die adäquate Weise der Subsumtion? Er hält nur die eine
Kategorie fest und begnügt sich damit, eine entsprechende Existenz für sie
zu finden. Hegel gibt seiner Logik einen politischen Körper; er gibt nicht
die Logik des politischen Körpers (§ 287).
Über das Verhältnis der Korporationen, Gemeinden zu der Regierung erfahren
wir zunächst, daß ihre Verwaltung (die Besetzung ihrer Magistratur) »im
allgemeinen eine Mischung von gemeiner Wahl dieser Interessenten |251| und
von einer höheren Bestätigung und Bestimmung« erheischt. Die gemischte Wahl
der Gemeinde- und Korporationsvorsteher wäre also das erste Verhältnis
zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Staat oder Regierungsgewalt, ihre
erste Identität (§ 288). Diese Identität ist nach Hegel selbst sehr
oberflächlich, ein mixtum compositum, eine »Mischung«. So oberflächlich
diese Identität ist, so scharf ist der Gegensatz. »Insofern diese
Angelegenheiten« (sc. der Korporation, Gemeinde etc.) »einerseits
Privateigentum und Interesse dieser besondern Sphären sind und nach dieser
Seite ihre Autorität mit auf dem Vertrauen ihrer Standesgenossen und
Bürgerschaften beruht, andererseits diese Kreise dem höheren Interesse des
Staats untergeordnet sein müssen«, ergibt sich die bezeichnete »gemischte
Wahl«.
Die Verwaltung der Korporation hat also den Gegensatz:
Privateigentum und Interesse der besondren Sphären gegen das höhere
Interesse des Staats: Gegensatz zwischen Privateigentum und Staat.
Es braucht nicht bemerkt zu werden, daß die Auflösung dieses Gegensatzes in
der gemischten Wahl eine bloße Akkommodation, ein Traktat, ein Geständnis
des unaufgelösten Dualismus, selbst ein Dualismus, »Mischung« ist. Die
besonderen Interessen der Korporation und Gemeinden haben innerhalb ihrer
eignen Sphäre einen Dualismus, der ebensosehr den Charakter ihrer Verwaltung
bildet.
Der entschiedene Gegensatz tritt aber erst hervor in dem Verhältnis dieser
»gemeinschaftlichen besondern Interessen« etc., die »außer dem an und für
sich seienden Allgemeinen des Staates liegen« und diesem »an und für sich
seienden Allgemeinen des Staats«. Zunächst wieder innerhalb dieser Sphäre.
»Die Festhaltung des allgemeinen Staatsinteresses und des Gesetzlichen in
diesen besonderen Rechten und die Zurückführung derselben auf jenes
erfordert eine Besorgung durch Abgeordnete der Regierungsgewalt, die
exekutiven Staatsbeamten und die höheren beratenden, insofern kollegialisch
konstituierten Behörden, welche in den obersten, den Monarchen berührenden
Spitzen zusammenlaufen.« (§ 289.)
Beiläufig machen wir aufmerksam auf die Konstruktion der
Regierungskollegien, die man z.B. in Frankreich nicht kennt. »Insofern«
Hegel diese Behörden als »beratende« anführt, »insofern« versteht es sich
allerdings von selbst, daß sie »kollegialisch konstituiert« sind.
Hegel läßt den »Staat selbst«, die »Regierungsgewalt« zur »Besorgung« des
»allgemeinen Staatsinteresses und des Gesetzlichen etc.« innerhalb der
bürgerlichen Gesellschaft per »Abgeordnete« hineintreten, und nach ihm |252|
sind eigentlich diese »Regierungsabgeordneten«, die »exekutiven
Staatsbeamten«, die wahre »Staatsrepräsentation«, nicht »der«, sondern
»gegen die »bürgerliche Gesellschaft«. Der Gegensatz von Staat und
bürgerlicher Gesellschaft ist also fixiert; der Staat residiert nicht in,
sondern außerhalb der bürgerlichen Gesellschaft; er berührt sie nur durch
seine »Abgeordneten«, denen die »Besorgung des Staats« innerhalb dieser
Sphären anvertraut ist. Durch diese »Abgeordneten« ist der Gegensatz nicht
aufgehoben, sondern zu einem »gesetzlichen«, »fixen« Gegensatz geworden. Der
»Staat« wird als ein dem Wesen der bürgerlichen Gesellschaft Fremdes und
Jenseitiges von Deputierten dieses Wesens gegen die bürgerliche Gesellschaft
geltend gemacht. Die »Polizei« und das »Gericht« und die »Administration«
sind nicht Deputierte der bürgerlichen Gesellschaft selbst, die in ihnen und
durch sie ihr eignes allgemeines Interesse verwaltet, sondern Abgeordnete
des Staats, um den Staat gegen die bürgerliche Gesellschaft zu verwalten.
Hegel expliziert diesen Gegensatz weiter in der mehr oben betrachteten
offenherzigen Anmerkung.
»Die Regierungsgeschäfte sind objektiver, für sich [...] bereits
entschiedener Natur.« (§ 291.)
Schließt Hegel daraus, daß sie deswegen um so leichter keine »Hierarchie des
Wissens« erfordern, daß sie vollständig von der »bürgerlichen Gesellschaft
selbst« exekutiert werden können? Im Gegenteil.
Er macht die tiefsinnige Anmerkung, daß sie durch »Individuen« zu vollführen
sind und daß zwischen »ihnen und diesen Individuen keine unmittelbare
natürliche Verknüpfung liegt«. Anspielung auf die Fürstengewalt, welche
nichts anders ist als die »natürliche Gewalt der Willkür«, also »geboren«
werden kann. Die »fürstliche Gewalt« ist nichts als der Repräsentant des
Naturmoments im Willen, der »Herrschaft der physischen Natur im Staat«.
Die »exekutiven Staatsbeamten« unterscheiden sich in der Erwerbung ihrer
Ämter daher wesentlich vom »Fürsten«.
»Für ihre Bestimmung zu demselben« (se. dem Staatsgeschäft) »ist das
objektive Moment die Erkenntnis« (die subjektive Willkür entbehrt dieses
Moments) »und der Erweis ihrer Befähigung -, ein Erweis, der dem Staate sein
Bedürfnis und als die einzige Bedingung zugleich jedem Bürger die
Möglichkeit, sich dem allgemeinen Stande zu widmen, sichert.«
Diese Möglichkeit jedes Bürgers, Staatsbeamter zu werden, ist also das
zweite affirmative Verhältnis zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Staat,
die zweite Identität. Sie ist von sehr oberflächlicher und dualistischer
Natur. |253| Jeder Katholik hat die Möglichkeit, Priester zu werden (d.h.
sich von den Laien wie der Welt zu trennen). Steht darum weniger das
Pfaffentum dem Katholiken als eine jenseitige Macht gegenüber? Daß jeder die
Möglichkeit hat, das Recht einer andern Sphäre zu erwerben, beweist nur, daß
seine eigne Sphäre nicht die Wirklichkeit dieses Rechts ist.
Im wahren Staat handelt es sich nicht um die Möglichkeit jedes Bürgers, sich
dem allgemeinen als einem besondern Stand zu widmen, sondern um die
Fähigkeit des allgemeinen Standes wirklich allgemein, d.h. der Stand jedes
Bürgers zu sein. Aber Hegel geht von der Voraussetzung des
pseudoallgemeinen, des illusorisch-allgemeinen Standes, der besonderen
ständigen Allgemeinheit aus.
Die Identität, die er zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Staat
konstruiert hat, ist die Identität zweier feindlicher Heere, wo jeder Soldat
die »Möglichkeit« hat, durch »Desertion« Mitglied des »feindlichen« Heeres
zu werden, und allerdings beschreibt Hegel damit richtig den jetzigen
empirischen Zustand.
Ebenso verhält es sich mit seiner Konstruktion der »Examina«. In einem
vernünftigen Staat gehört eher ein Examen dazu, Schuster zu werden, als
exekutiver Staatsbeamter; denn die Schusterei ist eine Fertigkeit, ohne die
man ein guter Staatsbürger, ein sozialer Mensch sein kann; aber das nötige
»Staatswissen« ist eine Bedingung, ohne die man im Staat außer dem Staat
lebt, von sich selbst, von der Luft abgeschnitten ist. Das »Examen« ist
nichts als eine Freimaurereiformel, die gesetzliche Anerkennung des
staatsbürgerlichen Wissens als eines Privilegiums.
Die »Verknüpfung« des »Staatsamts« und des »Individuums«, dieses objektive
Band zwischen dein Wissen der bürgerlichen Gesellschaft und dem Wissen des
Staats, das Examen ist nichts anders als die bürokratische Taufe des
Wissens, die offizielle Anerkenntnis von der Transsubstantiation des
profanen Wissens in das heilige (es versteht sich bei jedem Examen von
selbst, daß der Examinator alles weiß). Man hört nicht, daß die griechischen
oder römischen Staatsleute Examina abgelegt. Aber allerdings, was ist auch
ein römischer Staatsmann contra einen preußischen Regierungsmann!
Neben dem objektiven Band des Individuums mit dem Staatsamt, neben dem
Examen, findet sich ein andres Band - die fürstliche Willkür.
»Die subjektive Seite, daß dieses Individuum aus Mehreren, deren es, da hier
das Objektive nicht (wie z.B. bei der Kunst) in Genialität liegt, notwendig
unbestimmt Mehrere gibt, unter denen der Vorzug nichts absolut Bestimmbares
ist, zu einer Stelle gewählt und ernannt und zur Führung des öffentlichen
Geschäfts bevollmächtigt |254|* wird, diese Verknüpfung des Individuums und
des Amtes, als zweier sich gegeneinander immer zufälligen Seiten, kommt der
fürstlichen als der entscheidenden und souveränen Staatsgewalt zu.«
Der Fürst ist überall der Repräsentant des Zufalls. Außer dem objektiven
Moment des bürokratischen Glaubensbekenntnisses (Examens) gehört noch das
subjektive der fürstlichen Gnade hinzu, damit der Glaube Früchte trage.
»Die besonderen Staatsgeschäfte, welche die Monarchie den Behörden übergibt«
(die Monarchie verteilt, übergibt die besonderen Staatstätigkeiten als
Geschäfte an die Behörden, verteilt den Staat unter die Bürokraten; sie
übergibt das, wie die heilige römische Kirche die Weihen; die Monarchie ist
ein System der Emanation; die Monarchie verpachtet die Staatsfunktionen),
»machen einen Teil der objektiven Seite der dem Monarchen innewohnenden
Souveränität aus«. Hegel unterscheidet hier zuerst die objektive Seite der
dem Monarchen innewohnenden Souveränität von der subjektiven. Früher warf er
beide zusammen. Die dem Monarchen innewohnende Souveränität wird hier
förmlich mystisch genommen, so wie die Theologen den persönlichen Gott in
der Natur finden. [Früher] hieß es noch, der Monarch ist die subjektive
Seite der dem Staate innewohnenden Souveränität. (§ 293.|
Im § 294 entwickelt Hegel die Besoldung der Beamten aus der Idee. Hier in
der Besoldung der Beamten, oder daß der Staatsdienst zugleich die Sicherheit
der empirischen Existenz garantiert, ist die wirkliche Identität der
bürgerlichen Gesellschaft und des Staats gesetzt. Der Sold des Beamten ist
die höchste Identität, welche Hegel herauskonstruiert. Die Verwandlung der
Staatstätigkeiten in Ämter, die Trennung des Staats von der Gesellschaft
vorausgesetzt. Wenn Hegel sagt:
»Der Staatsdienst fordert [...] die Aufopferung selbständiger und beliebiger
Befriedigung subjektiver Zwecke«, so erfordert das jeder Dienst »und gibt
damit eben das Recht, sie in der pflichtmäßigen Leistung, aber nur in ihr zu
finden. Hierin liegt nach dieser Seite die Verknüpfung des allgemeinen und
besonderen Interesses, welche den Begriff und die innere Festigkeit des
Staats ausmacht«,
so gilt das 1. von jedem Bedienten, 2. ist es richtig, daß die Besoldung der
Beamten die innere Festigkeit der tiefen modernen Monarchien ausmacht. Nur
die Existenz der Beamten ist garantiert, im Gegensatz zu dem Mitglied der
bürgerlichen Gesellschaft.
Es kann Hegel nun nicht entgehn, daß er die Regierungsgewalt als einen
Gegensatz zur bürgerlichen Gesellschaft, und zwar als ein herrschendes
Extrem konstruiert hat. Wie stellt er nun ein identisches Verhältnis her?
|255| Nach § 29 liegt »die Sicherung des Staats und der Regierten gegen den
Mißbrauch der Gewalt von seiten der Behörden und ihrer Beamten« teils in
ihrer »Hierarchie« (als wenn nicht die Hierarchie der Hauptmißbrauch wäre
und die paar persönlichen Sünden der Beamten gar nicht mit ihren notwendigen
hierarchischen Sünden zu vergleichen wären; die Hierarchie straft den
Beamten, insoweit er gegen die Hierarchie sündigt oder eine der Hierarchie
überflüssige Sünde begeht; aber sie nimmt ihn in Schutz, sobald die
Hierarchie in ihm sündigt; zudem überzeugt sich die Hierarchie schwer von
den Sünden ihrer Glieder) und »in der Berechtigung der Gemeinden,
Korporationen, als wodurch die Einmischung subjektiver Willkür in die den
Beamten anvertraute Gewalt für sich gehemmt und die in das einzelne Benehmen
nicht reichende Kontrolle« (als wenn diese Kontrolle nicht aus dem
Gesichtspunkt der Bürokratie-Hierarchie geschähe) »von oben, von unten
ergänzt wird.«
Die zweite Garantie gegen die Willkür der Bürokratie sind also die
Korporationsprivilegien
Fragen wir also Hegel, was ist der Schutz der bürgerlichen Gesellschaft
gegen die Bürokratie, so antwortet er:
1. Die »Hierarchie« der Bürokratie. Die Kontrolle. Dies, daß der Gegner
selbst an Händen und Füßen gebunden wird, und wenn er nach unten Hammer,
nach oben Amboß ist. Wo ist nun der Schutz gegen die »Hierarchie«? Das
kleinere Übel wird durch das größere allerdings insofern aufgehoben, als es
dagegen verschwindet.
2. Der Konflikt, der unaufgelöste Konflikt zwischen Bürokratie und
Korporation. Der Kampf, die Möglichkeit des Kampfes, ist die Garantie gegen
das Unterliegen. Später (§ 297) fügt Hegel als Garantie noch die
Institutionen der Souveränität von oben herab« hinzu, worunter wieder die
Hierarchie verstanden ist.
Aber Hegel bringt noch zwei Momente bei (§ 296).
In dem Beamten selbst - und dies soll ihn humanisieren, die
»Leidenschaftlosigkeit, Rechtlichkeit und Milde des Benehmens« zur »Sitte«
machen - sollen die »direkte sittliche und Gedankenbildung« dem Mechanismus
seines Wissens und seiner »wirklichen Arbeit« »das geistige Gleichgewicht«
halten. Als wenn nicht der »Mechanismus« seines »bürokratischen« Wissens und
seiner »wirklichen Arbeit« seiner »sittlichen und Gedankenbildung« das
Gleichgewicht« hielte? Und wird nicht sein wirklicher Geist und seine
wirkliche Arbeit als Substanz über das Akzidens seiner sonstigen Begabung
siegen? Sein »Amt« ist ja sein »substantielles« Verhältnis und sein »Brot«.
Schön nur, daß Hegel die »direkte sittliche und Gedankenbildung« dem |256|
»Mechanismus des bürokratischen Wissens und Arbeitens« entgegenstellt! Der
Mensch im Beamten soll den Beamten gegen sich selbst sichern. Aber welche
Einheit! Geistiges Gleichgewicht. Welche dualistische Kategorie!
Hegel führt noch die »Größe des Staats« an, welche in Rußland nicht gegen
die Willkür der »exekutiven Staatsbeamten« garantiert, jedenfalls ein
Umstand ist, der »außer« dem »Wesen« der Bürokratie liegt.
Hegel hat die »Regierungsgewalt« als »Staatsbediententum« entwickelt.
Hier in der Sphäre des »an und für sich seienden Allgemeinen des Staates
selbst« finden wir nichts als unaufgelöste Konflikte. Examen und Brot der
Beamten sind die letzten Synthesen.
Die Ohnmacht der Bürokratie, ihren Konflikt mit der Korporation führt Hegel
als letzte Weihe derselben an.
In § 297 wird eine Identität gesetzt, insofern »die Mitglieder der Regierung
und die Staatsbeamten den Hauptteil des Mittelstandes« ausmachen. Diesen
»Mittelstand« rühmt Hegel als die »Grundsäule« des Staats »in Beziehung auf
Rechtlichkeit und Intelligenz«. (Zusatz zum zitierten Paragraphen.)
»Daß dieser Mittelstand gebildet werde, ist ein Hauptinteresse des Staates,
aber dies kann nur in einer Organisation, wie die ist, welche wir gesehen
haben, geschehen, nämlich durch die Berechtigung besonderer Kreise, die
relativ unabhängig sind, und durch eine Beamtenwelt, deren Willkür sich an
solchen Berechtigten bricht.«
Allerdings kann nur in einer solchen Organisation das Volk als ein Stand,
der Mittelstand, erscheinen, aber ist das eine Organisation, die durch das
Gleichgewicht der Privilegien sich in Gang hält? Die Regierungsgewalt ist am
schwersten zu entwickeln. Sie gehört noch in viel höherem Grad als die
gesetzgebende dem ganzen Volk.
Hegel spricht später (§ 308 Anmerkung) den eigentlichen Geist der Bürokratie
aus, wenn er ihn als »Geschäftsroutine« und den »Horizont einer beschränkten
Sphäre« bezeichnet.
c) Die gesetzgebende Gewalt
§ 298. »Die gesetzgebende Gewalt betrifft die Gesetze als solche, insofern
sie weiterer Fortbestimmung bedürfen, und die ihrem Inhalte nach ganz
allgemeinen« (sehr allgemeiner Ausdruck) »inneren Angelegenheiten. Diese
Gewalt ist selbst ein Teil der Verfassung, welche ihr vorausgesetzt ist und
insofern an und für sich außer deren direkten Bestimmung liegt, aber in der
Fortbildung der Gesetze und in dem fortschreitenden Charakter der
allgemeinen Regierungsangelegenheiten ihre weitere Entwickelung erhält.«
|257| Zunächst fällt es auf, daß Hegel hervorhebt, wie »diese Gewalt selbst
ein Teil der Verfassung« ist, »welche ihr vorausgesetzt ist und an und für
sich außer deren direkter Bestimmung liegt«, da Hegel diese Bemerkung weder
bei der fürstlichen noch der Regierungsgewalt, wo sie ebenso wahr ist,
angebracht hatte. Dann aber konstruiert Hegel erst das Ganze der Verfassung
und kann es insofern nicht voraussetzen; allein darin eben erkennen wir die
Tiefe bei ihm, daß er überall mit dem Gegensatz der Bestimmungen (wie sie in
unsren Staaten sind) beginnt und den Akzent darauf legt.
Die »gesetzgebende Gewalt ist selbst ein Teil der Verfassung«, welche »an
und für sich außer deren direkter Bestimmung liegt«. Aber die Verfassung hat
sich doch auch nicht von selbst gemacht. Die Gesetze, die »weiterer
Fortbestimmung bedürfen«, müssen doch formiert worden sein. Es muß eine
gesetzgebende Gewalt vor der Verfassung und außer der Verfassung bestehen
oder bestanden haben. Es muß eine gesetzgebende Gewalt bestehn außer der
wirklichen, empirischen, gesetzten gesetzgebenden Gewalt. Aber, wird Hegel
antworten: Wir setzen einen bestehenden Staat voraus. Allein Hegel ist
Rechtsphilosoph und entwickelt die Staatsgattung. Er darf nicht die Idee am
Bestehenden, er muß das Bestehende an der Idee messen.
Die Kollision ist einfach. Die gesetzgebende Gewalt ist die Gewalt, das
Allgemeine zu organisieren. Sie ist die Gewalt der Verfassung. Sie greift
über über die Verfassung.
Allein anderseits ist die gesetzgebende Gewalt eine verfassungsmäßige
Gewalt. Sie ist also unter die Verfassung subsumiert. Die Verfassung ist
Gesetz für die gesetzgebende Gewalt. Sie hat der gesetzgebenden Gewalt
Gesetze gegeben und gibt sie ihr beständig. Die gesetzgebende Gewalt ist nur
gesetzgebende Gewalt innerhalb der Verfassung, und die Verfassung stände
hors de loi |außerhalb des Gesetzes| wenn sie außerhalb der gesetzgebenden
Gewalt stände. Voilà la collision! |Darin besteht der Widerspruch!|
Innerhalb der jüngsten französischen Geschichte ist mancherlei
herumgeknuspert worden.
Wie löst Hegel diese Antinomie?
Zunächst heißt es:
Die Verfassung ist der gesetzgebenden Gewalt »vorausgesetzt«; sie liegt
»insofern an und für sich außer deren direkten Bestimmung«.
»Aber« - aber »in der Fortbildung der Gesetze« »und in dem fortschreitenden
Charakter der allgemeinen Regierungsangelegenheiten« »erhält« sie ihre
weitere Entwicklung«.
D.h. also: Direkt liegt die Verfassung außerhalb dem Bereich der |258|
gesetzgebenden Gewalt; aber indirekt verändert die gesetzgebende Gewalt die
Verfassung. Sie tut auf einem Wege, was sie nicht auf gradem Wege tun kann
und darf. Sie zerpflückt sie en détail, weil sie dieselbe nicht en gros
verändern kann. Sie tut durch die Natur der Dinge und der Verhältnisse, was
sie nach der Natur der Verfassung nicht tun sollte. Sie tut materiell,
faktisch, was sie nicht formell, gesetzlich, verfassungsmäßig tut.
Hegel hat damit die Antinomie nicht gehoben, er hat sie in eine andre
Antinomie verwandelt; er hat das Wirken der gesetzgebenden Gewalt, ihr
verfassungsmäßiges Wirken in Widerspruch gestellt mit ihrer
verfassungsmäßigen Bestimmung. Es bleibt der Gegensatz zwischen der
Verfassung und der gesetzgebenden Gewalt. Hegel hat das faktische und das
legale Tun der gesetzgebenden Gewalt als Widerspruch definiert oder auch den
Widerspruch zwischen dem, was die gesetzgebende Gewalt sein soll, und dem,
was sie wirklich ist, zwischen dem, was sie zu tun meint, und dem, was sie
wirklich tut.
Wie kann Hegel diesen Widerspruch für das Wahre ausgehen? »Der
fortschreitende Charakter der allgemeinen Regierungsangelegenheiten erklärt
ebensowenig, denn eben dieser fortschreitende Charakter soll erklärt werden.
In dem Zusatz trägt Hegel zwar nichts zur Lösung der Schwierigkeiten bei.
Wohl aber stellt er sie noch klarer heraus.
»Die Verfassung muß an und für sich der feste geltende Boden sein, auf dem
die gesetzgebende Gewalt steht, und sie muß deswegen nicht erst gemacht
werden. Die Verfassung ist also, aber ebenso wesentlich wird sie, das heißt,
sie schreitet in der Bildung fort. Dieses Fortschreiten ist eine
Veränderung, die unscheinbar ist und nicht die Form der Veränderung hat.«
Das heißt, die Verfassung ist dem Gesetz (der Illusion) nach, aber sie wird
der Wirklichkeit (der Wahrheit) nach. Sie ist ihrer Bestimmung nach
unveränderlich, aber sie verändert sich wirklich, nur ist diese Veränderung
unbewußt, sie hat nicht die Form der Veränderung. Der Schein widerspricht
dem Wesen. Der Schein ist das bewußte Gesetz der Verfassung, und das Wesen
ist ihr bewußtloses, dem ersten widersprechendes Gesetz. Es ist nicht im
Gesetz, was in der Natur der Sache ist. Es ist vielmehr das Gegenteil im
Gesetz.
Ist das nun das Wahre, daß im Staat, nach Hegel dem höchsten Dasein der
Freiheit, dem Dasein der selbstbewußten Vernunft, nicht das Gesetz, das
Dasein der Freiheit, sondern die blinde Naturnotwendigkeit herrscht? Und
wenn nun das Gesetz der Sache als widersprechend der gesetzlichen Definition
erkannt wird, warum nicht das Gesetz der Sache, der Vernunft auch |259| das
Staatsgesetz anerkennen, wie nun den Dualismus mit Bewußtsein festhalten?
Hegel will überall den Staat als die Verwirklichung des freien Geistes
darstellen, aber re vera |in Wirklichkeit| löst er alle schwierigen
Kollisionen durch eine Naturnotwendigkeit, die im Gegensatz zur Freiheit
steht. So ist auch der Übergang des Sonderinteresses in das Allgemeine kein
bewußtes Staatsgesetz, sondern per Zufall vermittelt, wider das Bewußtsein
sich vollziehend, und Hegel will überall im Staat die Realisation des freien
Willens! (Hierin zeigt sich der substantielle Standpunkt Hegels.)
Die Beispiele, die Hegel über die allmähliche Veränderung der Verfassung
anfuhrt sind unglücklich gewählt. So, daß das Vermögen der deutschen Fürsten
und ihrer Familien aus Privatgut in Staatsdomäne, das persönliche
Rechtsprechen der deutschen Kaiser in Rechtsprechen durch Abgeordnete sich
verwandelt hat. Der erste Übergang hat sich nur so gemacht, daß alles
Staatseigentum sich in fürstliches Privateigentum umsetzte.
Dabei sind diese Veränderungen partikular. Ganze Staatsverfassungen haben
sich allerdings so verändert, daß nach und nach neue Bedürfnisse entstanden,
daß das Alte zerfiel etc.; aber zu der neuen Verfassung hat es immer einer
förmlichen Revolution bedurft.
»So ist also die Fortbildung eines Zustandes«, schließt Hegel, »eine
scheinbar ruhige und unbemerkte. Nach langer Zeit kommt auf diese Weise eine
Verfassung zu einem ganz anderen Zustande als vorher.«
Die Kategorie des allmählichen Überganges ist erstens historisch falsch, und
zweitens erklärt sie nichts.
Damit der Verfassung nicht nur die Veränderung angetan wird, damit also
dieser illusorische Schein nicht zuletzt gewaltsam zertrümmert wird, damit
der Mensch mit Bewußtsein tut, was er sonst ohne Bewußtsein durch die Natur
der Sache gezwungen wird zu tun, ist es notwendig, daß die Bewegung der
Verfassung, daß der Fortschritt zum Prinzip der Verfassung gemacht wird, daß
also der wirkliche Träger der Verfassung, das Volk, zum Prinzip der
Verfassung gemacht wird. Der Fortschritt selbst ist dann die Verfassung.
Soll also die »Verfassung« selbst in den Bereich der »gesetzgebenden Gewalt«
gehören? Diese Frage kann nur aufgeworfen werden, 1. wenn der politische
Staat als bloßer Formalismus des wirklichen Staats existiert, wenn der
politische Staat eine aparte Domäne ist, wenn der politische Staat als
»Verfassung« existiert; 2. wenn die gesetzgebende Gewalt anderen Ursprungs
ist als die Regierungsgewalt etc.
|260| Die gesetzgebende Gewalt hat die französische Revolution gemacht; sie
hat überhaupt, wo sie in ihrer Besonderheit als das Herrschende auftrat, die
großen organischen allgemeinen Revolutionen gemacht; sie hat nicht die
Verfassung, sondern eine besondre antiquierte Verfassung bekämpft, eben weil
die gesetzgebende Gewalt der Repräsentant des Volkes, des Gattungswillens
war. Die Regierungsgewalt dagegen hat die kleinen Revolutionen, die
retrograden Revolutionen, die Reaktionen gemacht; sie hat nicht für eine
neue Verfassung gegen eine alte, sondern gegen die Verfassung
revolutioniert, eben weil die Regierungsgewalt der Repräsentant des
besonderen Willens, der subjektiven Willkür, des magischen Teils des Willens
war.
Wird die Frage richtig gestellt, so heißt sie nur: Hat das Volk das Recht,
sich eine neue Verfassung zu geben? Was unbedingt bejaht werden muß, indem
die Verfassung, sobald sie aufgehört hat, wirklicher Ausdruck des
Volkswillens zu sein, eine praktische Illusion geworden ist.
Die Kollision zwischen der Verfassung und der gesetzgebenden Gewalt ist
nichts als ein Konflikt der Verfassung mit sich selbst, ein Widerspruch im
Begriff der Verfassung.
Die Verfassung ist nichts als eine Akkommodation zwischen dem politischen
und unpolitischen Staat; sie ist daher notwendig in sich selbst ein Traktat
wesentlich heterogener Gewalten. Hier ist es also dem Gesetz unmöglich,
auszusprechen, daß eine dieser Gewalten, ein Teil der Verfassung, das Recht
haben solle, die Verfassung selbst, das Ganze, zu modifizieren.
Soll von der Verfassung als einem Besondern gesprochen werden, so muß sie
vielmehr als ein Teil des Ganzen betrachtet werden.
Wurden unter der Verfassung die allgemeinen Bestimmungen, die
Fundamentalbestimmungen des vernünftigen Willens, verstanden, so versteht
sich, daß jedes Volk (Staat) dies zu seiner Voraussetzung hat und daß sie
sein politisches Credo bilden müssen. Das ist eigentlich Sache des Wissens
und nicht des Willens. Der Wille eines Volks kann ebensowenig über die
Gesetze der Vernunft hinaus als der Wille eines Individuums. Bei einem
unvernünftigen Volk kann überhaupt nicht von einer vernünftigen
Staatsorganisation die Rede sein. Hier in der Rechtsphilosophie ist überdem
der Gattungswille unser Gegenstand.
Die gesetzgebende Gewalt macht das Gesetz nicht, sie entdeckt und formuliert
es nur.
Man hat diese Kollision zu lösen gesucht durch die Unterscheidung zwischen
assemblée constituante und assemblée constituée |konstituierende Versammlung
und konstituierte Versammlung|.
|261| § 299. »Diese Gegenstände« (die Gegenstände der gesetzgebenden Gewalt)
»bestimmen sich in Beziehung auf die Individuen näher nach den zwei Seiten:
a) was durch den Staat ihnen zugute kommt und sie zu genießen und b) was sie
demselben zu leisten haben. Unter jenem sind die privatrechtlichen Gesetze
überhaupt, die Rechte der Gemeinden und Korporationen und ganz allgemeine
Veranstaltungen und indirekt (§ 298) das Ganze der Verfassung begriffen. Das
zu Leistende aber kann nur, indem es auf Geld, als den existierenden
allgemeinen Wert der Dinge und der Leistungen, reduziert wird, auf eine
gerechte Weise und zugleich auf eine Art bestimmt werden, daß die besonderen
Arbeiten und Dienste, die der Einzelne leisten kann, durch seine Willkür
vermittelt werden.«
Über diese Bestimmung der Gegenstände der gesetzgebenden Gewalt bemerkt
Hegel selbst in der Anmerkung zu diesem Paragraphen:
»Was Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung und was der Bestimmung der
Administrativbehörden und der Regulierung der Regierung überhaupt
anheimzustellen sei, läßt sich zwar im Allgemeinen so unterscheiden, daß in
jene nur das dem Inhalte nach ganz Allgemeine die gesetzlichen Bestimmungen,
in diese aber das Besondere und die Art und Weise der Exekution falle. Aber
völlig bestimmt ist diese Unterscheidung schon dadurch nicht, daß das
Gesetz, damit es Gesetz, nicht ein bloßes Gebot überhaupt sei (wie: »du
sollst nicht töten« [....]), in sich bestimmt sein muß; je bestimmter es
aber ist, desto mehr nähert sich sein Inhalt der Fähigkeit, es ist,
ausgeführt zu werden. Zugleich aber würde die so weit gehende Bestimmung den
Gesetzen eine empirische Seite geben, welche in der wirklichen Ausführung
Abänderungen unterworfen werden müßte, was dem Charakter von Gesetzen
Abbruch täte In der organischen Einheit der Staatsgewalten liegt es selbst,
daß es Ein Geist ist, der das Allgemeine festsetzt, und der es zu seiner
bestimmten Wirklichkeit bringt und ausführt.«
Aber eben diese organische Einheit ist es, die Hegel nicht konstruiert hat.
Die verschiedenen Gewalten haben ein verschiedenes Prinzip. Sie sind dabei
feste Wirklichkeit. Von ihrem wirklichen Konflikt an die imaginäre
»organische Einheit« sich flüchten, statt sie als Momente einer organischen
Einheit entwickelt zu haben, ist daher eine leere mystische Ausflucht.
Die erste ungelöste Kollision war die zwischen der ganzen Verfassung und der
gesetzgebenden Gewalt. Die zweite ist die zwischen der gesetzgebenden und
der Regierungsgewalt, zwischen dem Gesetz und der Exekution.
Die zweite Bestimmung des Paragraphen ist, daß die einzige Leistung, die der
Staat von den Individuen fordert, das Geld ist.
Die Gründe, die Hegel dafür anführt, sind:
1. das Geld ist der existierende allgemeine Wert der Dinge und der
Leistungen;
2. das zu Leistende kann nur durch diese Reduktion auf eine gerechte Art
bestimmt werden;
|262| 3. nur dadurch kann die Leistung auf eine solche Art bestimmt werden,
daß die besonderen Arbeiten und Dienste, die der Einzelne leisten kann,
durch seine Willkür vermittelt werden.
Hegel bemerkt in der Anmerkung:
ad 1. »Es kann im Staate zunächst auffallen, daß von den vielen
Geschicklichkeiten, Besitztümern, Tätigkeiten, Talenten und darin liegenden
unendlich mannigfaltigen lebendigen Vermögen, die zugleich mit Gesinnung
verbunden sind, der Staat keine direkte Leistung fordert, sondern nur das
eine Vermögen in Anspruch nimmt, das als Geld erscheint. - Die Leistungen,
die sich auf die Verteidigung des Staats gegen Feinde beziehen, gehören erst
zu der Pflicht der folgenden Abteilung« (nicht der folgenden Abteilung, aber
anderer Gründe wegen werden wir erst später auf die persönliche Pflicht zum
Militärdienst kommen).
»In der Tat ist das Geld aber nicht ein besonderes Vermögen neben den
übrigen, sondern es ist das Allgemeine derselben, insofern sie sich zu der
Äußerlichkeit des Daseins produzieren, in der sie als eine Sache gefaßt
werden können.« »Bei uns«, heißt es weiter in dem Zusatz, »kauft der Staat,
was er braucht.«
ad. 2. »Nur an dieser äußerlichsten Spitze« (sc. worin die Vermögen sich zu
der Äußerlichkeit des Daseins produzieren, in der sie als eine Sache gefaßt
werden können) »ist die quantitative Bestimmtheit und damit die
Gerechtigkeit und Gleichheit der Leistungen möglich.« Im Zusatz heißt es:
»Durch Geld kann aber die Gerechtigkeit der Gleichheit weit besser
durchgeführt werden.« »Der Talentvolle würde sonst mehr besteuert sein als
der Talentlose, wenn es auf die konkrete Fähigkeit ankäme.«
ad. 3. »Plato läßt in seinem Staate die Individuen den besonderen Ständen
durch die Obern zuteilen und ihnen ihre besonderen Leistungen auflegen
[...]; in der Feudalmonarchie hatten Vasallen ebenso unbestimmte Dienste,
aber auch in ihrer Besonderheit, z.B. das Richteramt usf. zu leisten; die
Leistungen im Orient, Ägypten für die unermeßlichen Architekturen usf. sind
ebenso von besonderer Qualität usf. In diesen Verhältnissen mangelt das
Prinzip der subjektiven Freiheit, daß das substantielle Tun des Individuums,
das in solchen Leistungen ohnehin seinem Inhalte nach ein Besonderes ist,
durch seinen besonderen Willen vermittelt sei; - ein Recht, das allein durch
die Forderung der Leistungen in der Form des allgemeinen Wertes möglich und
das der Grund ist, der diese Verwandelung herbeigeführt hat.« Im Zusatz
heißt es: »Bei uns kauft der Staat, was er braucht, und dies kann zunächst
als abstrakt, tot und gemütlos erscheinen, und es kann auch aussehen, als
wenn der Staat dadurch heruntergesunken wäre, daß er sich mit abstrakten
Leistungen befriedigt. Aber es liegt in dem Prinzip« des neueren Staates,
das Alles, was das Individuum tut, durch seinen Willen vermittelt sei.«...
»Nun aber wird eben dadurch Respekt vor der subjektiven Freiheit an den Tag
gelegt, daß man jemanden nur an dem ergreift, an welchem er ergriffen werden
kann.«
Tut, was ihr wollt. Bezahlt, was ihr sollt.
|263| Der Eingang des Zusatzes lautet:
»Die zwei Seiten der Verfassung beziehen sich auf die Rechte und Leistungen
der Individuen. Was nun die Leistungen betrifft, so reduzieren sie sich
jetzt fast alle auf Geld. Die Militärpflicht ist jetzt fast nur die einzige
persönliche Leistung.«
§ 300. »In der gesetzgebenden Gewalt als Totalität sind zunächst die zwei
andern Momente wirksam, das monarchische, als dem die höchste Entscheidung
zukommt -, die Regierungsgewalt als das mit der konkreten Kenntnis und
Übersicht des Ganzen in seinen vielfachen Seiten und den darin
festgewordenen wirklichen Grundsätzen sowie mit der Kenntnis der Bedürfnisse
der Staatsgewalt insbesondere, beratende Moment -, endlich das ständische
Element.«
Die monarchische Gewalt und die Regierungsgewalt sind ... gesetzgebende
Gewalt. Wenn aber die gesetzgebende Gewalt die Totalität ist, müßten
vielmehr monarchische Gewalt und Regierungsgewalt Momente der gesetzgebenden
Gewalt sein. Das hinzutretende ständische Element ist nur gesetzgebende
Gewalt oder die gesetzgebende Gewalt im Unterschied zu der monarchischen und
Regierungsgewalt.
§ 301. »Das ständische Element hat die Bestimmung, daß die allgemeine
Angelegenheit nicht nur an sich, sondern auch für sich, d. i. daß das Moment
der subjektiven formellen Freiheit, das öffentliche Bewußtsein als
empirische Allgemeinheit der Ansichten und Gedanken der Vielen, darin zur
Existenz komme.«
Das ständische Element ist eine Deputation der bürgerlichen Gesellschaft an
den Staat, dem sie als die »Vielen« gegenüberstehn. Die Vielen sollen einen
Augenblick die allgemeinen Angelegenheiten mit Bewußtsein als ihre eigenen
behandeln, als Gegenstände des öffentlichen Bewußtseins, welches nach Hegel
nichts ist als die »empirische Allgemeinheit der Ansichten und Gedanken der
Vielen« (und in Wahrheit ist es in den modernen, auch den konstitutionellen,
Monarchien nichts anders). Es ist bezeichnend, daß Hegel, der so großen
Respekt vor dem Staatsgeist, dem sittlichen Geist, dem Staatsbewußtsein hat,
es da, wo es ihm in wirklicher empirischer Gestalt gegenübertritt, förmlich
verachtet.
Dies ist das Rätsel des Mystizismus. Dieselbe phantastische Abstraktion, die
das Staatsbewußtsein in der unangemeßnen Form der Bürokratie, einer
Hierarchie des Wissens, wiederfindet und diese unangemeßne Existenz
unkritisch für die wirkliche Existenz hinnimmt als vollgültig, dieselbe
mystische Abstraktion gesteht ebenso unbefangen, daß der wirkliche
empirische Staatsgeist, das öffentliche Bewußtsein, ein bloßes Potpourri von
»Gedanken und Ansichten der Vielen« sei. Wie sie der Bürokratie ein fremdes
Wesen unterschiebt, so läßt sie dem wahren Wesen die unangemeßne Form der
Erscheinung. Hegel idealisiert die Bürokratie und empirisiert das
öffentliche |264| Bewußtsein. Hegel kann das wirkliche öffentliche
Bewußtsein sehr à part behandeln, eben weil er das à part Bewußtsein als das
öffentliche behandelt hat. Er braucht sich um so weniger um die wirkliche
Existenz des Staatsgeistes zu kümmern, als er schon in seinen soi-disant |sogenannten|Existenzen
ihn gehörig realisiert zu haben meint. Solange der Staatsgeist mystisch im
Vorhof spukte, wurden ihm viel Reverenzen gemacht. Hier, wo wir ihn [in]
persona gehascht, wird er kaum angesehn.
»Das ständische Element hat die Bestimmung, daß die allgemeine Angelegenheit
nicht nur an sich, sondern auch für sich darin zur Existenz komme.« Und zwar
kommt sie für sich zur Existenz als das »öffentliche Bewußtsein«, als »empirische
Allgemeinheit der Ansichten und Gedanken der Vielen«.
Das Subjektwerden der »allgemeinen Angelegenheit«, die auf diese Weise
verselbständigt wird, wird hier als ein Moment des Lebensprozesses der »allgemeinen
Angelegenheit« dargestellt. Statt daß die Subjekte sich in der »allgemeinen
Angelegenheit« vergegenständlichten, läßt Hegel die »allgemeine
Angelegenheit« zum »Subjekt« kommen. Die Subjekte bedürfen nicht der »allgemeinen
Angelegenheit« als ihrer wahren Angelegenheit, sondern die allgemeine
Angelegenheit bedarf der Subjekte zu ihrer formellen Existenz. Es ist eine
Angelegenheit der »allgemeinen Angelegenheit«, daß sie auch als Subjekt
existiere.
Es ist hier besonders der Unterschied zwischen dem »Ansichsein« und dem »Fürsichsein«
der allgemeinen Angelegenheit ins Auge zu fassen.
Die »allgemeine Angelegenheit« existiert schon »an sich« als das Geschäft
der Regierung etc.; sie existiert, ohne wirklich die allgemeine
Angelegenheit zu sein; sie ist nichts weniger als dies, denn sie ist nicht
die Angelegenheit der »bürgerlichen Gesellschaft«. Sie hat schon ihre
wesentliche an sich seiende Existenz gefunden. Daß sie nun auch wirklich »öffentliches
Bewußtsein«, »empirische Allgemeinheit« wird, ist rein formell und kommt
gleichsam nur symbolisch zur Wirklichkeit. Die »formelle« Existenz oder die
»empirische« Existenz der allgemeinen Angelegenheit ist getrennt von ihrer
substantiellen Existenz. Die Wahrheit davon ist: Die an sich seiende »allgemeine
Angelegenheit« ist nicht wirklich allgemein, und die wirkliche empirische
allgemeine Angelegenheit ist nur formell.
Hegel trennt Inhalt und Form, Ansichsein und Fürsichsein und läßt das
letztere als ein formelles Moment äußerlich hinzutreten. Der Inhalt ist
fertig und existiert in vielen Formen, die nicht die Formen dieses Inhaltes
sind; |265| wogegen es sich von selbst versteht daß die Form, die nun für
die wirkliche Form des Inhalts gelten soll, nicht den wirklichen Inhalt zu
ihrem Inhalt hat.
Die allgemeine Angelegenheit ist fertig, ohne daß sie wirkliche
Angelegenheit des Volks wäre. Die wirkliche Volkssache ist ohne Tun des
Volks zustande gekommen. Das ständische Element ist die illusorische
Existenz der Staatsangelegenheiten als einer Volkssache. Die Illusion, daß
die allgemeine Angelegenheit allgemeine Angelegenheit, öffentliche
Angelegenheit sei, oder die Illusion, daß die Sache des Volks allgemeine
Angelegenheit sei. So weit ist es sowohl in unseren Staaten als in der
Hegelschen Rechtsphilosophie gekommen, daß der tautologische Satz: »Die
allgemeine Angelegenheit ist die allgemeine Angelegenheit«, nur als eine
Illusion des praktischen Bewußtseins erscheinen kann. Das ständische Element
ist die politische Illusion der bürgerlichen Gesellschaft. Die subjektive
Freiheit erscheint bei Hegel als formelle Freiheit (es ist allerdings
wichtig, daß das Freie auch frei getan werde daß die Freiheit nicht als
bewußtloser Naturinstinkt der Gesellschaft herrsche) eben weil er die
objektive Freiheit nicht als Verwirklichung, als Bestätigung der subjektiven
hingestellt hat. Weil er dem präsumtiven oder wirklichen Inhalt der Freiheit
einen mystischen Träger gegeben hat, so bekommt das wirkliche Subjekt der
Freiheit eine formelle Bedeutung.
Die Trennung des Ansichs und des Fürsichs, der Substanz und des Subjekts ist
abstrakter Mystizismus.
Hegel setzt in der Anmerkung das »ständische Element« recht sehr als ein
»Formelles«, » Illusorisches« auseinander.
Sowohl das Wissen als der Wille des »ständischen Elementes« sind teils
unbedeutend, teils verdächtig; d.h., das ständische Element ist kein
inhaltsvolles Komplement.
»Die Vorstellung, die das gewöhnliche Bewußtsein über die Notwendigkeit oder
Nützlichkeit der Konkurrenz von Ständen zunächst vor sich zu haben pflegt,
ist vornehmlich etwa, daß die Abgeordneten aus dem Volk oder gar das Volk es
am besten verstehen müsse, was zu seinem Besten diene, und daß es den
ungezweifelt besten Willen für dieses Beste habe. Was das erstere betrifft,
so ist vielmehr der Fall, daß das Volk, insofern mit diesem Worte ein
besonderer Teil der Mitglieder eines Staats bezeichnet ist, den Teil
ausdrückt, der nicht weiß, was er will. Zu wissen, was man will, und noch
mehr, was der an und für sich seiende Wille, die Vernunft, will, ist die
Frucht tiefer Erkenntnis« (die wohl in den Büros steckt) »und Einsicht.
welche eben nicht die Sache des Volks ist.«
Mehr unten heißt es in bezug auf die Stände selbst:
»Die höchsten Staatsbeamten haben notwendig tiefere und umfassendere
Einsicht in die Natur der Einrichtungen und Bedürfnisse des Staats sowie die
größere |266| Geschicklichkeit und Gewohnheit dieser Geschäfte und können
ohne Stände das Beste tun, wie sie auch fortwährend bei den ständischen
Versammlungen das Beste tun müssen.«
Und es versteht sich, daß bei der von Hegel beschriebnen Organisation dies
vollständig wahr ist.
2. »Was aber den vorzüglich guten Willen der Stände für das allgemeine Beste
betrifft, so ist schon oben [...] bemerkt worden, daß es zu der Ansicht des
Pöbels, dem Standpunkte des Negativen überhaupt gehört, bei der Regierung
einen bösen oder weniger guten Willen vorauszusetzen; - eine Voraussetzung,
die zunächst, wenn in gleicher Form geantwortet werden sollte, die
Rekrimination zur Folge hätte, daß die Stände, da sie von der Einzelnheit,
dem Privatstandpunkt und den besonderen Interessen herkommen, für diese auf
Kosten des allgemeinen Interesses ihre Wirksamkeit zu gebrauchen geneigt
seien, dahingegen die anderen Momente der Staatsgewalt schon für sich auf
den Standpunkt des Staates gestellt und dem allgemeinen Zwecke gewidmet
sind.«
Also Wissen und Willen der Stände sind teils überflüssig, teils verdächtig.
Das Volk weiß nicht, was es will. Die Stände besitzen nicht die
Staatswissenschaft im Maße der Beamten, deren Monopol sie ist. Die Stände
sind überflüssig zum Vollbringen der »allgemeinen Angelegenheit«. Die
Beamten können sie ohne Stände vollbringen, ja sie müssen trotz der Stände
das Beste tun. Was also den Inhalt betrifft, so sind die Stände reiner
Luxus. Ihr Dasein ist daher im wörtlichsten Sinne eine bloße Form.
Was ferner die Gesinnung, den Willen der Stände betrifft, so ist er
verdächtig, denn sie kommen vom Privatstandpunkt und den Privatinteressen
her. In Wahrheit ist das Privatinteresse ihre allgemeine Angelegenheit und
nicht die allgemeine Angelegenheit ihr Privatinteresse. Aber welche Manier
der »allgemeinen Angelegenheit«, Form zu gewinnen als allgemeine
Angelegenheit in einem Willen, der nicht weiß, was er will, wenigstens nicht
ein besondres Wissen des Allgemeinen besitzt, und in einem Willen, dessen
eigentlicher Inhalt ein entgegenstehendes Interesse ist!
In den modernen Staaten, wie in Hegels Rechtsphilosophie, ist die bewußte,
die wahre Wirklichkeit der allgemeinen Angelegenheit nur formell, oder nur
das Formelle ist wirkliche allgemeine Angelegenheit.
Hegel ist nicht zu tadeln, weil er das Wesen des modernen Staats schildert,
wie es ist, sondern weil er das, was ist, für das Wesen des Staats ausgibt.
Daß das Vernünftige wirklich ist, beweist sich eben im Widerspruch der
unvernünftigen Wirklichkeit, die an allen Ecken das Gegenteil von dem ist,
was sie aussagt, und das Gegenteil von dem aussagt, was sie ist.
Statt daß Hegel zeigte, wie die »allgemeine Angelegenheit« für sich |267|
»subjektiv, daher wirklich als solche existiere«, daß sie auch die Form der
allgemeinen Angelegenheit hat, zeigt er nur, daß die Formlosigkeit ihre
Subjektivität ist, und eine Form ohne Inhalt muß formlos sein. Die Form,
welche die allgemeine Angelegenheit in einem Staat gewinnt, der nicht der
Staat der allgemeinen Angelegenheit ist, kann nur eine Unform, eine sich
selbst täuschende, eine sich selbst widersprechende Form Sein, eine
Scheinform, die sich als dieser Schein ausweisen wird.
Hegel will den Luxus des ständischen Elements nur der Logik zulieb. Das
Fürsichsein der allgemeinen Angelegenheit als empirische Allgemeinheit soll
ein Dasein haben. Hegel sucht nicht nach einer adäquaten Verwirklichung des
»Fürsichseins der allgemeinen Angelegenheit«, er begnügt sich, eine
empirische Existenz zu finden, die in diese logische Kategorie aufgelöst
werden kann,. das ist dann das ständische Element: wobei er nicht verfehlt,
selbst anzumerken, wie erbärmlich und widerspruchsvoll diese Existenz ist.
Und dann wirft er noch dem gewöhnlichen Bewußtsein vor, daß es sich mit
dieser logischen Satisfaktion nicht begnügt, daß es sich nicht die
Wirklichkeit durch willkürliche Abstraktion in Logik aufgelöst, sondern die
Logik in wahre Gegenständlichkeit verwandelt sehn will.
Ich sage: willkürliche Abstraktion. Denn da die Regierungsgewalt die
allgemeine Angelegenheit will, weiß, verwirklicht, aus dem Volk hervorgeht
und eine empirische Vielheit ist (daß es sich nicht um Allheit handelt,
belehrt uns Hegel ja selbst), warum sollte die Regierungsgewalt nicht als
das »Fürsichsein der allgemeinen Angelegenheit« bestimmt werden können? Oder
warum nicht die ,Stände« als ihr Ansichsein, da die Sache erst in der
Regierung Licht und Bestimmtheit und Ausführung und Selbständigkeit
gewinnt;|
Aber der wahre Gegensatz ist: »Die allgemeine Angelegenheit« muß doch
irgendwo im Staat als »wirkliche«, also »empirische allgemeine
Angelegenheit« repräsentiert sein; sie muß irgendwo in der Krone und dem
Talar des Allgemeinen erscheinen, wodurch es von selbst zu einer Rolle,
einer Illusion wird.
Es handelt sich hier um den Gegensatz des »Allgemeinen« als »Form«, in der
»Form der Allgemeinheit«, und des »Allgemeinen als Inhalt«.
Z.B. in der Wissenschaft kann ein »Einzelner« die allgemeine Angelegenheit
vollbringen, und es sind immer Einzelne, die sie vollbringen. Aber wirklich
allgemein wird sie erst, wenn sie nicht mehr die Sache des Einzelnen,
sondern die der Gesellschaft ist. Das verändert nicht nur die Form, sondern
auch den Inhalt. Hier aber handelt es sich um den Staat, wo das Volk selbst
die allgemeine Angelegenheit ist; hier handelt es sich um den |268| Willen,
der sein wahres Dasein als Gattungswille nur im selbstbewußten Willen des
Volkes hat. Und hier handelt es sich überdem von der Idee des Staats.
Der moderne Staat, in dem die »allgemeine Angelegenheit« wie die
Beschäftigung mit derselben ein Monopol ist und dagegen die Monopole die
wirklichen allgemeinen Angelegenheiten sind, hat die sonderbare Erfindung
gemacht, die »allgemeine Angelegenheit« als eine bloße Form sich anzueignen.
(Das Wahre ist, daß nur die Form allgemeine Angelegenheit ist.) Er hat damit
die entsprechende Form für seinen Inhalt gefunden, der nur scheinbar die
wirkliche allgemeine Angelegenheit ist.
Der konstitutionelle Staat ist der Staat, in dem das Staatsinteresse als
wirkliches Interesse des Volkes nur formell, aber als eine bestimmte Form
neben dem wirklichen Staat vorhanden ist; das Staatsinteresse hat hier
formell wieder Wirklichkeit erhalten als Volksinteresse, aber es soll auch
nur diese formelle Wirklichkeit haben. Es ist zu einer Formalität, zu dem
haut goût |der Würze| des Volkslebens geworden, eine Zeremonie. Das
ständische Element ist die sanktionierte, gesetzliche Lüge der
konstitutionellen Staaten, daß der Staat das Interesse des Volks oder daß
das Volk das Staatsinteresse ist. Im Inhalt wird sich diese Lüge enthüllen.
Als gesetzgebende Gewalt hat sie sich etabliert, eben weil die gesetzgebende
Gewalt das Allgemeine zu ihrem Inhalt hat, mehr Sache des Wissens als des
Willens, die metaphysische Staatsgewalt ist, während dieselbe Lüge als
Regierungsgewalt etc. entweder sich sofort auflösen oder in eine Wahrheit
verwandeln müßte. Die metaphysische Staatsgewalt war der geeignetste Sitz
der metaphysischen, allgemeinen Staatsillusion.
»Die Gewährleistung, die für das allgemeine Beste und die öffentliche
Freiheit in den Ständen liegt, findet sich bei einigem Nachdenken nicht in
der besonderen Einsicht derselben [...] sondern sie liegt teils wohl in
einer Zutat (!!) von Einsicht der Abgeordneten, vornehmlich in das Treiben
der den Augen der höheren Stellen ferner stehenden Beamten, und insbesondere
in dringendere und speziellere Bedürfnisse und Mängel, die [sie] in
konkreter Anschauung vor sich haben, teils aber in derjenigen Wirkung,
welche die zu erwartende Zensur Vieler und zwar eine öffentliche Zensur mit
sich führt, schon im voraus die beste Einsicht auf die Geschäfte und
vorzulegenden Entwürfe zu verwenden und sie nur den reinsten Motiven gemäß
einzurichten - eine Nötigung, die ebenso für die Mitglieder der Stände
selbst wirksam ist.«
»Was hiermit die Garantie überhaupt betrifft, welche besonders in den
Ständen liegen soll, so teilt auch jede andere der Staatsinstitutionen dies
mit ihnen, eine Garantie des öffentlichen Wohls und der vernünftigen
Freiheit zu sein, und es |269| gibt darunter Institutionen, wie die
Souveränität des Monarchen, die Erblichkeit der Thronfolge,
Gerichtsverfassung usf., in welchen diese Garantie noch in viel stärkerem
Grade liegt. Die eigentümliche Begriffsbestimmung der Stände ist deshalb
darin zu suchen, daß in ihnen das subjektive Moment der allgemeinen
Freiheit, die eigene Einsicht und der eigene Wille der Sphäre, die in dieser
Darstellung bürgerliche Gesellschaft genannt worden ist, in Beziehung auf
den Staat zur Existenz kommt. D ß dies Moment eine Bestimmung der zur
Totalität entwickelten Idee ist, diese innere Notwendigkeit, welche nicht
mit äußeren Notwendigkeiten und Nützlichkeiten zu verwechseln ist, folgt,
wie überall, aus dem philosophischen Gesichtspunkt.«
Die öffentliche, allgemeine Freiheit ist in den andern Staatsinstitutionen
angeblich garantiert; die Stände sind ihre angebliche Selbstgarantierung.
Daß das Volk auf die Stände, in denen es selbst sich zu versichern glaubt,
mehr Gewicht legt als auf die Institutionen, die ohne sein Tun die
Assekuranzen seiner Freiheit sein soll[en], Bestätigungen seiner Freiheit,
ohne Betätigungen seiner Freiheit zu sein. Die Koordination, welche Hegel
den Ständen neben den andern Institutionen anweist, widerspricht ihrem
Wesen.
Hegel löst das Rätsel, wenn er die »eigentümliche Begriffsbestimmung der
Stände« darin findet, daß in ihnen »die eigene Einsicht und der eigene Wille
der bürgerlichen Gesellschaft in Beziehung auf den Staat zur Existenz
kommt«. Es ist die Reflexion der bürgerlichen Gesellschaft auf den Staat.
Wie die Bürokraten Abgeordnete des Staats an die bürgerliche Gesellschaft,
so sind die Stände Abgeordnete der bürgerlichen Gesellschaft an den Staat.
Es sind also immer Transaktionen zweier gegensätzlicher Willen.
Im Zusatz zu diesem Paragraphen heißt es:
»Die Stellung der Regierung zu den Ständen soll keine wesentlich feindliche
sein, und der Glaube an die Notwendigkeit dieses feindseligen Verhältnisses
ist ein trauriger Irrtum«,
ist eine »traurige Wahrheit«.
»Die Regierung ist keine Partei, der eine andere gegenübersteht.«
Umgekehrt.
»Die Steuern, die die Stände bewilligen, sind ferner nicht wie ein Geschenk
anzusehen, das dem Staate gegeben wird, sondern sie werden zum Besten der
Bewilligenden selbst bewilligt.«
Die Steuerbewilligung ist im konstitutionellen Staat der Meinung nach
notwendig ein Geschenk.
»Was die eigentliche Bedeutung der Stände ausmacht, ist, daß der Staat
dadurch in das subjektive Bewußtsein des Volks tritt, und daß es an
demselben teilzuhaben anfängt.«
|270| Das letztere ist ganz richtig. Das Volk in den Ständen fängt an,
teilzuhaben am Staat, ebenso tritt er als ein jenseitiger in sein
subjektives Bewußtsein. Wie kann Hegel diesen Anfang aber für die volle
Realität ausgeben?
§ 302. »Als vermittelndes Organ betrachtet, stehen die Stände zwischen der
Regierung überhaupt einerseits, und dem in die besonderen Sphären und
Individuen aufgelösten Volke andererseits. Ihre Bestimmung fordert an sie so
sehr den Sinn und die Gesinnung des Staats und der Regierung, als der
Interessen der besonderen Kreise und der Einzelnen. Zugleich hat diese
Stellung die Bedeutung einer mit der organisierten |bei Marx: organischen|
Regierungsgewalt gemeinschaftlichen Vermittelung, daß weder die fürstliche
Gewalt als Extrem isoliert und dadurch als bloße Herrschergewalt und Willkür
erscheine, noch daß die besonderen Interessen der Gemeinden, Korporationen
und der Individuen sich isolieren, oder noch mehr, daß die Einzelnen nicht
zur Darstellung einer Menge und eines Haufens, zu einem somit unorganischen
Meinen und Wollen und zur bloß massenhaften Gewalt gegen den organischen
Staat kommen.«
Staat und Regierung werden immer als identisch auf die eine Seite, das in
die besondren Sphären und Individuen aufgelöste Volk auf die andere Seite
gesetzt. Die Stände stehn als vermittelndes Organ zwischen beiden. Die
Stände sind die Mitte, worin »Sinn und Gesinnung des Staats und der
Regierung« zusammentreffen, vereinigt sein sollen mit »Sinn und Gesinnung
der besonderen Kreise und der Einzelnen«. Die Identität dieser beiden
entgegengesetzten Sinne und Gesinnungen, in deren Identität eigentlich der
Staat liegen sollte, erhält eine symbolische Darstellung in den Ständen. Die
Transaktion zwischen Staat und bürgerlicher Gesellschaft erscheint als eine
besondre Sphäre. Die Stände sind die Synthese zwischen Staat und
bürgerlicher Gesellschaft. Wie die Stände es aber anfangen sollen, zwei
widersprechende Gesinnungen in sich zu vereinen, ist nicht angegeben. Die
Stände sind der gesetzte Widerspruch des Staates und der bürgerlichen
Gesellschaft im Staate. Zugleich sind sie die Forderung der Auflösung dieses
Widerspruches.
»Zugleich hat diese Stellung die Bedeutung einer mit der organisierten |Bei
Marx: organischen| Regierungsgewalt gemeinschaftlichen Vermittelung etc.«
Die Stände vermitteln nicht nur Volk und Regierung. Sie verhindern die
»fürstliche Gewalt« als isoliertes »Extrem«, die damit als »bloße
Herrschergewalt und Willkür« erscheinen würde, ebenso die »Isolierung« der
»besonderen« Interessen etc., ebenso die »Darstellung der Einzelnen als
Menge und Haufen«. Diese Vermittelung ist den Ständen mit der organisierten
Regierungsgewalt gemeinschaftlich. In einem Staat, worin die »Stellung« der
»Stände« verhindert, »daß die Einzelnen nicht zur Darstellung einer Menge
oder eines Haufens, zu einem somit unorganischen Meinen und Wollen, |271|
zur bloß massenhaften Gewalt gegen den organischen Staat kommen«, existiert
der »organische Staat« außer der »Menge« und dem »Haufen«, oder da gehört
die »Menge« und der »Haufen« zur Organisation des Staats; bloß soll sein
»unorganisches Meinen und Wollen« nicht zum »Meinen und Wollen gegen den
Staat« kommen, durch welche bestimmte Richtung es »organisches« Meinen und
Wollen würde. Ebenso soll diese »massenhafte Gewalt nur »massenhaft«
bleiben, so daß der Verstand außer der Masse ist und sie daher nicht sich
selbst in Bewegung setzen, sondern nur von den Monopolisten des »organischen
Staates« in Bewegung gesetzt und als massenhafte Gewalt exploitiert werden
kann. Wo nicht »die besondern Interessen der Gemeinden, Korporationen und
der Einzelnen« sich gegen den Staat isolieren, sondern die »Einzelnen zur
Darstellung einer Menge und eines Haufens zu einem somit unorganischen
Meinen und Wollen und zur bloß massenhaften Gewalt gegen den Staat kommen«,
da zeigt es sich eben, daß kein »besonderes Interesse« dem Staat
widerspricht, sondern daß der »wirkliche organische allgemeine Gedanke der
Menge und des Haufens« nicht der Gedanke des organischen Staats« ist, der
nicht in ihm seine Realisation findet. Wodurch erscheinen nun die Stände als
Vermittelung gegen dies Extrem? Nur dadurch, »daß die besonderen Interessen
der Gemeinden, Korporationen und der Individuen sich isolieren«, oder
dadurch, daß ihre isolierten Interessen ihre Rechnung mit dem Staat durch
die Stände abschließen, zugleich dadurch, daß das »unorganische Meinen und
Wollen der Menge und des Haufens« in der Schöpfung der Stände seinen Willen
(seine Tätigkeit| und in der Beurteilung der Tätigkeit der Stände sein
»Meinen« beschäftigt und die Täuschung seiner Vergegenständlichung genossen
hat. Die »Stande präservieren den Staat vor dem unorganischen Haufen nur
durch die Desorganisation dieses Haufens.
Zugleich aber sollen die Stände dagegen vermitteln, »daß die besonderen
Interessen der Gemeinden, Korporationen und der Individuen sich« nicht
isolieren«. Sie vermitteln dagegen, 1. indem sie mit dem »Staatsinteresse«
transigieren, 2. indem sie selbst die »politische Isolierung« dieser
besondern Interessen sind; diese Isolierung als politischer Akt, indem durch
sie diese isolierten Interessen« den Rang des »Allgemeinen« erhalten.
Endlich sollen die Stände gegen die »Isolierung« der fürstlichen Gewalt als
eines »Extrems« (die »dadurch als bloße Herrschergewalt und Willkür
erschiene ) vermitteln. Dies ist insofern richtig, als das Prinzip der
fürstlichen Gewalt (die Willkür) durch sie begrenzt ist, wenigstens nur in
Fesseln sich wegen kann, und als sie selbst Teilnehmer, Mitschuldige der
fürstlichen Gewalt werden.
|272| Die fürstliche Gewalt hört entweder wirklich dadurch auf, das Extrem
der fürstlichen Gewalt zu sein (und die fürstliche Gewalt existiert nur als
ein Extrem, als eine Einseitigkeit, weil sie kein organisches Prinzip ist),
sie wird zu einer Scheingewalt, einem Symbol, oder sie verliert nur den
Schein der Willkür und bloßer Herrschergewalt. Sie vermitteln gegen die
»Isolierung« der Sonderinteressen, indem sie diese Isolierung als
politischen Akt vorstellen. Sie vermitteln gegen die Isolierung der
fürstlichen Gewalt als eines Extrems, teils indem sie selbst zu einem Teil
der fürstlichen Gewalt werden, teils indem sie die Regierungsgewalt zu einem
Extrem machen.
In den »Ständen« laufen alle Widersprüche der modernen Staatsorganisationen
zusammen. Sie sind die »Mittler« nach allen Seiten hin, weil sie nach allen
Seiten hin »Mitteldinge« sind.
Zu bemerken ist, daß Hegel weniger den Inhalt der ständischen Tätigkeit, die
gesetzgebende Gewalt, als die Stellung der Stände, ihren politischen Rang
entwickelt.
Zu bemerken ist noch, daß, während nach Hegel zunächst die Stände »zwischen
der Regierung überhaupt einerseits und dem in die besonderen Sphären und
Individuen aufgelösten Volk andrerseits« stehn, ihre Stellung, wie sie oben
entwickelt »die Bedeutung einer mit der organisierten Regierungsgewalt
gemeinschaftlichen Vermittelung hat«.
Was die erste Stellung betrifft, so sind die Stände das Volk gegen die
Regierung, aber das Volk en miniature. Das ist ihre oppositionelle Stellung.
Was die zweite betrifft, so sind sie die Regierung gegen das Volk, aber die
amplifizierte Regierung. Das ist ihre konservative Stellung. Sie sind selbst
ein Teil der Regierungsgewalt gegen das Volk, aber so, daß sie zugleich die
Bedeutung haben, das Volk gegen die Regierung zu sein.
Hegel hat oben die »gesetzgebende Gewalt als Totalität« (§ 300) bezeichnet,
die Stände sind wirklich diese Totalität, der Staat im Staate, aber eben in
ihnen erscheint es, daß der Staat nicht die Totalität, sondern ein Dualismus
ist. Die Stände stellen den Staat in einer Gesellschaft vor, die kein Staat
ist. Der Staat ist eine bloße Vorstellung.
In der Anmerkung sagt Hegel:
»Es gehört zu den wichtigsten logischen Einsichten, daß ein bestimmtes
Moment, das als im Gegensatze stehend die Stellung eines Extrems bat, es
dadurch zu sein auf hört und organisches Moment ist, daß es zugleich Mitte
ist.«
(So ist das ständische Element 1. das Extrem des Volks gegen die Regierung,
aber 2. zugleich Mitte zwischen Volk und Regierung, oder es ist der |273|
Gegensatz im Volk selbst, Der Gegensatz von Regierung und Volk vermittelt
sich durch den Gegensatz zwischen Ständen und Volk. Die Stände haben nach
der Seite der Regierung hin die Stellung des Volks, aber nach der Seite des
Volks hin die Stellung der Regierung. Indem das Volk als Vorstellung, als
Phantasie, Illusion, Repräsentation zustande kommt - das vorgestellte Volk
oder die Stände, das sich als eine besondre Gewalt sogleich in der Trennung
vom wirklichen Volk befindet - hebt [es] den wirklichen Gegensatz zwischen
Volk und Regierung auf. Das Volk ist hier schon so zubereitet, wie es in dem
betrachteten Organismus zubereitet sein muß, um keinen entschiedenen
Charakter zu haben.)
»Bei dem hier betrachteten Gegenstand ist es um so wichtiger, diese Seite
herauszuheben, weil es zu den häufigen, aber höchst gefährlichen Vorurteilen
gehört, Stände hauptsächlich im Gesichtspunkte des Gegensatzes gegen die
Regierung, als oh dies ihre wesentliche Stellung wäre, vorzustellen.
Organisch, d. i. in die Totalität aufgenommen, beweist sich das ständische
Element nur durch die Funktion der Vermittelung. Damit ist der Gegensatz
selbst zu einem Schein herabgesetzt, Wenn er, insofern er seine Erscheinung
hat, nicht bloß die Oberfläche beträfe, sondern wirklich ein substantieller
Gegensatz würde, so wäre der Staat in seinem Untergange begriffen, Das
Zeichen, daß der Widerstreit nicht dieser Art ist, ergibt sich der Natur der
Sache nach dadurch, wenn die Gegenstände desselben nicht die wesentlichen
Elemente des Staatsorganismus, sondern speziellere und gleichgültigere Dinge
betreffen, und die Leidenschaft, die sich doch an diesen Inhalt knüpft, zur
Parteisucht um ein bloß subjektives Interesse, etwa um die höheren
Staatsstellen, wird.«
Im Zusatz heißt es:
»Die Verfassung ist wesentlich ein System der Vermittelung.«
§ 303. »Der allgemeine, näher dem Dienst der Regierung sich widmende Stand
hat unmittelbar in seiner Bestimmung, das Allgemeine zum Zwecke seiner
wesentlichen Tätigkeit zu haben; in dem ständischen Elemente der
gesetzgebenden Gewalt kommt der Privatstand zu einer politischen Bedeutung
und Wirksamkeit. Derselbe kann nun dabei weder als bloße ungeschiedene Masse
noch als eine in ihre Atome aufgelöste Menge erscheinen, sondern als das,
was er bereits ist, nämlich unterschieden in den auf das substantielle
Verhältnis und in den auf die besonderen Bedürfnisse und die sie
vermittelnde Arbeit sich gründenden Stand [...]. Nur so knüpft sich in
dieser Rücksicht wahrhaft das im Staate wirkliche Besondere an das
Allgemeine an.
Hier haben wir die Lösung des Rätsels. »In dem ständischen Elemente der
gesetzgebenden Gewalt kommt der Privatstand zu einer politischen Bedeutung.«
Versteht sich, daß der Privatstand nach dem, was er ist, nach seiner
Gliederung in der bürgerlichen Gesellschaft (den allgemeinen Stand hat Hegel
schon als den der Regierung sich widmenden bezeichnet; der allgemeine |274|
Stand ist also durch die Regierungsgewalt in der gesetzgebenden Gewalt
vertreten) zu dieser Bedeutung kommt.
Das ständische Element ist die politische Bedeutung des Privatstandes, des
unpolitischen Standes, eine contradictio in adjecto |ein Widerspruch in der
Begriffsbestimmung|. Oder in dem von Hegel beschriebenen Stand hat der
Privatstand (weiter überhaupt der Unterschied des Privatstandes) eine
politische Bedeutung. Der Privatstand gehört zum Wesen, zur Politik dieses
Staates. Er gibt ihm daher auch eine politische Bedeutung, d.h. eine andere
Bedeutung als seine wirkliche Bedeutung.
In der Anmerkung heißt es:
»Dies gehet gegen eine andere gangbare Vorstellung, daß, indem der
Privatstand zur Teilnahme an der allgemeinen Sache in der gesetzgebenden
Gewalt erhoben wird, er dabei in Form der Einzelnen erscheinen müsse, sei
es, daß sie Stellvertreter für diese Funktion wählen, oder daß gar selbst
jeder eine Stimme dabei exerzieren solle. Diese atomistische, abstrakte
Ansicht verschwindet schon in der Familie wie in der bürgerlichen
Gesellschaft, wo der Einzelne nur als Mitglied eines Allgemeinen zur
Erscheinung kommt. Der Staat aber ist wesentlich eine Organisation von
solchen Gliedern, die für sich Kreise sind, und in ihm soll sich kein Moment
als eine unorganische Menge zeigen. Die Vielen als Einzelne, was man gerne
unter Volk versteht, sind wohl ein Zusammen, aber nur als die Menge, - eine
formlose Masse, deren Bewegung und Tun eben damit nur elementarisch,
vernunftlos, wild und fürchterlich wäre.«
»Die Vorstellung, welche die in jenen Kreisen schon vorhandenen Gemeinwesen,
wo sie ins Politische, d.i. in den Standpunkt der höchsten konkreten
Allgemeinheit eintreten, wieder in eine Menge von Individuen auflöst, hält
eben damit das bürgerliche und das politische Leben voneinander getrennt und
stellt dieses sozusagen in die Luft, da seine Basis nur die abstrakte
Einzelnheit der Willkür und Meinung, somit das Zufällige, nicht eine an und
für sich feste und berechtigte Grundlage sein würde.«
»Obgleich in den Vorstellungen sogenannter Theorien die Stände der
bürgerlichen Gesellschaft überhaupt und die Stände in politischer Bedeutung
weit auseinander liegen, so hat doch die Sprache noch diese Vereinigung
erhalten, die früher ohnehin vorhanden war.
»Der allgemeine, näher dem Dienst der Regierung sich widmende Stand.«
Hegel geht von der Voraussetzung aus, daß der allgemeine Stand im »Dienst
der Regierung« steht. Er unterstellt die allgemeine Intelligenz als
»ständisch und ständig«.
»In dem ständischen Elemente etc.« Die »politische Bedeutung und
Wirksamkeit« des Privatstandes ist eine besondere Bedeutung und Wirksamkeit
desselben. Der Privatstand verwandelt sich nicht in den politischen Stand,
sondern als Privatstand tritt er in seine politische Wirksamkeit und
Bedeutung. Er hat |275| nicht politische Wirksamkeit und Bedeutung
schlechthin. Seine politische Wirksamkeit und Bedeutung ist die politische
Wirksamkeit und Bedeutung des Privatstandes als Privatstand. Der Privatstand
kann also nur nach dem Ständeunterschied der bürgerlichen Gesellschaft in
die politische Sphäre treten. Der Ständeunterschied der bürgerlichen
Gesellschaft wird zu einem politischen Unterschied.
Schon die Sprache, sagt Hegel, drückt die Identität der Stände der
bürgerlich Gesellschaft und der Stände in politischer Bedeutung aus, eine
»Vereinigung«, »die früher ohnehin vorhanden war«, also, sollte man
schließen, jetzt nicht mehr vorhanden ist.
Hegel findet, daß »sich in dieser Rücksicht wahrhaft das im Staate wirklich
Besondere an das Allgemeine anknüpft«. Die Trennung des »bürgerlichen und
des politischen Lebens« soll auf diese Weise aufgehoben und ihre »Identität«
gesetzt sein.
Hegel stützt sich darauf:
»In jenen Kreisen« (Familie und bürgerliche Gesellschaft) »sind schon
Gemeinwesen vorhanden.« Wie kann man diese da, »wo sie ins Politische, d.i.
in den Standpunkt der höchsten konkreten Allgemeinheit eintreten«, »wieder
in eine Menge von Individuen auflösen« wollen?
Es ist wichtig, diese Entwicklung genau zu verfolgen.
Die Spitze der Hegelschen Identität war, wie er selbst gesteht, das
Mittelalter. Hier waren die Stände der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt
und die Stande in politischer Bedeutung identisch. Man kann den Geist des
Mittelalters so aussprechen: Die Stände der bürgerlichen Gesellschaft und
die Stände in politischer Bedeutung waren identisch, weil die bürgerliche
Gesellschaft die politische Gesellschaft war: weil das organische Prinzip
der bürgerlichen Gesellschaft das Prinzip des Staats war.
Allein Hegel geht von der Trennung der »bürgerlichen Gesellschaft« und des
»politischen Staates« als zweier fester Gegensätze, zweier wirklich
verschiedner Sphären aus. Diese Trennung ist allerdings wirklich im modernen
Staat vorhanden. Die Identität der bürgerlichen und politischen Stände war
der Ausdruck der Identität der bürgerlichen und politischen Gesellschaft.
Diese Identität ist verschwunden. Hegel setzt sie als verschwunden voraus.
»Die Identität der bürgerlichen und politischen Stände«, wenn sie die
Wahrheit ausdrückte, könnte also nur mehr ein Ausdruck der Trennung der
bürgerlichen und politischen Gesellschaft sein! oder vielmehr: nur die
Trennung der bürgerlichen und politischen Stände |Bei Marx: Gesellschaft|
drückt das wahre Verhältnis der bürgerlichen und politischen modernen
Gesellschaft aus.
|276| Zweitens: Hegel handelt hier von politischen Ständen in einem ganz
anderen Sinne, als jene politischen Stände des Mittelalters waren, von denen
die Identität mit den Ständen der bürgerlichen Gesellschaft ausgesagt wird.
Ihr ganzes Dasein war politisch; ihr Dasein war das Dasein des Staats. Ihre
gesetzgebende Tätigkeit, ihre Steuerbewilligung für das Reich war nur ein
besonderer Ausfluß ihrer allgemeinen politischen Bedeutung und Wirksamkeit.
Ihr Stand war ihr Staat. Das Verhältnis zum Reich war nur ein
Transaktionsverhältnis dieser verschiedenen Staaten mit der Nationalität,
denn der politische Staat im Unterschied von der bürgerlichen Gesellschaft
war nichts andres als die Repräsentation der Nationalität. Die Nationalität
war der point d'honneur |der Ehrenpunkt|, der hauptsächliche politische Sinn
dieser verschiedenen Korporationen etc., und nur auf sie bezogen sich die
Steuern etc. Das war das Verhältnis der gesetzgebenden Stände zum Reich.
Ähnlich verhielten sich die Stände innerhalb der besonderen Fürstentümer.
Das Fürstentum, die Souveränität war hier ein besonderer Stand, der gewisse
Privilegien hatte, aber ebensosehr von den Privilegien der anderen Stände
geniert wurde. (Bei den Griechen war die bürgerliche Gesellschaft Sklave der
politischen.) Die allgemeine gesetzgebende Wirksamkeit der Stände der
bürgerlichen Gesellschaft war keineswegs ein Kommen des Privatstandes zu
einer politischen Bedeutung und Wirksamkeit, sondern vielmehr ein bloßer
Ausfluß ihrer wirklichen und allgemeinen politischen Bedeutung und
Wirksamkeit. Ihr Auftreten als gesetzgebende Macht war bloß ein Komplement
ihrer souveränen und regierenden (exekutiven) Macht; es war vielmehr ihr
Kommen zu der ganz allgemeinen Angelegenheit als einer Privatsache, ihr
Kommen zur Souveränität als einem Privatstand. Die Stände der bürgerlichen
Gesellschaft waren im Mittelalter als solche Stände zugleich gesetzgebend,
weil sie keine Privatstände oder weil die Privatstände politische Stände
waren. Die mittelalterlichen Stände kamen als politisch-ständisches Element
zu keiner neuen Bestimmung. Sie wurden nicht politisch-ständisch, weil sie
teil an der Gesetzgebung hatten; sondern sie hatten teil an der
Gesetzgebung, weil sie politisch-ständisch waren. Was hat das nun mit Hegels
Privatstand gemein, der als gesetzgebendes Element zu einer politischen
Bravourarie, zu einem ekstatischen Zustand, zu einer aparten, frappanten,
ausnahmsweisen politischen Bedeutung und Wirksamkeit kommt?
In dieser Entwicklung findet man alle Widersprüche der Hegelschen
Darstellung zusammen.
1. hat er die Trennung der bürgerlichen Gesellschaft und des politischen
|277| Staats (einen modernen Zustand) vorausgesetzt und als notwendiges
Moment der Idee entwickelt, als absolute Vernunftwahrheit. Er hat den
politischen Staat in seiner modernen Gestalt der Trennung der verschiedenen
Gewalten dargestellt. Er hat dem wirklichen handelnden Staat die Bürokratie
zu seinem Leib gegeben und sie als den wissenden Geist dem Materialismus der
bürgerlichen Gesellschaft supraordiniert. Er hat das an und für sich seiende
Allgemeine des Staats dem besonderen Interesse und dem Bedürfnis der
bürgerlichen Gesellschaft gegenübergestellt. Mit einem Wort: Er stellt
überall den Konflikt der bürgerlichen Gesellschaft und des Staates dar.
2. Hegel stellt die bürgerliche Gesellschaft als Privatstand dem politischen
Staat gegenüber.
3. Er bezeichnet das ständische Element der gesetzgebenden Gewalt als bloßen
politischen Formalismus der bürgerlichen Gesellschaft. Er bezeichnet es als
ein Reflexionsverhältnis der bürgerlichen Gesellschaft auf den Staat und als
ein Reflexionsverhältnis, was das Wesen des Staates nicht alteriert. Ein
Reflexionsverhältnis ist auch die höchste Identität zwischen wesentlich
Verschiedenen.
Andrerseits will Hegel:
1. die bürgerliche Gesellschaft bei ihrer Selbstkonstituierung als
gesetzgebendes Element weder als bloße, ungeschiedene Masse, noch als eine
in ihre Atome aufgelöste Menge erscheinen lassen. Er will keine Trennung des
bürgerlichen und politischen Lebens.
2. Er vergißt, daß es sich um ein Reflexionsverhältnis handelt, und macht
die bürgerlichen Stände als solche zu politischen Ständen, aber wieder nur
nach der Seite der gesetzgebenden Gewalt hin, so daß ihre Wirksamkeit selbst
der Beweis der Trennung ist.
Er macht das ständische Element zum Ausdruck der Trennung, aber zugleich
soll es der Repräsentant einer Identität sein, die nicht vorhanden ist.
Hegel weiß die Trennung der bürgerlichen Gesellschaft und des politischen
Staats, aber er will, daß innerhalb des Staats die Einheit desselben
ausrückt sei, und zwar soll dies dergestalt bewerkstelligt werden, daß die
Stände der bürgerlichen Gesellschaft zugleich als solche das ständische
Element der gesetzgebenden Gesellschaft bilden. (Cf. XIV, x.)
§ 304. »Den in den früheren Sphären bereits vorhandenen Unterschied der
Stände enthält das politisch-ständische Element zugleich in seiner eigenen
Bestimmung. Seine zunächst abstrakte Stellung, nämlich des Extrems der
empirischen Allgemeinheit gegen das fürstliche oder monarchische Prinzip
überhaupt - in der nur die Möglichkeit der Übereinstimmung und damit ebenso
die Möglichkeit feindlicher Entgegensetzung liegt -, diese abstrakte
Stellung wird nur dadurch zum vernünftigen |278| Verhältnisse (zum Schlusse,
vergleiche Anmerkung zu § 302), daß ihre Vermittelung zur Existenz kommt.
Wie von Seiten der fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt (§ 300) schon
diese Bestimmung hat, so muß auch von der Seite der Stände aus ein Moment
derselben nach der Bestimmung gekehrt sein, wesentlich als das Moment der
Mitte zu existieren.«
§ 305. »Der eine der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das
Prinzip, das für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung
konstituiert zu werden, der Stand der natürlichen Sittlichkeit nämlich, der
das Familienleben und in Rücksicht der Subsistenz den Grundbesitz zu seiner
Basis, somit in Rücksicht seiner Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen
und die Naturbestimmung, welche |las fürstliche Element in sich schließt,
mit diesem gemein hat.«
§ 306. »Für die politische Stellung und Bedeutung wird er näher
konstituiert, insofern sein Vermögen ebenso unabhängig vom Staatsvermögen
als von der Unsicherheit des Gewerbes, der Sucht des Gewinns und der
Veränderlichkeit des Besitzes überhaupt -, wie von der Gunst der
Regierungsgewalt, so von der Gunst der Menge -, und selbst gegen die eigene
Willkür dadurch festgestellt ist, daß die für diese Bestimmung berufenen
Mitglieder dieses Standes des Rechts der anderen Bürger, teils über ihr
ganzes Eigentum frei zu disponieren, teils es nach der Gleichheit der Liebe
zu den Kindern an sie übergehend zu wissen, entbehren; das Vermögen wird so
ein unveräußerliches, mit dem Majorate belastetes Erbgut.«
Zusatz. »Dieser Stand hat ein mehr für sich bestehendes Wollen, Im ganzen
wird der Stand der Güterbesitzer sich in den gebildeten Teil desselben und
in den Bauernstand unterscheiden. Indessen beiden Arten steht der Stand des
Gewerbes, als der vom Bedürfnis abhängige und darauf hingewiesene, und der
allgemeine Stand, als vom Staat wesentlich abhängig, gegenüber. Die
Sicherheit und Festigkeit dieses Standes kann noch durch die Institution des
Majorats vermehrt werden, welche jedoch nur in politischer Rücksicht
wünschenswert ist, denn es ist damit ein Opfer für den politischen Zweck
verbunden, daß der Erstgeborene unabhängig leben könne. Die Begründung des
Majorats liegt darin, daß der Staat nicht auf bloße Möglichkeit der
Gesinnung, sondern auf ein Notwendiges rechnen soll. Nun ist die Gesinnung
freilich an ein Vermögen nicht gebunden.- aber der relativ notwendige
Zusammenhang ist, daß, wer ein selbständiges Vermögen hat, von äußeren
Umständen nicht beschränkt ist und so ungehemmt auftreten und für den Staat
handeln kann. Wo indessen politische Institutionen fehlen, ist die Gründung
und Begünstigung von Majoraten nichts als eine Fessel, die der Freiheit des
Privatrechts angelegt ist, zu welcher entweder der politische Sinn
hinzutreten muß, oder die ihrer Auflösung entgegengeht.«
§ 307. »Das Recht dieses Teils des substantiellen Standes ist auf diese
Weise zwar einerseits auf das Naturprinzip der Familie gegründet, dieses
aber zugleich durch harte Aufopferungen für den politischen Zweck verkehrt,
womit dieser Stand wesentlich an die Tätigkeit für diesen Zweck angewiesen
und gleichfalls in Folge hiervon ohne die Zufälligkeit einer Wahl durch die
Geburt dazu berufen und berechtigt ist. Damit hat er die feste,
substantielle Stellung zwischen der subjektiven Willkür |279| oder
Zufälligkeit der beiden Extreme, und wie er [...] ein Gleichnis des Moments
der fürstlichen Gewalt in sich trägt, so teilt er sich mit dem anderen
Extreme die im übrigen gleichen Bedürfnisse und gleichen Rechte, und wird so
zugleich Stütze des Thrones und der Gesellschaft.«
Hegel hat das Kunststück fertiggebracht, die geborenen Pairs, das Erbgut
etc. etc., diese »Stütze des Throns und der Gesellschaft«, aus der absoluten
Idee entwickelt.
Das Tiefere bei Hegel liegt darin, daß er die Trennung der bürgerlichen
Gesellschaft und der politischen als einen Widerspruch empfindet. Aber das
Falsche ist, daß er sich mit dem Schein dieser Auflösung begnügt und ihn für
die Sache selbst ausgibt, wogegen die von ihm verachteten »sogenannten
Theorien« die »Trennung« der bürgerlichen und politischen Stände fordern,
und mit Recht, denn sie sprechen eine Konsequenz der modernen Gesellschaft
aus, indem hier das politisch-ständische Element eben nichts anders ist als
der faktische Ausdruck des wirklichen Verhältnisses von Staat und
bürgerlicher Gesellschaft, ihre Trennung.
Hegel hat die Sache, worum es sich hier handelt, nicht bei ihrem bekannten
Namen genannt. Es ist die Streitfrage zwischen repräsentativer und
ständischer Verfassung. Die repräsentative Verfassung ist ein großer
Fortschritt, weil sie der offene, unverfälschte, konsequente Ausdruck des
modernen Staatszustandes ist. Sie ist der unverhohlene Widerspruch.
Ehe wir auf die Sache selbst eingehen, werfen wir noch einmal einen Blick
auf die Hegelsche Darstellung.
»In dem ständischen Element der gesetzgebenden Gewalt kommt der Privatstand
zu einer politischen Bedeutung.«
Früher (§ 301 Anmerkung) hieß es:
»Die eigentümliche Begriffsbestimmung der Stände ist deshalb darin zu
suchen, daß in ihnen ... die eigene Einsicht und der eigene Wille der
Sphäre, die in dieser Darstellung bürgerliche Gesellschaft genannt worden
ist, in Beziehung auf den Staat zur Existenz kommt.«
Fassen wir diese Bestimmung zusammen, so folgt: »Die bürgerliche
Gesellschaft ist der Privatstand«, oder der Privatstand ist der
unmittelbare, wesentliche, konkrete Stand der bürgerlichen Gesellschaft.
Erst in dem ständischen Element der gesetzgebenden Gewalt erhält sie
»politische Bedeutung und Wirksamkeit«. Es ist dies etwas Neues, was zu ihr
hinzukommt, eine besondere Funktion, denn eben ihr Charakter als Privatstand
drückt ihren Gegensatz zur politischen Bedeutsamkeit und Wirksamkeit, die
Privation des politischen Charakters aus, drückt aus, daß die bürgerliche
Gesellschaft an und für sich ohne politische Bedeutung und Wirksamkeit ist.
Der Privatstand |280|* ist der Stand der bürgerlichen Gesellschaft, oder die
bürgerliche Gesellschaft ist der Privatstand. Hegel schließt daher auch
konsequent den »allgemeinen Stand« von dem »ständischen Element der
gesetzgebenden Gewalt« aus.
»Der allgemeine, näher dem Dienst der Regierung sich widmende Stand hat
unmittelbar in seiner Bestimmung, das Allgemeine zum Zweck seiner
wesentlichen Tätigkeit zu haben.«
Die bürgerliche Gesellschaft oder der Privatstand hat dies nicht zu seiner
Bestimmung; seine wesentliche Tätigkeit hat nicht die Bestimmung, das
Allgemeine zum Zweck zu haben, oder seine wesentliche Tätigkeit ist keine
Bestimmung des Allgemeinen, keine allgemeine Bestimmung. Der Privatstand ist
der Stand der bürgerlichen Gesellschaft gegen den Staat. Der Stand der
bürgerlichen Gesellschaft ist kein politischer Stand.
Indem Hegel die bürgerliche Gesellschaft als Privatstand bezeichnet, hat er
die Ständeunterschiede der bürgerlichen Gesellschaft für nichtpolitische
Unterschiede erklärt, hat er das bürgerliche Leben und das politische für
heterogen, sogar für Gegensätze erklärt. Wie fährt er nun fort?
»Derselbe kann nun dabei weder als bloße ungeschiedene Masse noch als eine
in ihre Atome aufgelöste Menge erscheinen, sondern als das, was er bereits
ist, nämlich unterschieden in den auf das substantielle Verhältnis und in
den auf die besonderen Bedürfnisse und die sie vermittelnde Arbeit sich
gründenden Stand (§ 201 ff.). Nur so knüpft sich in dieser Rücksicht
wahrhaft das im Staate wirkliche Besondere an das Allgemeine an.« [§ 303.]
Als eine »bloße ungeschiedene Masse« kann die bürgerliche Gesellschaft (der
Privatstand) in ihrer gesetzgeberisch-ständischen Tätigkeit allerdings nicht
erscheinen, weil die »bloße ungeschiedene Masse« nur in der »Vorstellung«,
der »Phantasie«, nicht aber in der Wirklichkeit existiert. Hier gibt es nur
größere und kleinere zufällige Massen (Städte, Flecken etc.). Diese Massen
oder diese Masse erscheint nicht nur, sondern ist überall realiter »eine in
ihre Atome aufgelöste Menge«, und als diese Atomistik muß sie in ihrer
politisch-ständischen Tätigkeit erscheinen und auftreten. »Als das, was er
bereits ist«, kann der Privatstand, die bürgerliche Gesellschaft, nicht hier
erscheinen. Denn was ist er bereits? Privatstand, d.h. Gegensatz und
Trennung vom Staat. Um zur »politischen Bedeutung und Wirksamkeit« zu
kommen, muß er sich vielmehr aufgeben als das, was er bereits ist, als
Privatstand. Dadurch erhält er eben erst seine »politische Bedeutung und
Wirksamkeit«. Dieser politische Akt ist eine völlige Transsubstantiation. In
ihm muß sich die bürgerliche Gesellschaft völlig von sich als bürgerlicher
Gesellschaft, als Privatstand lossagen, eine Partie seines Wesens geltend
|281| machen, die mit der wirklichen bürgerlichen Existenz seines Wesens
nicht nur keine Gemeinschaft hat, sondern ihr direkt gegenübersteht.
Am Einzelnen erscheint hier, was das allgemeine Gesetz ist. Bürgerliche
Gesellschaft und Staat sind getrennt. Also ist auch der Staatsbürger und der
Bürger, das Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft, getrennt. Er muß also
eine wesentliche Diremption mit sich selbst vornehmen. Als wirklichen Bürger
findet er sich in einer doppelten Organisation, der bürokratischen - die ist
eine äußere formelle Bestimmung des jenseitigen Staats, der
Regierungsgewalt, die ihn und seine selbständige Wirklichkeit nicht tangiert
- der sozialen, der Organisation der bürgerlichen Gesellschaft. Aber in
dieser steht er als Privatmann außer dem Staat; die tangiert den politischen
Staat als solchen nicht. Die erste ist eine Staatsorganisation, zu der er
immer die Materie abgibt. Die zweite ist eine bürgerliche Organisation,
deren Materie nicht der Staat ist. In der ersten verhält sich der Staat als
formeller Gegensatz zu ihm, in der zweiten verhält er sich selbst als
materieller Gegensatz zum Staat. Um also als wirklicher Staatsbürger sich zu
verhalten, politische Bedeutsamkeit und Wirksamkeit zu erhalten, muß er aus
seiner bürgerlichen Wirklichkeit heraustreten, von ihr abstrahieren, von
dieser ganzen Organisation in seine Individualität sich zurückziehn; denn
die einzige Existenz, die er für sein Staatsbürgerturn findet, ist seine
pure, blanke Individualität, denn die Existenz des Staats als Regierung ist
ohne ihn fertig, und seine Existenz in der bürgerlichen Gesellschaft ist
ohne den Staat fertig. Nur im Widerspruch mit diesen einzig vorhandenen
Gemeinschaften, nur als Individuum kann er Staatsbürger sein. Seine Existenz
als Staatsbürger ist eine Existenz, die außer seinen gemeinschaftlichen
Existenzen liegt, die also rein individuell ist. Die »gesetzgebende Gewalt«
als »Gewalt« ist ja erst die Organisation, der Gemeinkörper, den sie
erhalten soll. Vor der »gesetzgebenden Gewalt« existiert die bürgerliche
Gesellschaft, der Privatstand nicht als Staatsorganisation, und damit er als
solche zur Existenz komme, muß seine wirkliche Organisation, das wirkliche
bürgerliche Leben, als nicht vorhanden gesetzt werden, denn das ständische
Element der gesetzgebenden Gewalt hat eben die Bestimmung, den Privatstand,
die bürgerliche Gesellschaft, als nicht vorhanden zu setzen. Die Trennung
der bürgerlichen Gesellschaft und des politischen Staates erscheint
notwendig als eine Trennung des politischen Bürgers, des Staatsbürgers, von
der bürgerlichen Gesellschaft, von seiner eignen wirklichen, empirischen
Wirklichkeit, denn als Staatsidealist ist er ein ganz anderes, von seiner
Wirklichkeit verschiedenes, unterschiedenes, entgegengesetztes Wesen. Die
bürgerliche Gesellschaft bewerkstelligt hier innerhalb ihrer selbst das
Verhältnis des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft |282|*, welches
andrerseits schon als Bürokratie existiert. In dem ständischen Element wird
das Allgemeine wirklich für sich, was es an sich ist, nämlich Gegensatz zum
Besondern. Der Bürger muß seinen Stand, die bürgerliche Gesellschaft, den
Privatstand, von sich abtun, um zu politischer Bedeutung und Wirksamkeit zu
kommen; denn eben dieser Stand steht zwischen dem Individuum und dem
politischen Staat.
Wenn Hegel schon das Ganze der bürgerlichen Gesellschaft als Privatstand dem
politischen Staat entgegenstellt, so versteht es sich von selbst, daß die
Unterscheidungen innerhalb des Privatstandes, die verschiedenen bürgerlichen
Stände, nur eine Privatbedeutung in bezug auf den Staat, keine politische
Bedeutung haben. Denn die verschiedenen bürgerlichen Stände sind bloß die
Verwirklichung, die Existenz des Prinzips, des Privatstandes als des
Prinzips der bürgerlichen Gesellschaft. Wenn aber das Prinzip aufgegeben
werden muß, so versteht es sich von selbst, daß noch mehr die Diremptionen
innerhalb dieses Prinzips nicht vorhanden sind für den politischen Staat.
»Nur so«, schließt Hegel den Paragraphen, »knüpft sich in dieser Rücksicht
das im Staate wirkliche Besondere an das Allgemeine an.«
Aber Hegel verwechselt hier den Staat als das Ganze des Daseins eines Volkes
mit dem politischen Staat. Jenes Besondere ist nicht das Besondere im,
sondern vielmehr »außer dem Staate«, nämlich dem politischen Staate. Es ist
nicht nur nicht »das im Staate wirkliche Besondere«, sondern auch die
»Unwirklichkeit des Staates«. Hegel will entwickeln, daß die Stände der
bürgerlichen Gesellschaft die politischen Stände sind, und um dies zu
beweisen, unterstellt er, daß die Stände der bürgerlichen Gesellschaft die
»Besonderung des politischen Staates«, d. i., daß die bürgerliche
Gesellschaft die politische Gesellschaft ist. Der Ausdruck: »Das Besondere
im Staate« kann hier nur Sinn haben als: »Die Besonderung des Staates«.
Hegel wählt aus einem bösen Gewissen den unbestimmten Ausdruck. Er selbst
hat nicht nur das Gegenteil entwickelt, er bestätigt es noch selbst in
diesem Paragraphen, indem er die bürgerliche Gesellschaft als »Privatstand«
bezeichnet. Sehr vorsichtig ist auch die Bestimmung, daß sich das Besondere
an das Allgemeine »anknüpft«. Anknüpfen kann man die heterogensten Dinge. Es
handelt sich hier aber nicht um einen allmählichen Obergang, sondern um eine
Transsubstantiation, und es nützt nichts, diese Kluft, die übersprungen und
durch den Sprung selbst demonstriert wird, nicht sehn zu wollen.
Hegel sagt in der Anmerkung:
»Dies geht gegen eine andere gangbare Vorstellung« etc. Wir haben eben
gezeigt, wie diese gangbare Vorstellung konsequent, notwendig, eine
»notwendige Vorstellung der jetzigen Volksentwicklung« und wie Hegels
Vorstellung, |283| obgleich sie auch in gewissen Kreisen sehr gangbar,
nichtsdestoweniger eine Unwahrheit ist. Auf die gangbare Vorstellung
zurückkommend, sagt Hegel:
Diese atomistische, abstrakte Ansicht verschwindet schon in der Familie etc.
etc. »Der Staat aber ist« etc. Abstrakt ist diese Ansicht allerdings, aber
sie ist die »Abstraktion« des politischen Staates, wie ihn Hegel selbst
entwickelt. Atomistisch ist sie auch, aber sie ist die Atomistik der
Gesellschaft selbst. Die »Ansicht« kann nicht konkret sein, wenn der
Gegenstand der Ansicht »abstrakt« ist. Die Atomistik, in die sich die
bürgerliche Gesellschaft in ihrem politischen Akt stürzt, geht notwendig
daraus hervor, daß das Gemeinwesen, das kommunistische Wesen, worin der
Einzelne existiert, die bürgerliche Gesellschaft getrennt vom Staat oder der
politische Staat eine Abstraktion von ihr ist.
Diese atomistische Ansicht, obschon [sie] bereits in der Familie und
vielleicht (??) auch in der bürgerlichen Gesellschaft verschwindet, kehrt im
politischen Staate wieder, eben weil er eine Abstraktion von der Familie und
der bürgerlichen Gesellschaft ist. Ebenso verhält es sich umgekehrt.
Dadurch, daß Hegel das Befremdliche dieser Erscheinung ausspricht, hat er
die Entfremdung nicht gehoben.
»Die Vorstellung«, heißt es weiter, »welche die in jenen Kreisen schon
vorhandenen Gemeinwesen, wo sie ins Politische, d.i. in den Standpunkt der
höchsten konkreten Allgemeinheit eintreten, wieder in eine Menge von
Individuen auflöst, hält eben damit das bürgerliche und das politische Leben
voneinander getrennt und stellt dieses sozusagen in die Luft, da seine Basis
nur die abstrakte Einzelnheit der Willkür und Meinung, somit das Zufällige,
nicht eine an und für sich feste und berechtigte Grundlage sein würde.« [§
303.]
Jene Vorstellung hält nicht das bürgerliche und politische Leben getrennt;
sie ist bloß die Vorstellung einer wirklich vorhandenen Trennung.
Jene Vorstellung stellt nicht das politische Leben in die Luft, sondern das
politische Leben ist das Luftleben, die ätherische Region der bürgerlichen
Gesellschaft.
Wir betrachten nun das ständische und das repräsentative System.
Es ist ein Fortschritt der Geschichte, der die politischen Stände in soziale
Stände verwandelt hat, so daß, wie die Christen gleich im Himmel, ungleich
auf der Erde, so die einzelnen Volksglieder gleich in dem Himmel ihrer
politischen Welt, ungleich in dem irdischen Dasein der Sozietät sind. Die
eigentliche Verwandlung der politischen Stände in bürgerliche ging vor sich
in der absoluten Monarchie. Die Bürokratie machte die Idee der Einheit gegen
die verschiedenen Staaten im Staate geltend. Indessen blieb selbst neben der
Bürokratie der absoluten Regierungsgewalt der soziale Unterschied der Stände
|284| ein politischer, ein politischer innerhalb und neben der Bürokratie
der absoluten Regierungsgewalt. Erst die französische Revolution vollendete
die Verwandlung der politischen Stände in soziale oder machte die
Ständeunterschiede der bürgerlichen Gesellschaft zu nur sozialen
Unterschieden, zu Unterschieden des Privatlebens, welche in dem politischen
leben ohne Bedeutung sind. Die Trennung des politischen Lebens und der
bürgerlichen Gesellschaft war damit vollendet.
Die Stände der bürgerlichen Gesellschaft verwandelten sich ebenfalls damit:
die bürgerliche Gesellschaft war durch ihre Trennung von der politischen
eine andere geworden. Stand im mittelaltrigen Sinn blieb nur mehr innerhalb
der Bürokratie selbst, wo die bürgerliche und die politische Stellung
unmittelbar identisch sind. Demgegenüber steht die bürgerliche Gesellschaft
als Privatstand. Der Ständeunterschied ist hier nicht mehr ein Unterschied
des Bedürfnisses und der Arbeit als selbständiger Körper. Der einzige
allgemeine, oberflächliche und formelle Unterschied ist hier nur noch der
von Stadt und Land. Innerhalb der Gesellschaft selbst aber bildete sich der
Unterschied aus in beweglichen, nicht festen Kreisen, deren Prinzip die
Willkür ist. Geld und Bildung sind die Hauptkriterien. Doch wir haben dies
nicht hier, sondern in der Kritik von Hegels Darstellung der bürgerlichen
Gesellschaft zu entwickeln. Genug. Der Stand der bürgerlichen Gesellschaft
hat weder das Bedürfnis, also ein natürliches Moment, noch die Politik zu
seinem Prinzip. Es ist eine Teilung von Massen, die sich flüchtig bilden,
deren Bildung selbst eine willkürliche und keine Organisation ist.
Das Charakteristische ist nur, daß die Besitzlosigkeit und der Stand der
unmittelbaren Arbeit, der konkreten Arbeit, weniger einen Stand der
bürgerlichen Gesellschaft als den Boden bilden, auf dem ihre Kreise ruhen
und sich bewegen. Der eigentliche Stand, wo politische und bürgerliche
Stellung zusammenfallen, ist nur der der Mitglieder der Regierungsgewalt.
Der jetzige Stand der Sozietät zeigt schon dadurch seinen Unterschied von
dem ehemaligen Stand der bürgerlichen Gesellschaft, daß er nicht wie ehemals
als ein Gemeinschaftliches, als ein Gemeinwesen das Individuum hält, sondern
daß es teils Zufall, teils Arbeit etc. des Individuums ist, ob es sich in
seinem Stande hält oder nicht, ein Stand, der selbst wieder nur eine
äußerliche Bestimmung des Individuums, denn weder ist er seiner Arbeit
inhärent, noch verhält er sich zu ihm als ein nach festen Gesetzen
organisiertes und in festen Beziehungen zu ihm stehendes objektives
Gemeinwesen. Er steht vielmehr in gar keiner wirklichen Beziehung zu seinem
substantiellen Tun, zu seinem wirklichen Stand. Der Arzt bildet keinen
besonderen Stand in der bürgerlichen Gesellschaft. Der eine Kaufmann gehört
einem andern Stand an als der andere, einer |285| andren sozialen Stellung.
Wie nämlich die bürgerliche Gesellschaft sich von der politischen, so hat
sich die bürgerliche Gesellschaft innerhalb ihrer selbst getrennt in den
Stand und die soziale Stellung, so manche Relationen auch zwischen beiden
stattfinden. Das Prinzip des bürgerlichen Standes oder der bürgerlichen
Gesellschaft ist der Genuß und die Fähigkeit zu genießen. In seiner
politischen Bedeutung macht sich das Glied der bürgerlichen Gesellschaft los
von seinem Stande, seiner wirklichen Privatstellung; hier ist es allein, daß
es als Mensch zur Bedeutung kommt, oder daß seine Bestimmung als
Staatsglied, als soziales Wesen, als seine menschliche Bestimmung erscheint.
Denn alle seine anderen Bestimmungen in der bürgerlichen Gesellschaft
erscheinen als dem Menschen, dem Individuum unwesentlich, als äußere
Bestimmungen, die zwar notwendig sind zu seiner Existenz im Ganzen, d.h. ein
Band mit dem Ganzen, ein Band, das es aber ebensosehr wieder fortwerfen
kann. (Die jetzige bürgerliche Gesellschaft ist das durchgeführte Prinzip
des Individualismus; die individuelle Existenz ist der letzte Zweck;
Tätigkeit, Arbeit, Inhalt etc. sind nur Mittel.)
Die ständische Verfassung, wo sie nicht eine Tradition des Mittelalters ist,
ist der Versuch, teils in der politischen Sphäre selbst den Menschen in die
Beschränktheit seiner Privatsphäre zurückzustürzen, seine Besonderheit zu
seinem substantiellen Bewußtsein zu machen und dadurch, daß politisch der
Ständeunterschied existiert, ihn auch wieder zu einem sozialen zu machen.
Der wirkliche Mensch ist der Privatmensch der jetzigen Staatsverfassung.
Der Stand hat überhaupt die Bedeutung, daß der Unterschied, die Trennung,
das Bestehn des Einzelnen ist. Die Weise seines Lebens, Tätigkeit etc.,
statt ihn zu einem Glied, zu einer Funktion der Gesellschaft zu machen,
macht ihn zu einer Ausnahme von der Gesellschaft, ist sein Privilegium. Daß
dieser Unterschied nicht nur ein individueller ist, sondern sich als
Gemeinwesen, Stand, Korporation befestigt, hebt nicht nur nicht seine
exklusive Natur auf, sondern ist vielmehr nur ihr Ausdruck. Statt daß die
einzelne Funktion Funktion der Sozietät wäre, macht sie vielmehr die
einzelne Funktion zu einer Sozietät für sich.
Nicht nur basiert der Stand auf der Trennung der Sozietät als dem
herrschenden Gesetz, er trennt den Menschen von seinem allgemeinen Wesen, er
macht ihn zu einem Tier, das unmittelbar mit seiner Bestimmtheit
zusammenfällt. Das Mittelalter ist die Tiergeschichte der Menschheit, ihre
Zoologie.
Die moderne Zeit, die Zivilisation, begeht den umgekehrten Fehler. Sie
trennt das gegenständliche Wesen des Menschen als ein nur äußerliches,
materielles von ihm. Sie nimmt nicht den Inhalt des Menschen als seine wahre
Wirklichkeit.
|286| Das Weitere hierüber ist in dem Abschnitt: »bürgerliche Gesellschaft«
zu entwickeln. Wir kommen zu
§ 304. »Den in den früheren Sphären bereits vorhandenen Unterschied der
Stände enthält das politisch-ständische Element zugleich in seiner eigenen
Bedeutung |Bei Hegel: Bestimmung|.«
Wir haben bereits gezeigt, daß der »in den früheren Sphären bereits
vorhandene Unterschied der Stände« gar keine Bedeutung für die politische
Sphäre oder nur die Bedeutung eines privaten, also eines nicht politischen
Unterschiedes hat. Allein er hat nach Hegel hier auch nicht seine »bereits
vorhandene Bedeutung« (die Bedeutung, die er in der bürgerlichen
Gesellschaft hat), sondern das »politisch-ständische Element« affirmiert,
indem es ihn aufnimmt, sein Wesen, und, in die politische Sphäre
eingetaucht, erhält er eine »eigene«, diesem Element und nicht ihm
angehörige Bedeutung.
Als noch die Gliederung der bürgerlichen Gesellschaft politisch und der
politische Staat die bürgerliche Gesellschaft war, war diese Trennung, die
Verdopplung der Bedeutung der Stände, nicht vorhanden. Sie bedeuteten nicht
dieses in der bürgerlichen und ein anderes in der politischen Welt. Sie
erhielten keine Bedeutung in der politischen Welt, sondern sie bedeuteten
sich selbst. Der Dualismus der bürgerlichen Gesellschaft und des politischen
Staates, den die ständische Verfassung durch eine Reminiszenz zu lösen
meint, tritt in ihr selbst so hervor, daß der Unterschied der Stände (das
Unterschiedensein der bürgerlichen Gesellschaft in sich) in der politischen
Sphäre eine andre Bedeutung erhält als in der bürgerlichen. Es ist hier
anscheinend Identität, dasselbe Subjekt, aber in einer wesentlich
verschiedenen Bestimmung, also in Wahrheit ein doppeltes Subjekt, und diese
illusorische Identität (sie ist schon deshalb illusorisch, weil zwar das
wirkliche Subjekt, der Mensch, in den verschiedenen Bestimmungen seines
Wesens sich selbst gleichbleibt, seine Identität nicht verliert; aber hier
ist nicht der Mensch Subjekt, sondern der Mensch ist mit einem Prädikat -
dem Stand - identifiziert, und zugleich wird behauptet, daß er in dieser
bestimmten Bestimmtheit und in einer andern Bestimmtheit, daß er als dies
bestimmte ausschließende Beschränkte ein anderes als dieses Beschränkte ist)
wird dadurch künstlich durch die Reflexion aufrechterhalten, daß einmal der
bürgerliche Ständeunterschied als solcher eine Bestimmung erhält, die ihm
erst aus der politischen Sphäre erwachsen soll, das andere Mal umgekehrt der
Ständeunterschied in der politischen Sphäre eine Bestimmung erhält, die
nicht aus der politischen Sphäre, sondern aus dem Subjekt der bürgerlichen
hervorgeht. Um das eine beschränkte Subjekt, den bestimmten Stand (den
Ständeunterschied) als das wesentliche Subjekt |287| beider Prädikate
darzustellen, oder um die Identität beider Prädikate zu beweisen, werden sie
beide mystifiziert und in illusorischer unbestimmter Doppelgestalt
entwickelt.
Es wird hier dasselbe Subjekt in verschiedenen Bedeutungen genommen, aber
die Bedeutung ist nicht die Selbstbestimmung, sondern eine allegorische,
untergeschobene Bestimmung. Man könnte für dieselbe Bedeutung ein andres
konkretes Subjekt, man könnte für dasselbe Subjekt eine andere Bedeutung
nehmen, Die Bedeutung, die der bürgerliche Ständeunterschied in der
politischen Sphäre erhält, geht nicht aus ihm, sondern aus der politischen
Sphäre hervor, und er könnte hier auch eine andere Bedeutung haben, was denn
auch historisch der Fall war. Ebenso umgekehrt, Es ist dies die unkritische,
die mystische Weise, eine alte Weltanschauung im Sinne einer neuen zu
interpretieren, wodurch sie nichts als ein unglückliches Zwitterding wird,
worin die Gestalt die Bedeutung und die Bedeutung die Gestalt belügt und
weder die Gestalt zu ihrer Bedeutung und zur wirklichen Gestalt, noch die
Bedeutung zur Gestalt und zur wirklichen Bedeutung wird. Diese Unkritik,
dieser Mystizismus ist sowohl das Rätsel der modernen Verfassungen
(hauptsächlich der ständischen) wie auch das Mysterium der Hegelschen
Philosophie, vorzugsweise der Rechts- und Religionsphilosophie.
Am besten befreit man sich von dieser Illusion, wenn man die Bedeutung als
das nimmt, was sie ist, als die eigentliche Bestimmung, sie als solche zum
Subjekt macht und nun vergleicht, ob das ihr angeblich zugehörige Subjekt
ihr wirkliches Prädikat ist, ob es ihr Wesen und wahre Verwirklichung
darstellt.
»Seine« (des politisch-ständischen Elements) »zunächst abstrakte Stellung,
nämlich des Extrems der empirischen Allgemeinheit gegen das fürstliche oder
monarchische Prinzip überhaupt, - in der nur die Möglichkeit der
Übereinstimmung und damit ebenso die Möglichkeit feindlicher Entgegensetzung
liegt, - diese abstrakte Stellung wird nur dadurch zum vernünftigen
Verhältnisse (zum Schlusse, vergleiche Anmerkung zu § 302), daß ihre
Vermittelung zur Existenz kommt.«
Wir haben schon gesehn, daß die Stände gemeinschaftlich mit der
Regierungsgewalt die Mitte zwischen dem monarchischen Prinzip und dem Volk
bilden, zwischen dem Staatswillen, wie er als ein empirischer Wille und wie
er als viele empirische Willen existiert, zwischen der empirischen
Einzelnheit und der empirischen Allgemeinheit. Hegel mußte, wie er den
Willen der bürgerlichen Gesellschaft als empirische Allgemeinheit, so den
fürstlichen als empirische Einzelnheit bestimmen; aber er spricht den
Gegensatz nicht in seiner ganzen Schärfe aus.
|288| Hegel fährt fort:
»Wie von seiten der fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt (§ 300) schon
diese Bestimmung hat, so muß auch von der Seite der Stände aus ein Moment
derselben nach der Bestimmung gekehrt sein, wesentlich als das Moment der
Mitte zu existieren.«
Allein die wahren Gegensätze sind Fürst und bürgerliche Gesellschaft. Und
wir haben schon gesehn, dieselbe Bedeutung, welche die Regierungsgewalt von
seiten des Fürsten, hat das ständische Element von seiten des Volkes. Wie
jene in einem verzweigten Kreislauf emaniert, so kondensiert sich dieses in
eine Miniaturausgabe, denn die konstitutionelle Monarchie kann sich bloß mit
dem Volk en miniature vertragen. Das ständische Element ist ganz dieselbe
Abstraktion des politischen Staates von seiten der bürgerlichen Gesellschaft,
welche die Regierungsgewalt von seiten des Fürsten ist. Es scheint also die
Vermittelung vollständig zustande gekommen zu sein. Beide Extreme haben von
ihrer Sprödigkeit abgelassen, das Feuer ihres besondren Wesens
entgegengeschickt, und die gesetzgebende Gewalt, deren Elemente ebensowohl
die Regierungsgewalt als die Stände sind, scheint nicht erst die
Vermittelung zur Existenz kommen lassen zu müssen, sondern selbst schon die
zur Existenz gekommene Vermittelung zu sein. Auch hat Hegel schon dies
ständische Element gemeinschaftlich mit der Regierungsgewalt als die Mitte
zwischen Volk und Fürst (ebenso das ständische Element als die Mitte
zwischen bürgerlicher Gesellschaft und Regierung etc.) bezeichnet. Das
vernünftige Verhältnis, der Schluß, scheint also fertig zu sein. Die
gesetzgebende Gewalt, die Mitte, ist ein mixtum compositum |Mischmasch|der
beiden Extreme, des fürstlichen Prinzips und der bürgerlichen Gesellschaft,
der empirischen Einzelnheit und der empirischen Allgemeinheit, des Subjekts
und des Prädikats. Hegel faßt überhaupt den Schluß als Mitte, als ein mixtum
compositum. Man kann sagen, daß in seiner Entwicklung des Vernunftschlusses
die ganze Transzendenz und der mystische Dualismus seines Systems zur
Erscheinung kommt. Die Mitte ist das hölzerne Eisen, der vertuschte
Gegensatz zwischen Allgemeinheit und Einzelnheit.
Zunächst bemerken wir über diese ganze Entwicklung, daß die »Vermittelung«,
die Hegel hier zustande bringen will, keine Forderung ist, die er aus dem
Wesen der gesetzgebenden Gewalt, aus ihrer eignen Bestimmung, sondern
vielmehr aus Rücksicht auf eine außer ihrer wesentlichen Bestimmung liegende
Existenz herleitet. Es ist eine Konstruktion der Rücksicht. Die
gesetzgebende Gewalt vorzugsweise wird nur mit Rücksicht auf ein Drittes
entwickelt. Es ist daher vorzugsweise die Konstruktion ihres formellen
Daseins, welche alle |289| Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt. Die
gesetzgebende Gewalt wird sehr diplomatisch konstruiert. Es folgt dies aus
der falschen, illusorischen hauptsächlichen politischen Stellung, die die
gesetzgebende Gewalt im modernen Staat (dessen Interpret Hegel ist) hat. Es
folgt daraus von selbst, daß dieser Staat kein wahrer Staat ist, weil in ihm
die staatlichen Bestimmungen, deren eine die gesetzgebende Gewalt ist, nicht
an und für sich, nicht theoretisch, sondern praktisch betrachtet werden
müssen, nicht als selbständige, sondern als mit einem Gegensatz behaftete
Mächte, nicht aus der Natur der Sache, sondern nach den Regeln der
Konvention.
Also das ständische Element sollte eigentlich »gemeinschaftlich mit der
Regierungsgewalt« die Mitte zwischen dem Willen der empirischen Einzelnheit,
dem Fürsten, und dem Willen der empirischen Allgemeinheit, der bürgerlichen
Gesellschaft, sein, allein in Wahrheit, realiter ist »seine Stellung« eine »zunächst
abstrakte Stellung, nämlich des Extrems der empirischen Allgemeinheit gegen
das fürstliche oder monarchische Prinzip überhaupt, in der nur die
Möglichkeit der Übereinstimmung und damit ebenso die Möglichkeit feindlicher
Entgegensetzung liegt«, eine, wie Hegel richtig bemerkt, »abstrakte Stellung«.
Zunächst scheint es nun, daß hier weder das »Extrem der empirischen
Allgemeinheit«, noch das »fürstliche oder monarchische Prinzip«, das Extrem
der empirischen Einzelnheit, sich gegenüberstehn. Denn von seiten der
bürgerlichen Gesellschaft sind die Stände, wie von seiten des Fürsten die
Regierungsgewalt deputiert. Wie das fürstliche Prinzip in der deputierten
Regierungsgewalt aufhört, das Extrem der empirischen Einzelnheit zu sein,
und vielmehr in ihr den »grundlosen« Willen aufgibt, sich zu der »Endlichkeit«
des Wissens und der Verantwortlichkeit und des Denkens herabläßt, so scheint
in dem ständischen Element die bürgerliche Gesellschaft nicht mehr
empirische Allgemeinheit, sondern ein sehr bestimmtes Ganzes zu sein, das
ebensosehr den »Sinn und die Gesinnung des Staates und der Regierung, als
der Interessen der besonderen Kreise und der Einzelnen« hat (§ 302). Die
bürgerliche Gesellschaft hat in ihrer ständischen Miniaturausgabe aufgehört,
die empirische Allgemeinheit« zu sein. Sie ist vielmehr zu einem Ausschuß,
zu einer sehr bestimmten Zahl herabgesunken, und wenn der Fürst in der
Regierungsgewalt sich empirische Allgemeinheit, so hat sich die bürgerliche
Gesellschaft in den Ständen empirische Einzelnheit oder Besonderheit gegeben
Beide sind zu einer Besonderheit geworden.
Der einzige Gegensatz, der hier noch möglich ist, scheint der zwischen |290|
den beiden Repräsentanten der beiden Staatswillen, zwischen den beiden
Emanationen, zwischen dem Regierungselement und dem ständischen Element der
gesetzgebenden Gewalt, scheint also ein Gegensatz innerhalb der
gesetzgebenden Gewalt selbst zu sein. Die »gemeinschaftliche« Vermittelung
scheint auch recht geeignet, sich wechselseitig in die Haare zu fallen. In
dem Regierungselement der gesetzgebenden Gewalt hat sich die empirische,
unzugängliche Einzelnheit des Fürsten verirdischt in einer Zahl beschränkter,
faßbarer, verantwortlicher Personalitäten, und in dem ständischen Element
hat sich die bürgerliche Gesellschaft verhimmlischt in eine Zahl politischer
Männer. Beide Seiten haben ihre Unfaßbarkeit verloren. Die fürstliche Gewalt
das unzugängliche, ausschließliche empirische Eins, die bürgerliche
Gesellschaft das unzugängliche, verschwimmende empirische All, die eine ihre
Sprödigkeit, die andere ihre Flüssigkeit. In dem ständischen Element
einerseits, in dem Regierungselement der gesetzgebenden Gewalt andrerseits,
welche zusammen bürgerliche Gesellschaft und Fürst vermitteln wollten,
scheint also erst der Gegensatz zu einem kampfgerechten Gegensatz, aber auch
zu einem unversöhnlichen Widerspruch gekommen zu sein.
Diese »Vermittelung« hat es also auch erst recht nötig, wie Hegel richtig
entwickelt, »daß ihre Vermittelung zur Existenz kommt«. Sie selbst ist
vielmehr die Existenz des Widerspruches als der Vermittelung.
Daß diese Vermittelung von seiten des ständischen Elementes bewirkt werde,
scheint Hegel ohne Grund zu behaupten. Er sagt:
»Wie von seiten der fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt (§ 300) schon
diese Bestimmung hat, so muß auch von der Seite der Stände aus ein Moment
derselben nach der Bestimmung gekehrt sein, wesentlich als das Moment der
Mitte zu existieren.«
Allein wir haben schon gesehen, Hegel stellt hier willkürlich und
inkonsequent Fürst und Stände als Extreme gegenüber. Wie von seiten der
fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt, so hat von seiten der bürgerlichen
Gesellschaft das ständische Element diese Bestimmung. Sie stehn nicht nur
mit der Regierungsgewalt gemeinschaftlich zwischen Fürst und bürgerlicher
Gesellschaft, sie stehn auch zwischen der Regierung überhaupt und dem Volk
(§ 302). Sie tun von seiten der bürgerlichen Gesellschaft mehr, als die
Regierungsgewalt von seiten der fürstlichen Gewalt tut, da diese ja sogar
selbst als Gegensatz dem Volke gegenübersteht. Sie hat also das Maß der
Vermittelung vollgemacht. Warum also diese Esel mit noch mehr Säcken
bepacken? Warum soll denn das ständische Element überall die Eselsbrücke
bilden, sogar zwischen sich selbst und seinem Gegner? Warum ist es überall
die Aufopferung selbst? Soll es sich selbst eine Hand abhauen, damit es
nicht mit beiden seinem Gegner, dem Regierungselement der gesetzgebenden
Gewalt, Widerpart halten kann?
|291| Es kömmt noch hinzu, daß Hegel zuerst die Stände aus den Korporationen,
Standesunterschieden etc. hervorgehn ließ, damit sie keine »bloße empirische
Allgemeinheit« seien, und daß er sie jetzt umgekehrt zur »bloßen empirischen
Allgemeinheit« macht, um den Standesunterschied aus ihnen hervorgehn [zu]
lassen! Wie der Fürst durch die Regierungsgewalt als ihren Christus mit der
b[ürgerlichen] Gesellschaft, so vermittelt sich die Gesellschaft durch die
Stande als ihre Priester mit dem Fürsten.
Es scheint nun vielmehr die Rolle der Extreme, der fürstlichen Gewalt (empirischen
Einzelnheit) und der bürgerlichen Gesellschaft (empirischen Allgemeinheit)
sein zu müssen, vermittelnd zwischen »ihre Vermittelungen zu treten ,um so
mehr, da es »zu den wichtigsten logischen Einsichten gehört, daß ein
bestimmtes Moment, das als im Gegensatz stehend die Stellung eines Extrems
hat, es dadurch zu sein aufhört und organisches Moment ist, daß es zugleich
Mitte ist« (§ 302 Anmerkung). Die bürgerliche Gesellschaft scheint diese
Rolle nicht übernehmen zu können, da sie in der »gesetzgebenden Gewalt« als
sie selbst, als Extrem keinen Sitz hat. Das andere Extrem, das sich als
solches inmitten der gesetzgebenden Gewalt befindet, das fürstliche Prinzip,
scheint also den Mittler zwischen dem ständischen und dem Regierungselement
bilden zu müssen. Es scheint auch dazu qualifiziert [zu] sein. Denn
einerseits ist in ihm das Ganze des Staates, also auch die bürgerliche
Gesellschaft, repräsentiert, und speziell hat es mit den Ständen die »empirische
Einzelnheit« des Willens gemein, da die empirische Allgemeinheit nur
wirklich ist als empirische Einzelnheit. Es steht ferner der bürgerlichen
Gesellschaft nicht nur als Formel, als Staatsbewußtsein gegenüber wie die
Regierungsgewalt. Es ist selbst Staat, es hat das materielle, natürliche
Moment mit der bürgerlichen Gesellschaft gemein. Andrerseits ist der Fürst
die Spitze und der Repräsentant der Regierungsgewalt. (Hegel, der alles
umkehrt, macht die Regierungsgewalt zum Repräsentanten, zur Emanation des
Fürsten. Weil er bei der Idee, deren Dasein der Fürst sein soll, nicht die
wirkliche Idee der Regierungsgewalt, nicht die Regierungsgewalt als Idee,
sondern das Subjekt der absoluten Idee vor Augen hat, die im Fürsten
körperlich existiert, so wird die Regierungsgewalt zu einer mystischen
Fortsetzung der in seinem Körper - dem fürstlichen Körper - existierenden
Seele)
Der Fürst mußte also in der gesetzgebenden Gewalt die Mitte zwischen der
Regierungsgewalt und dem ständischen Element bilden, allein die
Regierungsgewalt ist ja die Mitte zwischen ihm und der ständischen und die
ständische zwischen ihm und der bürgerlichen Gesellschaft. Wie sollte er das
untereinander vermitteln, dessen er zu seiner Mitte nötig hat, um kein
einseitiges |292|* Extrem zu sein? Hier tritt das ganze Ungereimte dieser
Extreme, die abwechselnd bald die Rolle des Extrems, bald die Mitte spielen,
hervor. Es sind Janusköpfe, die sich bald von vorn, bald von hinten zeigen
und vom einen anderen Charakter haben als hinten. Das, was zuerst als Mitte
zwischen zwei Extremen bestimmt, tritt nun selbst als Extrem auf, und das
eine der zwei Extreme, das durch es mit dem anderen vermittelt war, tritt
nun wieder als Mitte (weil in seiner Unterscheidung von dem anderen Extrem)
zwischen sein Extrem und seine Mitte. Es ist eine wechselseitige
Bekomplimentierung. Wie wenn ein Mann zwischen zwei Streitende tritt und nun
wieder einer der Streitenden zwischen den vermittelnden Mann und den
Streitenden. Es ist die Geschichte von dem Mann und der Frau, die sich
stritten, und von dem Arzt, der als Vermittler zwischen sie treten wollte,
wo nun wieder die Frau den Arzt mit ihrem Mann und der Mann seine Frau mit
dem Arzt vermitteln mußte. Es ist wie der Löwe im Sommernachtstraum, der
ausruft: »Ich bin Löwe, und ich bin nicht Löwe, sondern Schnock.« So ist
hier jedes Extrem bald der Löwe des Gegensatzes, bald der Schnock der
Vermittelung. Wenn das eine Extrem ruft: »jetzt bin ich Mitte«, so dürfen es
die beiden anderen nicht anrühren, sondern nur nach dem andren schlagen, das
eben Extrem war. Man sieht, es ist eine Gesellschaft, die kampflustig im
Herzen ist, aber zu sehr die blauen Flecke fürchtet, um sich wirklich zu
prügeln, und die beiden, die sich schlagen wollen, richten es so ein, daß
der Dritte, der dazwischentritt, die Prügel bekommen soll, aber nun tritt
wieder einer der beiden als der Dritte auf, und so kommen sie vor lauter
Behutsamkeit zu keiner Entscheidung. Dieses System der Vermittelung kommt
auch so zustande, daß derselbe Mann, der seinen Gegner prügeln will, ihn
nach den andren Seiten gegen andre Gegner vor Prügeln beschützen muß und so
in dieser doppelten Beschäftigung nicht zur Ausführung seines Geschäftes
kommt. Es ist merkwürdig, daß Hegel, der diese Absurdität der Vermittelung
auf ihren abstrakten, logischen, daher unverfälschten, untransigierbaren
Ausdruck reduziert, sie zugleich als spekulatives Mysterium der Logik, als
das vernünftige Verhältnis, als den Vernunftschluß bezeichnet. Wirkliche
Extreme können nicht miteinander vermittelt werden, eben weil sie wirkliche
Extreme sind. Aber sie bedürfen auch keiner Vermittelung, denn sie sind
entgegengesetzten Wesens. Sie haben nichts miteinander gemein, sie verlangen
einander nicht, sie ergänzen einander nicht. Das eine hat nicht in seinem
eigenen Schoß die Sehnsucht, das Bedürfnis, die Antizipation des andern. (Wenn
aber Hegel Allgemeinheit und Einzelnheit, die abstrakten Momente des
Schlusses, als wirkliche Gegensätze behandelt, so ist das eben der
Grunddualismus seiner Logik. Das Weitere hierüber gehört in die Kritik der
Hegelschen Logik.)
|293| Dem scheint entgegenzustehn: Les extremes se touchent. |Gegensätze
ziehen sich an| Nordpol und Südpol ziehen sich an; weibliches Geschlecht und
männliches ziehen sich ebenfalls an, und erst durch die Vereinigung ihrer
extremen Unterschiede wird der Mensch.
Andrerseits. Jedes Extrem ist sein andres Extrem. Der abstrakte
Spiritualismus ist abstrakter Materialismus; der abstrakte Materialismus ist
der abstrakte Spiritualismus der Materie.
Was das erste betrifft, so sind Nordpol und Südpol beide Pol; ihr Wesen ist
identisch; ebenso sind weibliches und männliches Geschlecht beide eine
Gattung, ein Wesen, menschliches Wesen. Nord und Süd sind entgegengesetzte
Bestimmungen eines Wesens; der Unterschied eines Wesens auf seiner höchsten
Entwicklung. Sie sind das differenzierte Wesen. Sie sind, was sie sind, nur
als eine unterschiedne Bestimmung, und zwar als diese unterschiedne
Bestimmung des Wesens. Wahre wirkliche Extreme wären Pol und Nichtpol,
menschliches und unmenschliches Geschlecht. Der Unterschied ist hier ein
Unterschied der Existenz, dort ein Unterschied der Wesen, zweier Wesen. Was
das zweite betrifft, so liegt hier die Hauptbestimmung darin, daß ein
Begriff (Dasein etc.) abstrakt gefaßt wird, daß er nicht als selbständig,
sondern als eine Abstraktion von einem anderen und nur als diese Abstraktion
Bedeutung hat; also z.B. der Geist nur die Abstraktion von der Materie ist.
Es versteht sich dann von selbst, daß er eben, weil diese Form seinen Inhalt
ausmachen soll, vielmehr das abstrakte Gegenteil, der Gegenstand, von dem er
abstrahiert, in seiner Abstraktion, also hier der abstrakte Materialismus,
sein reales Wesen ist. Wäre die Differenz innerhalb der Existenz eines
Wesens nicht verwechselt worden teils mit der verselbständigten Abstraktion
(versteht sich, nicht von einem andern, sondern eigentlich von sich selbst),
teils mit dem wirklichen Gegensatz sich wechselseitig ausschließender Wesen,
so wäre ein dreifacher Irrtum verhindert worden: 1. daß, weil nur das Extrem
wahr sei, jede Abstraktion und Einseitigkeit sich für wahr hält, wodurch ein
Prinzip statt als Totalität in sich selbst nur als Abstraktion von einem
andern erscheint; 2. daß die Entschiedenheit wirklicher Gegensätze, ihre
Bildung zu Extremen, die nichts anderes ist als sowohl ihre Selbsterkenntnis
wie ihre Entzündung zur Entscheidung des Kampfes, als etwas möglicherweise
zu Verhinderndes oder Schädliches gedacht wird; 3. daß man ihre Vermittelung
versucht. Denn so sehr beide Extreme in ihrer Existenz als wirklich
auftreten und als Extreme, so liegt es doch nur in dem Wesen des einen,
Extrem zu sein, und es hat für das andre nicht die Bedeutung der wahren
Wirklichkeit. |294| Das eine greift über das andre über. Die Stellung ist
keine gleiche. Z.B. Christentum oder Religion überhaupt und Philosophie sind
Extreme Aber in Wahrheit bildet die Religion zur Philosophie keinen wahren
Gegensatz. Denn die Philosophie begreift die Religion in ihrer illusorischen
Wirklichkeit. Sie ist also für die Philosophie - sofern sie eine
Wirklichkeit sein will - in sich selbst aufgelöst. Es gibt keinen wirklichen
Dualismus des Wesens. Später mehr hierüber.
Es fragt sich, wie kommt Hegel überhaupt zu dem Bedürfnis einer neuen
Vermittelung von seiten des ständischen Elements? Oder teilt Hegel mit
|Fehlt ein Wort| »das häufige, aber höchst gefährliche Vorurteil, Stände
hauptsächlich im Gesichtspunkte des Gegensatzes gegen die Regierung, als ob
dies ihre wesentliche Stellung wäre, vorzustellen«? (§ 302 Anmerk.)
Die Sache ist einfach die: Einerseits haben wir gesehn, daß in der
»gesetzgebenden Gewalt« die bürgerliche Gesellschaft als »ständisches«
Element und die fürstliche Macht als »Regierungselement« sich erst zum
wirklichen unmittelbar praktischen Gegensatz begeistet haben.
Andrerseits: Die gesetzgebende Gewalt ist Totalität. Wir finden in ihr die
Deputation des fürstlichen Prinzips, »die Regierungsgewalt«; 2. die
Deputation der bürgerlichen Gesellschaft, das »ständische« Element; aber
außerdem befindet sich in ihr 3. das eine Extrem als solches, das fürstliche
Prinzip, während das andere Extrem, die bürgerliche Gesellschaft, als
solches sich nicht in ihr befindet. Dadurch wird erst das »ständische«
Element zu dem Extrem des »fürstlichen« Prinzips, das eigentlich die
bürgerliche Gesellschaft sein sollte. Erst als »ständisches« Element
organisiert sich, wie wir gesehn haben, die bürgerliche Gesellschaft zu
einem politischen Dasein. Das »ständische« Element ist ihr politisches
Dasein, ihre Transsubstantiation in den politischen Staat. Die
»gesetzgebende Gewalt« ist daher, wie wir gesehn, erst der eigentliche
politische Staat in seiner Totalität. Hier ist also 1. fürstliches Prinzip,
2. Regierungsgewalt, 3. bürgerliche Gesellschaft. Das »ständische« Element
ist »die bürgerliche Gesellschaft des politischen Staates«, der
»gesetzgebenden Gewalt«. Das Extrem, das die bürgerliche Gesellschaft zum
Fürsten bilden sollte, ist daher das »ständische« Element. (Weil die
bürgerliche Gesellschaft die Unwirklichkeit des politischen Daseins, so ist
das politische Dasein der bürgerlichen Gesellschaft ihre eigne Auflösung,
ihre Trennung von sich selbst.) Ebenso bildet es daher einen Gegensatz zur
Regierungsgewalt.
Hegel bezeichnet daher auch das »ständische« Element wieder als das |295|
»Extrem der empirischen Allgemeinheit«, das eigentlich die bürgerliche
Gesellschaft selbst ist. (Hegel hat daher unnützerweise das
politisch-ständische Element aus den Korporationen und unterschiednen
Ständen hervorgehn lassen. Dies hätte bloß Sinn, wenn nun die unterschiednen
Stände als solche die gesetzgebenden Stände wären, also der Unterschied der
bürgerlichen Gesellschaft, die bürgerliche Bestimmung re vera |in
Wirklichkeit| die politische Bestimmung. Wir hätten dann nicht eine
gesetzgebende Gewalt des Staatsganzen, sondern die gesetzgebende Gewalt der
verschiednen Stände und Korporationen und Klassen über das Staatsganze. Die
Stände der bürgerlichen Gesellschaft empfingen keine politische Bestimmung,
sondern sie bestimmten den politischen Staat. Sie machten ihre Besonderheit
zur bestimmenden Gewalt des Ganzen. Sie wären die Macht des Besonderen über
das Allgemeine. Wir hatten auch nicht eine gesetzgebende Gewalt, sondern
mehrere gesetzgebende Gewalten, die unter sich und mit der Regierung
transigierten. Allein Hegel hat die moderne Bedeutung des ständischen
Elements, die Verwirklichung des Staatsbürgertums, des bourgeois zu sein,
vor Augen. Er will, daß das »an und für sich Allgemeine«, der politische
Staat, nicht von der bürgerlichen Gesellschaft bestimmt wird, sondern
umgekehrt sie bestimmt. Während er also die Gestalt des
mittelaltrig-ständischen Elements aufnimmt, gibt er ihm die entgegengesetzte
Bedeutung, von dem Wesen des politischen Staates bestimmt zu werden. Die
Stände als Repräsentanten der Korporationen etc. waren nicht die »empirische
Allgemeinheit«, sondern die »empirische Besonderheit«, die »Besonderheit der
Empirie«!) Die »gesetzgebende Gewalt« bedarf daher in sich selbst der
Vermittelung, d.h. einer Vertuschung des Gegensatzes, und diese Vermittelung
muß vom »ständischen Element« ausgehn weil das ständische Element innerhalb
der gesetzgebenden Gewalt die Bedeutung der Repräsentation der bürgerlichen
Gesellschaft verliert und zum primären Element wird, selbst die bürgerliche
Gesellschaft der gesetzgebenden Gewalt ist. Die »gesetzgebende Gewalt« ist
die Totalität des politischen Staates eben daher der zur Erscheinung
getriebene Widerspruch desselben. Sie ist daher ebensosehr seine gesetzte
Auflösung. Ganz verschiedene Prinzipien karambolieren in ihr. Es erscheint
dies allerdings als Gegensatz der Elemente des fürstlichen Prinzips und des
Prinzips des ständischen Elements etc. In Wahrheit aber ist es die Antinomie
des politischen Staates und der bürgerlichen Gesellschaft, der Widerspruch
des abstrakten politischen Staates mit sich selbst. Die gesetzgebende Gewalt
ist die gesetzte Revolte. (Hegels Hauptfehler besteht darin, daß er den
Widerspruch der Erscheinung als Einheit im |296| Wesen, in der Idee faßt,
während er allerdings ein Tieferes zu seinem Wesen hat, nämlich einen
wesentlichen Widerspruch, wie z.B. hier der Widerspruch der gesetzgebenden
Gewalt in sich selbst nur der Widerspruch des politischen Staats, also auch
der bürgerlichen Gesellschaft mit sich selbst ist.
Die vulgäre Kritik verfällt in einen entgegengesetzten dogmatischen Irrtum.
So kritisiert sie z.B. die Konstitution. Sie macht auf die Entgegensetzung
der Gewalten aufmerksam etc. Sie findet überall Widersprüche. Das ist selbst
noch dogmatische Kritik, die mit ihrem Gegenstand kämpft, so wie man früher
etwa das Dogma der heiligen Dreieinigkeit durch den Widerspruch von eins und
drei beseitigte. Die wahre Kritik dagegen zeigt die innere Genesis der
heiligen Dreieinigkeit im menschlichen Gehirn. Sie beschreibt ihren
Geburtsakt. So weist die wahrhaft philosophische Kritik der jetzigen
Staatsverfassung nicht nur Widersprüche als bestehend auf, sie erklärt sie,
sie begreift ihre Genesis, ihre Notwendigkeit. Sie faßt sie in ihrer
eigentümlichen Bedeutung. Dies Begreifen besteht aber nicht, wie Hegel
meint, darin, die Bestimmungen des logischen Begriffs überall
wiederzuerkennen, sondern die eigentümliche Logik des eigentümlichen
Gegenstandes zu fassen.)
Hegel drückt dies so aus, daß in der Stellung des politisch-ständischen
Elementes zum fürstlichen »nur die Möglichkeit der Übereinstimmung und damit
ebenso die Möglichkeit feindlicher Entgegensetzung liegt«.
Die Möglichkeit der Entgegensetzung liegt überall, wo verschiedene Willen
zusammentreffen. Hegel sagt selbst, daß die »Möglichkeit der
Übereinstimmung« die »Möglichkeit der Entgegensetzung« ist. Er muß also
jetzt ein Element bilden, was die »Unmöglichkeit der Entgegensetzung« und
die »Wirklichkeit der Übereinstimmung« ist. Ein solches Element wäre also
ihm die Freiheit der Entschließung und des Denkens dem fürstlichen Willen
und der Regierung gegenüber. Es gehörte also nicht mehr zum
»ständisch-politischen« Element. Es wäre vielmehr ein Element des
fürstlichen Willens und der Regierung und befände sich in demselben
Gegensatz zum wirklichen ständischen Element wie die Regierung selbst.
Sehr wird diese Forderung schon herabgestimmt durch den Schluß des
Paragraphen:
»Wie von seiten der fürstlichen Gewalt die Regierungsgewalt (§ 300) schon
diese Bestimmung hat, so muß auch von der Seite der Stände aus ein Moment
derselben nach der Bestimmung gekehrt sein, wesentlich als das Moment der
Mitte zu existieren.«
Das Moment, was von Seite der Stände abgeschickt wird, muß die umgekehrte
Bestimmung haben, als die Regierungsgewalt von seiten der Fürsten hat, da
fürstliches und ständisches Element entgegengesetzte Extreme sind. |297| Wie
der Fürst sich in der Regierungsgewalt demokratisiert, so muß sich dies
»ständische« Element in seiner Deputation monarchisieren. Was Hegel also
will, ist ein fürstliches Moment von seiten der Stände. Wie die
Regierungsgewalt ein ständisches Moment von seiten des Fürsten, so soll es
auch ein fürstliches Moment von seiten der Stände geben.
Die »Wirklichkeit der Übereinstimmung« und die »Unmöglichkeit der
Entgegensetzung« verwandelt sich in folgende Forderung: [Es] »muß von seiten
der Stände aus ein Moment derselben nach der Bestimmung gekehrt sein,
wesentlich als das Moment der Mitte zu existieren«. Nach der Bestimmung
gekehrt sein! Diese Bestimmung haben nach § 302 die Stände überhaupt. Es
müßte hier nicht mehr »Bestimmung«, sondern »Bestimmtheit« sein.
Und was ist das überhaupt für eine Bestimmung, »wesentlich als das Moment
der Mitte zu existieren«? Seinem »Wesen« nach »Buridans Esel« sein.
Die Sache ist einfach die:
Die Stände sollen »Vermittelung« zwischen Fürst und Regierung einerseits und
Volk andrerseits sein, aber sie sind es nicht, sie sind vielmehr der
organisierte politische Gegensatz der bürgerlichen Gesellschaft. Die
»gesetzgebende Gewalt« bedarf in sich selbst der Vermittelung, und zwar, wie
gezeigt, einer Vermittelung von seiten der Stände aus. Die vorausgesetzte
moralische Übereinstimmung der beiden Willen, von denen der eine der
Staatswille als fürstlicher Wille und der andere der Staatswille als der
Wille der bürgerlichen Gesellschaft ist, reicht nicht aus. Die gesetzgebende
Gewalt ist zwar erst der organisierte, totale politische Staat, aber eben in
ihr erscheint, weil in seiner höchsten Entwicklung, auch der unverhüllte
Widerspruch des politischen Staates mit sich selbst. Es muß also der Schein
einer wirklichen Identität zwischen fürstlichem und ständischem Willen
gesetzt werden. Das ständische Element muß als fürstlicher Wille oder der
fürstliche Wille muß als ständisches Element gesetzt werden. Das ständische
Element muß sich als die Wirklichkeit eines Willens setzen, der nicht der
Wille des ständischen Elementes ist. Die Einheit, die nicht im Wesen
vorhanden ist (sonst müßte sie sich durch die Wirksamkeit und nicht durch
die Daseinsweise des ständischen Elementes beweisen), muß wenigstens als
eine Existenz vorhanden sein, oder eine Existenz der gesetzgebenden Gewalt
(des ständischen Elements) hat die Bestimmung, diese Einheit des
Nichtvereinten zu sein. Dieses Moment des ständischen Elements, Pairskammer,
Oberhaus etc., ist die höchste Synthese des politischen Staates in der
betrachteten Organisation. Es ist zwar nicht damit erreicht, was Hegel will,
»die Wirklichkeit der Übereinstimmung« und die »Unmöglichkeit feindlicher
Entgegensetzung«, vielmehr bleibt es bei der |298| »Möglichkeit der
Übereinstimmung«. Allein es ist die gesetzte Illusion von der Einheit des
politischen Staates mit sich selbst (des fürstlichen und ständischen
Willens, weiter dem Prinzip des politischen Staates und der bürgerlichen
Gesellschaft), von dieser Einheit als materiellem Prinzip, d.h. so, daß
nicht nur zwei entgegengesetzte Prinzipien sich vereinen, sondern daß die
Einheit derselben Natur, Existentialgrund ist. Dieses Moment des ständischen
Elementes ist die Romantik des politischen Staats, die Träume seiner
Wesenhaftigkeit oder seiner Übereinstimmung mit sich selbst. Es ist eine
allegorische Existenz.
Es hängt nun von dem wirklichen status quo des Verhältnisses zwischen
ständischem Element und fürstlichem ab, ob diese Illusion wirksame Illusion
oder bewußte Selbsttäuschung ist. Solange Stände und fürstliche Gewalt
faktisch übereinstimmen, sich vertragen, ist die Illusion ihrer wesentlichen
Einheit eine wirkliche, also wirksame Illusion. Im Gegenfall, wo sie ihre
Wahrheit betätigen sollte, wird sie zur bewußten Unwahrheit und ridicule.
§ 305. »Der eine der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das
Prinzip, das für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung
konstituiert zu werden, der Stand der natürlichen Sittlichkeit nämlich, der
das Familienleben und in Rücksicht der Subsistenz den Grundbesitz zu seiner
Basis, somit in Rücksicht seiner Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen
und die Naturbestimmung, welche das fürstliche Element in sich schließt, mit
diesem gemein hat.«
Wir haben schon die Inkonsequenz Hegels nachgewiesen, 1. das
politisch-ständische Element in seiner modernen Abstraktion von der
bürgerlichen Gesellschaft etc. zu fassen, nachdem er es aus den
Korporationen hat hervorgehn lassen; 2. es jetzt wieder nach dem
Ständeunterschied der bürgerlichen Gesellschaft zu bestimmen, nachdem er die
politischen Stände als solche als das »Extrem der empirischen Allgemeinheit«
schon bestimmt hat.
Die Konsequenz wäre nun: Die politischen Stände für sich zu betrachten, als
neues Element, und nun aus ihnen jetzt die § 304 geforderte Vermittelung zu
konstruieren.
Allein sehn wir nun, wie Hegel den bürgerlichen Ständeunterschied wieder
hereinzieht und zugleich den Schein hervorbringt, daß nicht die Wirklichkeit
und das besondere Wesen des bürgerlichen Ständeunterschieds die höchste
politische Sphäre, die gesetzgebende Gewalt bestimmt, sondern umgekehrt zu
einem bloßen Material herabsinkt, das die politische Sphäre nach ihrem, aus
ihr selbst hervorgehenden Bedürfnis formiert und konstruiert.
»Der eine der Stände der bürgerlichen Gesellschaft enthält das Prinzip, das
für sich fähig ist, zu dieser politischen Beziehung konstituiert zu werden,
der Stand der natürlichen Sittlichkeit nämlich« (Der Bauernstand.)
|299| Worin besteht nun diese prinzipielle Fähigkeit oder diese Fähigkeit
des Prinzips des Bauernstandes? Er hat
»das Familienleben und in Rücksicht der Subsistenz den Grundbesitz zu seiner
Basis, somit in Rücksicht seiner Besonderheit ein auf sich beruhendes Wollen
und die Naturbestimmung, welche das fürstliche Element in sich schließt, mit
diesem gemein.«
Das »auf sich beruhende Wollen« bezieht sich auf die Subsistenz«, den
»Grundbesitz« die mit dem fürstlichen Element gemeinschaftliche
»Naturbestimmung« auf das »Familienleben« als Basis.
Die Subsistenz des »Grundbesitzes« und ein »auf sich beruhendes Wollen« sind
zwei verschiedne Dinge. Es müßte vielmehr von einem auf »Grund und Boden
ruhenden Wollen« die Rede sein. Es müßte aber vielmehr von einem »auf der
Staatsgesinnung«, nicht von einem auf sich, sondern von einem im Ganzen
ruhenden Willen die Rede sein.
An die Stelle der »Gesinnung«, des »Besitzes des Staatsgeistes«. tritt der
»Grundbesitz«.
Was ferner das »Familienleben« als Basis angeht, so scheint die »soziale«
Sittlichkeit der bürgerlichen Gesellschaft höher zu stehn als diese
»natürliche Sittlichkeit«. Ferner ist das »Familienleben« die »natürliche
Sittlichkeit« der anderen Stände oder des Bürgerstandes der bürgerlichen
Gesellschaft ebensowohl als des Bauernstandes. Daß aber das »Familienleben«
bei dem Bauernstande nicht nur das Prinzip der Familie, sondern die Basis
seines sozialen Daseins überhaupt ist, scheint ihn vielmehr für die höchste
politische Aufgabe unfähig zu machen, indem er patriarchalische Gesetze auf
eine nicht patriarchalische Sphäre anwenden wird und das Kind oder den
Vater, den Herrn und den Knecht da geltend macht, wo es sich um den
politischen Staat, um das Staatsbürgertum handelt.
Was die Naturbestimmung des fürstlichen Elements betrifft, so hat Hegel
keinen patriarchalischen, sondern einen modern konstitutionellen König
entwickelt. Seine Naturbestimmung besteht darin, daß er der körperliche
Repräsentant des Staates ist und als König geboren, oder das Königtum seine
Familienerbschaft ist, aber was hat das mit dem Familienleben als der Basis
des Bauernstandes, was hat die natürliche Sittlichkeit mit der
Naturbestimmung der Geburt als solcher gemein? Der König teilt das mit dem
Pferd, daß, wie dieses als Pferd, der König als König geboren wird,
Hätte Hegel den von ihm angenommenen Ständeunterschied als solchen zum
politischen gemacht, so war ja schon der Bauernstand als solcher ein
selbständiger Teil des ständischen Elements, und wenn er als solcher ein
Moment der Vermittelung mit dem Fürstentum ist, was bedürfte es dann der
|300| Konstruktion einer neuen Vermittelung? Und warum ihn aus dem
eigentlich ständischen Moment herausscheiden, da dieses ja nur durch die
Scheidung von ihm in die »abstrakte« Stellung zum fürstlichen Element gerät?
Nachdem Hegel aber eben das politisch-ständische Element als ein
eigentümliches Element, als eine Transsubstantiation des Privatstandes in
das Staatsbürgertum entwickelt hat und eben deswegen der Vermittelung
bedürftig gefunden hat, wie darf Hegel nun diesen Organismus wieder auflösen
in den Unterschied des Privatstandes, also in den Privatstand, und aus
diesem die Vermittelung des politischen Staates mit sich selbst herholen?
Überhaupt welche Anomalie, daß die höchste Synthese des politischen Staates
nichts andres ist als die Synthese von Grundbesitz und Familienleben!
Mit einem Wort:
Sobald die bürgerlichen Stände als solche politische Stände sind, bedarf es
jener Vermittelung nicht, und sobald es jener Vermittelung bedarf, ist der
bürgerliche Stand nicht politisch, also auch nicht jene Vermittelung. Der
Bauer ist dann nicht als Bauer, sondern als Staatsbürger ein Teil des
politisch-ständischen Elements, während umgekehrt ([wo er] als Bauer
Staatsbürger oder als Staatsbürger Bauer ist) sein Staatsbürgertum das
Bauerntum, er nicht als Bauer Staatsbürger, sondern als Staatsbürger Bauer
ist!
Es ist hier also eine Inkonsequenz Hegels innerhalb seiner eignen
Anschauungsweise, und eine solche Inkonsequenz ist Akkommodation. Das
politisch-ständische Element ist im modernen Sinne, in dem von Hegel
entwickelten Sinne, die vollzogene gesetzte Trennung der bürgerlichen
Gesellschaft von ihrem Privatstand und seinen Unterschieden. Wie kann Hegel
den Privatstand zur Lösung der Antinomien der gesetzgebenden Gewalt in sich
selbst machen? Hegel will das mittelalterliche ständische System, aber in
dem modernen Sinn der gesetzgebenden Gewalt, und er will die moderne
gesetzgebende Gewalt, aber in dem Körper des mittelalterlich-ständischen
Systems! Es ist schlechtester Synkretismus.
Anfang § 304 heißt es:
»Den in den früheren Sphären bereits vorhandenen Unterschied der Stände
enthält das politisch-ständische Element zugleich in seiner eigenen
Bestimmung.«
Aber in seiner eigenen Bestimmung enthält das politisch-ständische Element
diesen Unterschied nur dadurch, daß es ihn annulliert, daß es ihn in sich
vernichtigt, von ihm abstrahiert.
Wird der Bauernstand oder, wie wir weiter hören werden, der potenzierte
Bauernstand, der adlige Grundbesitz, als solcher auf die beschriebene Weise
zur Vermittelung des totalen politischen Staates, der gesetzgebenden Gewalt
|301| in sich selbst gemacht, so ist das allerdings die Vermittelung des
ständisch-politischen Elements mit der fürstlichen Gewalt in dem Sinn, als
es die Auflösung des politisch-ständischen Elementes als eines wirklichen
politischen Elementes ist. Nicht der Bauernstand, sondern der Stand, der
Privatstand, die Analyse (Reduktion) des politisch-ständischen Elementes in
den Privatstand ist hier die wiederhergestellte Einheit des politischen
Staats mit sich selbst, nicht der Bauernstand als solcher ist hier die
Vermittelung, sondern seine Trennung von dem politisch-ständischen Element
in seiner Qualität als bürgerlicher Privatstand; dies, daß sein Privatstand
ihm eine gesonderte Stellung in dem politisch-ständischen Element gibt, also
auch der andre Teil des politisch-ständischen Elements die Stellung eines
besondren Privatstandes erhält, also aufhört, das Staatsbürgertum der
bürgerlichen Gesellschaft zu repräsentieren.) Es ist hier nun nicht mehr der
politische Staat als zwei entgegengesetzte Willen vorhanden, sondern auf der
einen Seite steht der politische Staat (Regierung und Fürst) und auf der
andern die bürgerliche Gesellschaft in ihrem Unterschied vom politischen
Staat. (Die verschiedenen Stände.) Damit ist denn auch der politische Staat
als Totalität aufgehoben.
Der nächste Sinn der Verdoppelung des politisch-ständischen Elementes in
sich selbst als einer Vermittelung mit der fürstlichen Gewalt ist überhaupt,
daß die Trennung dieses Elementes in sich selbst, sein eigner Gegensatz in
sich selbst seine wiederhergestellte Einheit mit der fürstlichen Gewalt ist.
Der Grunddualismus zwischen dem fürstlichen und dem ständischen Element der
gesetzgebenden Gewalt wird neutralisiert durch den Dualismus des ständischen
Elementes in sich selbst. Bei Hegel aber geschieht diese Neutralisation
dadurch, daß das politisch-ständische Element sich von seinem politischen
Element selbst trennt.
Was den Grundbesitz als Subsistenz, welche der Souveränität des Willens, der
fürstlichen Souveränität, und das Familienleben als Basis des Bauernstandes,
welche der Naturbestimmung der fürstlichen Gewalt entsprechen soll,
betrifft, so kommen wir später darauf zurück. Hier im § 305 ist das
»Prinzip« des Bauernstandes entwickelt, »das für sich fähig ist, zu dieser
politischen Beziehung konstituiert zu werden«.
Im § 306 wird die »Konstituierung« »für die politische Stellung und
Bedeutung« vorgenommen, Sie reduziert sich darauf: »Das Vermögen wird« »ein
unveräußerliches, mit dem Majorat belastetes Erbgut«. Das »Majorat« wäre
also die politische Konstituierung des Bauernstandes.
»Die Begründung des Majorats«, heißt es im Zusatz, »liegt darin, daß der
Staat nicht auf bloße Möglichkeit der Gesinnung, sondern auf ein Notwendiges
rechnen soll. Nun ist die Gesinnung freilich an ein Vermögen nicht gebunden,
aber |302| der relativ notwendige Zusammenhang ist, daß, wer ein
selbständiges Vermögen hat, von äußeren Umständen nicht beschränkt ist und
so ungehemmt auftreten und für den Staat handeln kann.«
Erster Satz. Dem Staat genügt nicht »die bloße Möglichkeit der Gesinnung«,
er soll auf ein »Notwendiges« rechnen.
Zweiter Satz. »Die Gesinnung ist an ein Vermögen nicht gebunden«, d.h., die
Gesinnung des Vermögens ist eine »bloße Möglichkeit«.
Dritter Satz. Aber es findet ein »relativ notwendiger Zusammenhang« statt,
nämlich, »daß, wer ein selbständiges Vermögen hat etc., für den Staat
handeln kann«, d.h., das Vermögen gibt die »Möglichkeit« der
Staatsgesinnung, aber eben die »Möglichkeit« genügt nach dem ersten Satz
nicht.
Zudem hat Hegel nicht entwickelt, daß der Grundbesitz das einzige
»selbständige Vermögen« ist.
Die Konstituierung seines Vermögens zur Unabhängigkeit ist die
Konstituierung des Bauernstandes »für die politische Stellung und
Bedeutung«. Oder »die Unabhängigkeit des Vermögens« ist seine »politische
Stellung und Bedeutung.
Diese Unabhängigkeit wird weiter so entwickelt:
Sein »Vermögen« ist »unabhängig vom Staatsvermögen«. Unter Staatsvermögen
wird hier offenbar die Regierungskasse verstanden. In dieser Beziehung steht
»der allgemeine Stand« »gegenüber« »als vom Staat wesentlich abhängig So
heißt es in der Vorrede [zu Hegels Rechtsphilosophie] p. 13:
»Ohnehin« wird »bei uns die Philosophie nicht wie etwa bei den Griechen als
eine private Kunst exerziert«, »sondern sie« hat »eine öffentliche, das
Publikum berührende Existenz, vornehmlich oder allein im Staatsdienste«.
Also auch die Philosophie »wesentlich« von der Regierungskasse abhängig.
Sein Vermögen ist unabhängig »von der Unsicherheit des Gewerbes, der Sucht
des Gewinns und der Veränderlichkeit des Besitzes überhaupt«. in dieser
Hinsicht steht ihm der »Stand des Gewerbes« »als der vom Bedürfnis abhängige
und darauf hingewiesene« gegenüber.
Dies Vermögen ist so »wie von der Gunst der Regierungsgewalt, so von der
Gunst der Menge« unabhängig.
Er ist endlich selbst gegen die eigene Willkür dadurch festgestellt, daß die
für diese Bestimmung berufenen Mitglieder dieses Standes, »des Rechts der
anderen Bürger, teils über ihr ganzes Eigentum frei zu disponieren, teils es
nach der Gleichheit der Liebe zu den Kindern, an sie übergehend zu wissen,
entbehren.« |303| Die Gegensätze haben hier eine ganz neue und sehr
materielle Gestalt angenommen, wie wir sie in dem Himmel des politischen
Staates kaum erwarten durften.
Der Gegensatz, wie ihn Hegel entwickelt, ist in seiner Schärfe ausgesprochen
der Gegensatz von Privateigentum und Vermögen.
Der Grundbesitz ist das Privateigentum hauptsächlich, das eigentliche
Privateigentum Seine exakte Privatnatur tritt hervor 1. als »Unabhängigkeit
vom Staatsvermögen«, der »Gunst der Regierungsgewalt«, dem Eigentum, wie es
als »allgemeines Eigentum des politischen Staats« existiert, ein nach der
Konstruktion des politischen Staates besonderes Vermögen neben anderen
Vermögen; 2. als »Unabhängigkeit vom Bedürfnis« der Sozietät oder dem
»sozialen Vermögen«, der »Gunst der Menge«. (Ebenso bezeichnend ist, daß der
Anteil am Staatsvermögen als »Gunst der Regierungsgewalt«, wie der Anteil am
sozialen Vermögen als »Gunst der Menge« gefaßt wird.) Das Vermögen des
»allgemeinen Standes« und des »Gewerbestandes« ist kein eigentliches
Privateigentum, weil es dort direkt, hier indirekt durch den Zusammenhang
mit dem allgemeinen Vermögen oder dem Eigentum als sozialem Eigentum bedingt
ist, eine Partizipation an demselben ist, darum allerdings auf beiden Seiten
durch »Gunst«, d.h. durch den »Zufall des Willens« vermittelt ist. Dem
gegenüber steht der Grundbesitz als das souveräne Privateigentum, das noch
nicht die Gestalt des Vermögens, d.h. eines durch den sozialen Willen
gesetzten Eigentums, erreicht hat.
Die politische Verfassung in ihrer höchsten Spitze ist also die Verfassung
des Privateigentums. Die höchste politische Gesinnung ist die Gesinnung des
Privateigentums. Das Majorat ist bloß die äußere Erscheinung von der innern
Natur des Grundbesitzes. Dadurch, daß er unveräußerlich ist, sind ihm die
sozialen Nerven abgeschnitten und seine Isolierung von der bürgerlichen
Gesellschaft gesichert. Dadurch, daß er nicht nach der »Gleichheit der Liebe
zu den Kindern« übergeht, ist er sogar von der kleinem Sozietät, der
natürlichen Sozietät der Familie, ihrem Willen und ihren Gesetzen losgesagt,
unabhängig, bewahrt also die schroffe Natur des Privateigentums auch vor dem
Übergang in das Familienvermögen.
Hegel hatte § 305 den Stand des Grundbesitzes fähig erklärt, zu der
»politischen Beziehung« konstituiert zu werden, weil das »Familienleben«
seine ». Basis« sei. Er hat aber selbst die »Liebe« für die Basis, für das
Prinzip, für den Geist des Familienlebens erklärt. In dem Stand, der das
Familienleben zu seiner Basis hat, fehlt also die Basis des Familienlebens,
die Liebe als das |304| wirkliche, also wirksame und determinierende
Prinzip. Es ist das geistlose Familienleben, die Illusion des
Familienlebens. In seiner höchsten Entwicklung widerspricht das Prinzip des
Privateigentums dem Prinzip der Familie. Es kommt also im Gegensatz zum
Stand der natürlichen Sittlichkeit, des Familienlebens, vielmehr erst in der
bürgerlichen Gesellschaft das Familienleben zum Leben der Familie, zum Leben
der Liebe. Jener ist vielmehr die Barbarei des Privateigentums gegen das
Familienleben.
Das wäre also die souveräne Herrlichkeit des Privateigentums, des
Grundbesitzes, worüber in neueren Zeiten so viele Sentimentalitäten
stattgehabt haben und so viele buntfarbige Krokodilstränen vergossen worden
sind.
Es nützt Hegel nichts zu sagen, daß das Majorat bloß eine Forderung der
Politik sei und in seiner politischen Stellung und Bedeutung gefaßt werden
müsse. Es nützt ihm nichts zu sagen: »Die Sicherheit und Festigkeit dieses
Standes kann noch durch die Institution des Majorats vermehrt werden, welche
jedoch nur in politischer Rücksicht wünschenswert ist, denn es ist damit ein
Opfer für den politischen Zweck verbunden, daß der Erstgeborene unabhängig
leben könne.« Es ist bei Hegel eine gewisse Dezenz, der Anstand des
Verstandes. Er will nicht das Majorat an und für sich, er will es nur in
bezug auf ein andres, nicht als Selbstbestimmung, sondern als Bestimmtheit
eines andren, nicht als Zweck, sondern als Mittel zu einem Zweck
rechtfertigen und konstruieren. In Wahrheit ist das Majorat eine Konsequenz
des exakten Grundbesitzes, das versteinerte Privateigentum, das
Privateigentum (quand même |wenn auch|) in der höchsten Selbständigkeit und
Schärfe seiner Entwicklung, und was Hegel als den Zweck, als das
Bestimmende, als die prima causa |Hauptursache| des Majorats darstellt, ist
vielmehr ein Effekt desselben, eine Konsequenz, die Macht des abstrakten
Privateigentums über den politischen Staat, während Hegel das Majorat als
die Macht des politischen Staates über das Privateigentum darstellt. Er
macht die Ursache zur Wirkung und die Wirkung zur Ursache, das Bestimmende
zum Bestimmten und das Bestimmte zum Bestimmenden.
Allein was ist der Inhalt der politischen Konstituierung, des politischen
Zweckes, was ist der Zweck dieses Zweckes? Was seine Substanz? Das Majorat,
der Superlativ des Privateigentums, das souveräne Privateigentum. Welche
Macht übt der politische Staat über das Privateigentum im Majorat aus? Daß
er es isoliert von der Familie und der Sozietät, daß er es zu seiner
abstrakten Verselbständigung bringt. Welches ist also die Macht des
politischen Staates über das Privateigentum? Die eigne Macht des
Privateigentums, sein zur Existenz gebrachtes Wesen. Was bleibt dem
politischen Staat im Gegensatz |305|* zu diesem Wesen übrig? Die Illusion,
daß er bestimmt, wo er bestimmt wird Er bricht allerdings den Willen der
Familie und der Sozietät, aber nur um dem Willen des familien- und
sozietätslosen Privateigentums Dasein zu geben und dieses Dasein als das
höchste Dasein des politischen Staates, als das höchste sittliche Dasein
anzuerkennen.
Betrachten wir die verschiedenen Elemente, wie sie sich hier in der
gesetzgebenden Gewalt, dem totalen, dem zur Wirklichkeit und zur Konsequenz,
zum Bewußtsein gekommenen Staat, dem wirklichen politischen Staat verhalten,
[im Zusammenhange] mit der ideellen oder sein sollenden, mit der logischen
Bestimmung und Gestalt dieser Elemente.
(Das Majorat ist nicht, wie Hegel sagt, »eine Fessel, die der Freiheit des
Privatrechts angelegt ist«, es ist vielmehr die »Freiheit des Privatrechts,
die sich von allen sozialen und sittlichen Fesseln befreit hat«.) (»Die
höchste politische Konstruktion ist hier die Konstruktion des abstrakten
Privateigentums.«)
Ehe wir diese Vergleichung anstellen, ist noch ein näherer Blick auf eine
Bestimmung des Paragraphen zu werfen, nämlich darauf, daß durch das Majorat
das Vermögen des Bauernstandes, der Grundbesitz, das Privateigentum selbst
gegen die eigene Willkür dadurch festgestellt ist, daß die für diese
Bestimmung berufenen Mitglieder dieses Standes des Rechts der andern Bürger
über ihr ganzes Eigentum frei zu disponieren, entbehren«.
Wir haben schon hervorgehoben, wie durch die »Unveräußerlichkeit« des
Grundbesitzes die sozialen Nerven des Privateigentums abgeschnitten werden.
Das Privateigentum (der Grundbesitz) ist gegen die eigne Willkür des
Besitzers dadurch festgestellt, daß die Sphäre seiner Willkür aus einer
allgemein menschlichen zur spezifischen Willkür des Privateigentums
umgeschlagen, das Privateigentum zum Subjekt des Willens geworden ist; der
Wille bloß mehr das Prädikat des Privateigentums ist. Das Privateigentum ist
nicht mehr ein bestimmtes Objekt der Willkür, sondern die Willkür ist das
bestimmte Prädikat des Privateigentums. Doch vergleichen wir, was Hegel
selbst innerhalb der Sphäre des Privatrechts sagt:
§ 65 »Meines Eigentums kann ich mich entäußern, da es das meinige nur ist,
insofern ich meinen Willen darin lege [...], aber nur insofern die Sache
ihrer Natur nach ein Äußerliches ist.«
§ 66 »Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter oder vielmehr
substantiellen Bestimmungen, sowie das Recht an sie unverjährbar, welche
meine eigenste Person und das allgemeine Wesen meines Selbstbewußtseins
ausmachen, wie meine Persönlichkeit überhaupt, meine allgemeine
Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion.«
Im Majorat wird also der Grundbesitz, das exakte Privateigentum, ein
unveräußerliches Gut, also eine substantielle Bestimmung, welche die
»eigenste |306| Person, das allgemeine Wesen des Selbstbewußtseins« des
majoratsherrlichen Standes ausmachen, seine »Persönlichkeit überhaupt, seine
allgemeine Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion«. Es ist daher auch
konsequent, daß, wo das Privateigentum, der Grundbesitz unveräußerlich,
dagegen die »allgemeine Willensfreiheit« (wozu auch die freie Disposition
über ein Äußerliches, wie der Grundbesitz ist, gehört) und die Sittlichkeit
(wozu die Liebe als der wirkliche, auch als das wirkliche Gesetz der Familie
sich ausweisende Geist gehört) veräußerlich sind. Die »Unveräußerlichkeit«
des Privateigentums ist in einem die »Veräußerlichkeit« der allgemeinen
Willensfreiheit und Sittlichkeit. Das Eigentum ist hier nicht mehr, insofern
»ich meinen Willen darin lege«, sondern mein Wille ist, »insofern er im
Eigentum liegt«. Mein Wille besitzt hier nicht, sondern ist besessen. Das
ist eben der romantische Kitzel der Majoratsherrlichkeit, daß hier das
Privateigentum, also die Privatwillkür in ihrer abstraktesten Gestalt, daß
der ganz bornierte, unsittliche, rohe Willen als die höchste Synthese des
politischen Staates, als die höchste Entäußerung der Willkür, als der
härteste, aufopferndste Kampf mit der menschlichen Schwäche erscheint, denn
als menschliche Schwäche erscheint hier die Humanisierung, die
Vermenschlichung des Privateigentums. Das Majorat ist das sich selbst zur
Religion gewordene, das in sich selbst versunkene, von seiner
Selbständigkeit und Herrlichkeit entzückte Privateigentum. Wie das Majorat
der direkten Veräußerung, so ist es auch dem Vertrage entnommen. Hegel
stellt den Übergang vom Eigenturn zum Vertrage folgendermaßen dar:
§ 71. »Das Dasein ist als bestimmtes Sein wesentlich Sein für anderes; [...]
das Eigentum, nach der Seite, daß es ein Dasein als äußerliche Sache ist,
ist für andere Äußerlichkeiten und im Zusammenhange dieser Notwendigkeit und
Zufälligkeit. Aber als Dasein des Willens ist es als für anderes nur für den
Willen einer anderen Person. Diese Beziehung von Willen auf Willen ist der
eigentümliche und wahrhafte Boden, in welchem die Freiheit Dasein hat. Diese
Vermittelung, Eigentum nicht mehr nur vermittelst einer Sache und meines
subjektiven Willens zu haben, sondern ebenso vermittelst eines anderen
Willens und hiermit in einem gemeinsamen Willen zu haben, macht die Sphäre
des Vertrags aus.
(Im Majorat ist es zum Staatsgesetz gemacht, das Eigentum nicht in einem
gemeinsamen Willen, sondern nur »vermittelst einer Sache und meines
subjektiven Willens zu haben«.) Während Hegel hier im Privatrecht die
Veräußerlichkeit und die Abhängigkeit des Privateigentums von einem
gemeinsamen Willen als seinen wahren Idealismus auffaßt, wird umgekehrt im
Staatsrecht die imaginäre Herrlichkeit eines unabhängigen Eigentums im
Gegensatz zu der »Unsicherheit des Gewerbes, der Sucht des Gewinns, der
Veränderlichkeit des Besitzes, der Abhängigkeit vom Staatsvermögen«
gepriesen. Welch |307| ein Staat, der nicht einmal den Idealismus des
Privatrechts ertragen kann? Welch eine Rechtsphilosophie, wo die
Selbständigkeit des Privateigentums eine andere Bedeutung im Privatrecht als
im Staatsrecht hat?
Gegen die rohe Stupidität des unabhängigen Privateigentums ist die
Unsicherheit des Gewerbes elegisch, die Sucht des Gewinns pathetisch
(dramatisch), die Veränderlichkeit des Besitzes ein ernstes Fatum
(tragisch), die Abhängigkeit vom Staatsvermögen sittlich. Kurz, in allen
diesen Qualitäten schlägt das menschliche Herz durch das Eigentum durch, es
ist Abhängigkeit des Menschen vom Menschen. Wie sie immerhin an und für sich
beschaffen sei, sie ist menschlich gegenüber dem Sklaven, der sich frei
dünkt, weil die Sphäre, die ihn beschränkt, nicht die Sozietät, sondern die
Scholle ist; die Freiheit dieses Willens ist seine Leerheit von anderem
Inhalt als dem des Privateigentums.
Solche Mißgeburten wie das Majorat als eine Bestimmung des Privateigentums
durch den politischen Staat zu definieren, ist überhaupt unumgänglich, wenn
man eine alte Weltanschauung im Sinn einer neuen interpretiert, wenn man
einer Sache, wie hier dem Privateigentum, eine doppelte Bedeutung, eine
andere im Gerichtshof des abstrakten Rechts, eine entgegengesetzte im Himmel
des politischen Staats gibt.
Wir kommen zu der oben angedeuteten Vergleichung.
§ 257 heißt es:
»Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee - der sittliche Geist
als der offenbare, sich selbst deutliche, substantielle Wille ... An der
Sitte hat er seine unmittelbare und an dem Selbstbewußtsein des Einzelnen
... seine vermittelte Existenz, so wie dieses durch die Gesinnung in ihm,
als seinem Wesen, Zweck und Produkte seiner Tätigkeit, seine substantielle
Freiheit hat.«
§ 268 heißt es:
»Die politische Gesinnung, der Patriotismus überhaupt, als die in Wahrheit
stehende Gewißheit [...] und das zur Gewohnheit gewordene Wollen ist nur
Resultat der im Staate bestehenden Institutionen, als in welchem die
Vernünftigkeit wirklich vorhanden ist, so wie sie durch das ihnen gemäße
Handeln ihre Betätigung erhält. - Diese Gesinnung ist überhaupt das Zutrauen
(das zu mehr oder weniger gebildeter Einsicht übergehen kann|, - das
Bewußtsein, daß mein substantielles und besonderes Interesse, im Interesse
und Zwecke eines Andern (hier des Staats) als im Verhältnis zu mir als
Einzelnen bewahrt und enthalten ist -, womit eben dieser unmittelbar kein
Anderer für mich ist und Ich in diesem Bewußtsein frei bin.«
Die Wirklichkeit der sittlichen Idee erscheint hier als die Religion des
Privateigentums (weil sich im Majorat das Privateigentum zu sich selbst auf
religiöse Weise verhält, so kommt es, daß in unseren modernen Zeiten die
|308| Religion überhaupt zu einer dem Grundbesitz inhärenten Qualität
geworden ist und alle majoratsherrlichen Schriften voll religiöser Salbung
sind. Die Religion ist die höchste Denkform dieser Brutalität). Der
»offenbare, sich selbst deutliche, substantielle Wille« verwandelt sich in
einen dunklen, an der Scholle gebrochenen Willen, der eben von der
Undurchdringlichkeit des Elements, an dem er haftet, berauscht ist. »Die in
Wahrheit stehende Gewißheit«, welche die »politische Gesinnung ist«, ist die
auf »eigenem Boden« (im wörtlichen Sinne) stehende Gewißheit. Das zur
»Gewohnheit gewordene« politische »Wollen« ist nicht mehr »nur Resultat«
etc., sondern eine außer dem Staat bestehende Institution. Die politische
Gesinnung ist nicht mehr das »Zutrauen«, sondern vielmehr das »Vertrauen,
das Bewußtsein, daß mein substantielles und besonderes Interesse unabhängig
vom Interesse und Zweck eines Andern (hier des Staats) im Verhältnis zu mir
als Einzelnen« ist. Das ist das Bewußtsein meiner Freiheit vom Staate.
Die »Festhaltung des allgemeinen Staatsinteresses« etc. war (§ 289) die
Aufgabe der »Regierungsgewalt«. In ihr residierte »die gebildete Intelligenz
und das rechtliche Bewußtsein der Masse eines Volkes« (§ 297). Sie macht
»eigentlich die Stände überflüssig«, denn sie »können ohne Stände das Beste
tun, wie sie auch fortwährend bei den ständischen Versammlungen das Beste
tun müssen« (§ 301 Anmerkung). Der »allgemeine, näher dem Dienst der
Regierung sich widmende Stand hat unmittelbar zu seiner Bestimmung, das
Allgemeine zum Zwecke seiner wesentlichen Tätigkeit zu haben« [§ 303].
Und wie erscheint der allgemeine Stand, die Regierungsgewalt jetzt? »Als vom
Staat wesentlich abhängig«, als das »Vermögen, abhängig von der Gunst der
Regierungsgewalt«. Dieselbe Umwandlung ist mit der bürgerlichen Gesellschaft
vorgegangen, die früher in der Korporation ihre Sittlichkeit erreicht hat.
Sie ist ein Vermögen, abhängig »von der Unsicherheit des Gewerbes« etc., von
»der Gunst der Menge«.
Welches ist also die angeblich spezifische Qualität des Majoratsherrn? Und
worin kann überhaupt die sittliche Qualität eines unveräußerlichen Vermögens
bestehn? In der Unbestechlichkeit. Die Unbestechlichkeit erscheint als die
höchste politische Tugend, eine abstrakte Tugend. Dabei ist die
Unbestechlichkeit in dem von Hegel konstruierten Staat etwas so Apartes, daß
sie als eine besondre politische Gewalt konstruiert werden muß, also eben
dadurch bewußt, daß sie nicht der Geist des politischen Staates, nicht die
Regel, sondern die Ausnahme ist, und als solche Ausnahme ist sie
konstruiert. Man besticht die Majoratsherren durch ihr unabhängiges
Eigentum, um sie vor der Bestechlichkeit zu konservieren. Während nach der
Idee die Abhängigkeit |309|* vom Staat und das Gefühl dieser Abhängigkeit
die höchste politische Freiheit sein sollte, weil sie die Empfindung der
Privatperson als einer abstrakten, abhängigen Person ist und diese vielmehr
sich erst als Staatsbürger unabhängig fühlt und fühlen soll, wird hier die
unabhängige Privatperson konstruiert. »Ihr Vermögen ist [ebenso] unabhängig
vom Staatsvermögen als von der Unsicherheit des Gewerbes« etc. Ihr steht
gegenüber »der Stand des Gewerbes, als der vom Bedürfnis abhängige und
darauf hingewiesene, und allgemeine Stand, als vom Staat wesentlich
abhängig«. Hier ist also Unabhängigkeit vom Staat und der bürgerlichen
Gesellschaft, und diese verwirklichte Abstraktion von beiden, die realiter
die rohste Abhängigkeit von der Scholle ist, bildet in der gesetzgebenden
Gewalt die Vermittelung und die Einheit beider. Das unabhängige
Privatvermögen, d.h. das abstrakte Privatvermögen und die ihm entsprechende
Privatperson, sind die höchste Konstruktion des politischen Staates. Die
politische »Unabhängigkeit« ist konstruiert als das »unabhängige
Privateigentum« und die »Person dieses unabhängigen Privateigentums«. Wir
werden im nächsten sehn, wie es mit der »Unabhängigkeit« und
»Unbestechlichkeit« und der daraus hervorgehenden Staatsgesinnung re vera
|in Wirklichkeit| steht.
Daß das Majorat Erbgut ist, spricht von selbst. Das Nähere hierüber später.
Daß es, wie Hegel im Zusatz bemerkt, der Erstgeborne ist, ist rein
historisch.
§ 307. »Das Recht dieses Teils des substantiellen Standes ist auf diese
Weise zwar einerseits auf das Naturprinzip der Familie gegründet, dieses
aber zugleich durch harte Aufopferungen für den politischen Zweck verkehrt,
womit dieser Stand wesentlich an die Tätigkeit für diesen Zweck angewiesen
und gleichfalls in Folge hiervon ohne die Zufälligkeit einer Wahl durch die
Geburt dazu berufen und berechtigt ist.«
Inwiefern das Recht dieses substantiellen Standes auf das Naturprinzip der
Familie gegründet ist, hat Hegel nicht entwickelt, es sei denn, daß er
hierunter verstehe, daß der Grundbesitz als Erbgut existiert. Damit ist kein
Recht dieses Standes im politischen Sinne entwickelt, sondern nur das Recht
der Majoratsherrn auf den Grundbesitz per Geburt. »Dieses«, das Naturprinzip
der Familie, ist »aber zugleich durch harte Aufopferungen für den
politischen Zweck verkehrt«. Wir haben allerdings gesehn, wie hier »das
Naturprinzip der Familie verkehrt« wird, wie dies aber »keine harte
Aufopferung für den politischen Zweck«, sondern nur die verwirklichte
Abstraktion des Privateigentums ist. Vielmehr wird durch diese Verkehrung
des Naturprinzipes der Familie ebenso der politische Zweck verkehrt,
»womit(?) dieser Stand |310| wesentlich an die Tätigkeit für diesen Zweck
angewiesen - durch die Verselbständigung des Privateigentums? - »und
gleichfalls in Folge hiervon ohne die Zufälligkeit einer Wahl durch die
Geburt dazu berufen und berechtigt«.
Hier ist also die Partizipation an der gesetzgebenden Gewalt ein angebornes
Menschenrecht. Hier haben wir geborene Gesetzgeber, die geborene
Vermittelung des politischen Staates mit sich selbst. Man hat sich,
besonders von seiten der Majoratsherrn, sehr mokiert über die angebornen
Menschenrechte. Ist es nicht komischer, daß einer besondern Menschenrasse
das Recht der höchsten Würde der gesetzgebenden Gewalt anvertraut ist?
Nichts ist lächerlicher, als daß Hegel die Berufung zum Gesetzgeber, zum
Repräsentant des Staatsbürgertums durch die »Geburt« der Berufung durch »die
Zufälligkeit einer Wahl« entgegenstellt. Als wenn die Wahl, das bewußte
Produkt des bürgerlichen Vertrauens, nicht in einem ganz andern notwendigen
Zusammenhang mit dem politischen Zweck stände, als der physische Zufall der
Geburt. Hegel sinkt überall von seinem politischen Spiritualismus in den
krassesten Materialismus herab. Auf den Spitzen des politischen Staates ist
es überall die Geburt, welche bestimmte Individuen zu Inkorporationen der
höchsten Staatsaufgaben macht. Die höchsten Staatstätigkeiten fallen mit den
Individuen durch die Geburt zusammen, wie die Stelle des Tiers, sein
Charakter, Lebensweise etc. unmittelbar ihm angeboren wird. Der Staat in
seinen höchsten Funktionen erhält eine tierische Wirklichkeit. Die Natur
rächt sich an Hegel wegen der ihr bewiesenen Verachtung. Wenn die Materie
nichts für sich mehr sein sollte gegen den menschlichen Willen, so behält
hier der menschliche Wille nichts mehr für sich außer der Materie.
Die falsche Identität, die fragmentarische, stellenweise Identität zwischen
Natur und Geist, Körper und Seele, erscheint als Inkorporation. Da die
Geburt dem Menschen nur das individuelle Dasein gibt und ihn zunächst nur
als natürliches Individuum setzt, die staatlichen Bestimmungen wie die
gesetzgebende Gewalt etc. aber soziale Produkte, Geburten der Sozietät und
nicht Zeugungen des natürlichen Individuums sind, so ist eben die
unmittelbare Identität, das unvermittelte Zusammenfallen zwischen der Geburt
des Individuums und dem Individuum als Individuation einer bestimmten
sozialen Stellung, Funktion etc. das Frappante, das Wunder. Die Natur macht
in diesem System unmittelbar Könige, sie macht unmittelbar Pairs etc., wie
sie Augen und Nasen macht. Das Frappante ist, als unmittelbares Produkt der
physischen Gattung zu sehn, was nur das Produkt der selbstbewußten Gattung
ist. Mensch bin ich durch die Geburt ohne die Übereinstimmung der
Gesellschaft, Pair oder König wird diese bestimmte Geburt erst durch die
allgemeine |311| Übereinstimmung. Die Übereinstimmung macht die Geburt
dieses Menschen erst zur Geburt eines Königs: also ist es die
Übereinstimmung und nicht die Geburt, die den König macht. Wenn die Geburt,
im Unterschied von den andern Bestimmungen, dem Menschen unmittelbar eine
Stellung gibt so macht ihn sein Körper zu diesem bestimmten sozialen
Funktionär. Sein Körper ist sein soziales Recht. In diesem System erscheint
die körperliche Würde des Menschen oder die Würde des menschlichen Körpers
(was weiter ausgeführt lauten kann: die Würde des physischen Naturelements
des Staats| so, daß bestimmte, und zwar die höchsten sozialen Würden die
Würden bestimmter durch die Geburt prädestinierter Körper sind. Es ist daher
bei dem Adel natürlich der Stolz auf das Blut, die Abstammung, kurz die
Lebensgeschichte ihres Körpers; es ist natürlich diese zoologische
Anschauungsweise, die in der Heraldik die ihr entsprechende Wissenschaft
besitzt. Das Geheimnis des Adels ist die Zoologie.
Es sind zwei Momente bei dem erblichen Majorat hervorzuheben:
1. Das Bleibende ist das Erbgut, der Grundbesitz. Es ist das Beharrende in
dem Verhältnis die Substanz. Der Majoratsherr, der Besitzer, ist eigentlich
nur Akzidens. Der Grundbesitz anthropomorphisiert sich in den verschiedenen
Geschlechtern. Der Grundbesitz erbt gleichsam immer den Erstgebornen des
Hauses als das an es gefesselte Attribut. Jeder Erstgeborne in der Reihe der
Grundbesitzer ist das Erbteil, das Eigentum des unveräußerlichen
Grundbesitzes, die prädestinierte Substanz seines Willens und seiner
Tätigkeit. Das Subjekt ist die Sache und das Prädikat der Mensch. Der Wille
wird zum Eigentum des Eigentums.
2. Die politische Qualität des Majoratsherren ist die politische Qualität
seines Erbguts, eine diesem Erbgut inhärente politische Qualität. Die
politische Qualität erscheint hier also ebenfalls als Eigentum des
Grundeigentums, als eine Qualität, die unmittelbar der rein physischen Erde
(Natur) zukommt.
Was das erste angeht, so folgt daraus, daß der Majoratsherr der Leibeigene
des Grundeigentums ist und daß in den Leibeigenen, die ihm untertan sind,
nur die praktische Konsequenz des theoretischen Verhältnisses erscheint, in
welchem er selbst sich zu dem Grundbesitz befindet. Die Tiefe der
germanischen Subjektivität erscheint überall als die Roheit einer geistlosen
Objektivität.
Es ist hier auseinanderzusetzen das Verhältnis 1. zwischen Privateigentum
und Erbschaft, 2. zwischen Privateigentum, Erbschaft und dadurch dem
Privilegium gewisser Geschlechter auf Teilnahme an der politischen
Souveränität, 3. das wirkliche historische Verhältnis oder das germanische
Verhältnis.
|312| Wir haben gesehn, daß das Majorat die Abstraktion des »unabhängigen
Privateigentums ist. Es schließt sich eine zweite Konsequenz hieran an. Die
Unabhängigkeit, die Selbständigkeit in dem politischen Staat, dessen
Konstruktion wir bisher verfolgt haben, ist das Privateigentum, was auf
seiner Spitze als unveräußerlicher Grundbesitz erscheint. Die politische
Unabhängigkeit fließt daher nicht ex proprio sinu |aus dem eigenen Wesen|
des politischen Staats, sie ist keine Gabe des politischen Staats an seine
Glieder, sie ist nicht der ihn beseelende Geist, sondern die Glieder des
politischen Staats empfangen ihre Unabhängigkeit von einem Wesen, welches
nicht das Wesen des politischen Staats ist, von einem Wesen des abstrakten
Privatrechts, vom abstrakten Privateigentum. Die politische Unabhängigkeit
ist ein Akzidens des Privateigentums, nicht die Substanz des politischen
Staats. Der politische Staat und in ihm die gesetzgebende Gewalt, wie wir
gesehn, ist das enthüllte Mysterium von dem wahren Wert und Wesen der
Staatsmomente. Die Bedeutung, die das Privateigentum im politischen Staat
hat, ist seine wesentliche, seine wahre Bedeutung; die Bedeutung, die der
Standesunterschied im politischen Staat hat, ist die wesentliche Bedeutung
des Standesunterschiedes. Ebenso kommt das Wesen der fürstlichen [Macht] und
der Regierung in der »gesetzgebenden Gewalt« zur Erscheinung. Hier, in der
Sphäre des politischen Staates, ist es, daß sich die einzelnen Staatsmomente
zu sich als dem Wesen der Gattung, als dem »Gattungswesen« verhalten; weil
der politische Staat die Sphäre ihrer allgemeinen Bestimmung, ihre religiöse
Sphäre ist. Der politische Staat ist der Spiegel der Wahrheit für die
verschiedenen Momente des konkreten Staats.
Wenn also das »unabhängige Privateigentum« im politischen Staat, in der
gesetzgebenden Gewalt, die Bedeutung der politischen Unabhängigkeit hat, so
ist es die politische Unabhängigkeit des Staats. Das »unabhängige
Privateigentum« oder das »wirkliche Privateigentum« ist dann nicht nur die
»Stütze der Verfassung«, sondern die »Verfassung selbst«. Und die Stütze der
Verfassung ist doch wohl die Verfassung der Verfassungen, die primäre, die
wirkliche Verfassung?
Hegel machte bei Konstruierung des erblichen Monarchen, gleichsam selbst
überrascht über »die immanente Entwicklung einer Wissenschaft, die Ableitung
ihres ganzen Inhaltes aus dem einfachen Begriffe« (§ 279 Anmerkung), die
Bemerkung:
»So ist es das Grundmoment der zuerst im unmittelbaren Rechte abstrakten
Persönlichkeit, welches sich durch seine verschiedenen Formen von
Subjektivität fortgebildet hat und hier im absoluten Rechte, dem Staate, der
vollkommen |313| konkreten Objektivität des Willens, die Persönlichkeit des
Staats ist, seine Gewißheit seiner selbst.«
D.h., im politischen Staat kommt es zur Erscheinung, daß die »abstrakte
Persönlichkeit« die höchste politische Persönlichkeit, die politische Basis
des ganzen Staats ist. Ebenso kommt im Majorat das Recht dieser abstrakten
Persönlichkeit, ihre Objektivität, das »abstrakte Privateigentum« als die
höchste Objektivität des Staates, als sein höchstes Recht zum Dasein.
Der Staat ist erblicher Monarch, abstrakte Persönlichkeit heißt nichts als
die Persönlichkeit des Staats ist abstrakt, oder es ist der Staat der
abstrakten Persönlichkeit, wie denn auch die Römer das Recht des Monarchen
rein innerhalb der Normen des Privatrechts oder das Privatrecht als die
höchste Norm des Staatsrechts entwickelt haben.
Die Römer sind die Rationalisten, die Germanen die Mystiker des souveränen
Privateigentums.
Hegel bezeichnet das Privatrecht als das Recht der abstrakten Persönlichkeit
oder als das abstrakte Recht. Und in Wahrheit muß es als die Abstraktion des
Rechts und damit als das illusorische Recht der abstrakten Persönlichkeit
entwickelt werden, wie die von Hegel entwickelte Moral das illusorische
Dasein der abstrakten Subjektivität ist. Hegel entwickelt das Privatrecht
und die Moral als solche Abstraktionen, woraus bei ihm nicht folgt, daß der
Staat, die Sittlichkeit, die sie zu Voraussetzungen hat, nichts als die
Sozietät (das soziale Leben) dieser Illusionen sein kann, sondern umgekehrt
geschlossen wird, daß sie subalterne Momente dieses sittlichen Lebens sind.
Aber was ist das Privatrecht anders als das Recht, und die Moral anders als
die Moral dieser Staatssubjekte? Oder vielmehr die Person des Privatrechts
und das Subjekt der Moral sind die Person und das Subjekt des Staats. Man
hat Hegel vielfach angegriffen über seine Entwicklung der Moral. Er hat
nichts getan als die Moral des modernen Staats und des modernen Privatrechts
entwickelt. Man hat die Moral mehr vom Staat trennen, sie mehr emanzipieren
wollen. Was hat man damit bewiesen? Daß die Trennung des jetzigen Staats von
der Moral moralisch ist, daß die Moral unstaatlich und der Staat unmoralisch
ist. Es ist vielmehr ein großes, obgleich nach einer Seite hin (nämlich nach
der Seite hin, daß Hegel den Staat, der eine solche Moral zur Voraussetzung
hat, für die reale Idee der Sittlichkeit ausgibt) unbewußtes Verdienst
Hegels, der modernen Moral ihre wahre Stellung angewiesen zu haben.
In der Verfassung, worin das Majorat eine Garantie ist, ist das
Privateigentum die Garantie der politischen Verfassung. Im Majorat erscheint
das so, daß eine besondere Art von Privateigentum diese Garantie ist. Das
Majorat |314| ist bloß eine besondere Existenz des allgemeinen Verhältnisses
von Privateigentum und politischem Staat. Das Majorat ist der politische
Sinn des Privateigentums, das Privateigentum in seiner politischen
Bedeutung, d.h. in seiner allgemeinen Bedeutung. Die Verfassung ist also
hier Verfassung des Privateigentums.
Wo wir das Majorat in seiner klassischen Ausbildung antreffen, bei den
germanischen Völkern, finden wir auch die Verfassung des Privateigentums.
Das Privateigentum ist die allgemeine Kategorie, das allgemeine Staatsband.
Selbst die allgemeinen Funktionen erscheinen als Privateigentum bald einer
Korporation, bald eines Standes.
Handel und Gewerbe sind in ihren besondern Nuancen das Privateigentum
besonderer Korporationen. Hofwürden, Gerichtsbarkeit etc. sind das
Privateigentum besonderer Stände. Die verschiedenen Provinzen sind das
Privateigentum einzelner Fürsten etc. Der Dienst für das Land etc. ist das
Privateigentum des Herrschers. Der Geist ist das Privateigentum der
Geistlichkeit. Meine pflichtgemäße Tätigkeit ist das Privateigentum eines
andern, wie mein Recht wieder ein besondres Privateigentum ist. Die
Souveränität, hier die Nationalität, ist das Privateigentum des Kaisers.
Man hat oft gesagt, daß im Mittelalter jede Gestalt des Rechts, der
Freiheit, des sozialen Daseins als ein Privilegium, als eine Ausnahme von
der Regel erscheint. Man konnte das empirische Faktum dabei nicht übersehn,
daß diese Privilegien alle in der Form des Privateigentums erscheinen. Was
ist der allgemeine Grund dieses Zusammenfallens? Das Privateigentum ist das
Gattungsdasein des Privilegiums, des Rechts als einer Ausnahme.
Wo die Fürsten, wie in Frankreich, die Unabhängigkeit des Privateigentums
angriffen, attentierten sie das Eigentum der Korporationen, ehe sie das
Eigentum der Individuen attentierten. Aber indem sie das Privateigentum der
Korporationen angriffen, griffen sie das Privateigentum als Korporation als
das soziale Band an.
In der Lehensherrschaft erscheint es gradezu, daß die fürstliche Macht die
Macht des Privateigentums ist, und in der fürstlichen Macht ist das
Mysterium niedergelegt, was die allgemeine Macht, was die Macht aller
Staatskreise ist.
(In dem Fürsten als dem Repräsentanten der Staatsmacht ist ausgesprochen,
was das Mächtige des Staats ist. Der konstitutionelle Fürst drückt daher die
Idee des konstitutionellen Staates in ihrer schärfsten Abstraktion aus. Er
ist einerseits die Idee des Staats, die geheiligte Staatsmajestät, und zwar
als diese Person. Zugleich ist er eine bloße Imagination, er hat als Person
und als Fürst weder wirkliche Macht noch wirkliche Tätigkeit. Es ist hier
die Trennung der politischen und wirklichen, der formellen und materiellen,
der |315| allgemeinen und individuellen Person, des Menschen und des
sozialen Menschen in ihrem höchsten Widerspruch ausgedrückt.)
Das Privateigentum ist römischen Verstandes und germanischen Gemüts. Es wird
an diesem Ort belehrend sein, eine Vergleichung zwischen diesen beiden
extremen Entwicklungen desselben anzustellen. Es wird uns dies zur Lösung
des besprochenen politischen Problems behilflich sein.
Die Römer haben eigentlich erst das Recht des Privateigentums, das abstrakte
Recht, das Privatrecht, das Recht der abstrakten Person ausgebildet. Das
römische Privatrecht ist das Privatrecht in seiner klassischen Ausbildung.
Wir finden aber nirgends bei den Römern, daß das Recht des Privateigentums,
wie bei den Deutschen, mystifiziert worden wäre. Es wird auch nirgends zum
Staatsrecht.
Das Recht des Privateigentums ist das jus utendi et abutendi |Recht der
Nutzung und Verfügung|, das Recht Willkür über die Sache. Das Hauptinteresse
der Römer besteht darin, die Verhältnisse zu entwickeln und zu bestimmen,
welche sich als abstrakte Verhältnisse des Privateigentums ergeben. Der
eigentliche Grund des Privateigentums, der Besitz, ist ein Faktum, ein
unerklärliches Faktum, kein Recht. Erst durch juristische Bestimmungen, die
die Sozietät dem faktischen Besitz gibt erhält er die Qualität des
rechtlichen Besitzes, des Privateigentums.
Was bei den Römern den Zusammenhang zwischen politischer Verfassung und
Privateigentum betrifft, so erscheint:
1. Der Mensch (als Sklave), wie bei den alten Völkern überhaupt, als
Gegenstand des Privateigentums.
Das ist nichts Spezifisches.
2. Die eroberten Länder werden als Privateigentum behandelt, das jus utendi
et abutendi wird in ihnen geltend gemacht.
3. In ihrer Geschichte selbst erscheint der Kampf zwischen Armen und Reichen
(Patriziern und Plebejern) etc.
Im übrigen macht sich das Privateigentum im Ganzen, wie bei den alten
klassischen Völkern überhaupt, als öffentliches Eigentum geltend, entweder,
e in den guten Zeiten, als Aufwand der Republik, oder als luxuriöse und
gemeine Wohltat (Bäder etc.) gegen den Haufen.
Die Art und Weise, wie die Sklaverei erklärt wird, ist das Kriegsrecht, das
Recht der Okkupation: eben weil ihre politische Existenz vernichtet ist,
sind sie Sklaven.
Zwei Verhältnisse heben wir hauptsächlich im Unterschied von den Germanen
hervor.
|316| 1. Die kaiserliche Gewalt war nicht die Gewalt des Privateigentums,
sondern die Souveränität des empirischen Willens als solchen, die weit
entfernt war, das Privateigentum als Band zwischen sich und ihren Untertanen
zu betrachten, sondern im Gegenteil mit dem Privateigentum schaltete, wie
mit allen übrigen sozialen Gütern. Die kaiserliche Gewalt war daher auch
nicht anders als faktisch erblich. Die höchste Ausbildung des Rechts des
Privateigentums, des Privatrechts, fällt zwar in die Kaiserzeit, aber sie
ist vielmehr eine Konsequenz der politischen Auflösung, als daß die
politische Auflösung eine Konsequenz des Privateigentums wäre. Zudem, als
das Privatrecht in Rom zur vollen Entwicklung gelangt, ist das Staatsrecht
aufgehoben, in seiner Auflösung begriffen, während es in Deutschland sich
umgekehrt verhielt.
2. Die Staatswürden sind niemals in Rom erblich, d.h., das Privateigentum
ist nicht die herrschende Staatskategorie.
3. Im Gegensatz zu dem germanischen Majorat etc. erscheint in Rom die
Willkür des Testierens als Ausfluß des Privateigentums. In diesem letzteren
Gegensatz liegt der ganze Unterschied der römischen und germanischen
Entwicklung des Privateigentums.
(Im Majorat erscheint dies, daß das Privateigentum das Verhältnis zur
Staatsfunktion ist, so, daß das Staatsdasein eine Inhärenz, Akzidens des
unmittelbaren Privateigentums, des Grundbesitzes ist. Auf den höchsten
Spitzen erscheint so der Staat als Privateigentum, während hier das
Privateigentum als Staatseigentum erscheinen sollte. Statt das
Privateigentum zu einer staatsbürgerlichen Qualität, macht Hegel das
Staatsbürgertum und Staatsdasein und Staatsgesinnung zu einer Qualität des
Privateigentums.)
§ 308. »In den andern Teil des ständischen Elements fällt die bewegliche
Seite der bürgerlichen Gesellschaft, die äußerlich wegen der Menge ihrer
Glieder, wesentlich aber wegen der Natur ihrer Bestimmung und Beschäftigung,
nur durch Abgeordnete eintreten kann. Insofern diese von der bürgerlichen
Gesellschaft abgeordnet werden, liegt es unmittelbar nahe, daß dies diese
tut als das, was sie ist -, somit nicht als in die Einzelnen atomistisch
aufgelöst und nur für einen einzelnen und temporären Akt sich auf einen
Augenblick ohne weitere Haltung versammelnd, sondern als in ihre ohnehin
konstituierten Genossenschaften, Gemeinden und Korporationen gegliedert,
welche auf diese Weise einen politischen Zusammenhang erhalten. In ihrer
Berechtigung zu solcher von der fürstlichen Gewalt aufgerufenen Abordnung,
wie in der Berechtigung des ersten Standes zur Erscheinung (§ 307) findet
die Existenz der Stände und ihrer Versammlung eine konstituierte,
eigentümliche Garantie.«
Wir finden hier einen neuen Gegensatz der bürgerlichen Gesellschaft und der
Stände, einen beweglichen, also auch einen unbeweglichen Teil derselben
|317|* (den des Grundbesitzes). Man hat diesen Gegensatz auch als Gegensatz
von Raum und Zeit etc. konservativ und progressiv dargestellt. Darüber den
vorigen Paragraphen. Übrigens hat Hegel den beweglichen Teil der
Gesellschaft ebenfalls zu einem stabilen durch die Korporationen etc.
gemacht.
Der zweite Gegensatz ist, daß der erste, eben entwickelte Teil des
ständischen Elements, die Majoratsherrn als solche Gesetzgeber sind; daß die
gesetzgebende Gewalt ein Attribut ihrer empirischen Person ist; daß sie
keine Abgeordneten, sondern sie selbst sind; während bei dem Zweiten Stand
Wahl und Abordnung stattfindet.
Hegel gibt zwei Gründe an, warum dieser bewegliche Teil der bürgerlichen
Gesellschaft nur durch Abgeordnete in den politischen Staat, die
gesetzgebende Gewalt eintreten kann. Den ersten, ihre Menge, bezeichnet er
selbst als äußerlich und überhebt uns daher dieser Replik.
Der wesentliche Grund aber sei die »Natur ihrer Bestimmung und Beschäftigung«.
Die »politische Tätigkeit« und »Beschäftigung ist ein »der Natur ihrer
Bestimmung und Beschäftigung« Fremdes.
Hegel kommt nun wieder auf sein altes Lied, auf diese Stände als »Abgeordnete
der bürgerlichen Gesellschaft«. Diese müsse »dies tun als das, was sie ist«.
Sie muß es vielmehr tun als das, was sie nicht ist, denn sie ist
unpolitische Gesellschaft, und sie soll hier einen politischen Akt als einen
ihr wesentlichen, aus ihr selbst hervorgehenden Akt vollziehn. Damit ist sie
in die »Einzelnen atomistisch aufgelöst« »und nur für einen einzelnen und
temporären Akt sich auf einen Augenblick ohne weitere Haltung versammelnd«.
Erstens ist ihr Politischer Akt ein einzelner und temporärer und kann daher
in seiner Verwirklichung nur als solcher erscheinen. Er ist ein Eklat
machender Akt der politischen Gesellschaft, eine Ekstase derselben, und als
solcher muß er auch erscheinen. Zweitens. Hegel hat keinen Anstoß daran
genommen, es sogar als notwendig konstruiert, daß die bürgerliche
Gesellschaft materiell (nur als eine zweite, von ihr abgeordnete
Gesellschaft auftritt) sich von ihrer bürgerlichen Wirklichkeit trennt und
das, was sie nicht ist, als sich setzt, wie kann er dies nun formell
verwerfen wollen?
Hegel meint, dadurch, daß die Gesellschaft in ihren Korporationen etc.
abordnet, erhalten »ihre ohnehin konstituierten Genossenschaften« etc., »auf
diese Weise einen politischen Zusammenhang«. Sie erhalten aber entweder eine
Bedeutung, die nicht ihre Bedeutung ist, oder ihr Zusammenhang als solcher
ist der politische und »erhält« nicht erst die politische Teinture, wie oben
entwickelt, sondern die »Politik« erhält aus ihm ihren Zusammenhang.
Dadurch, daß Hegel nur diesen Teil des ständischen Elements als das |318|
des »Abgeordneten bezeichnet, hat er unbewußt das Wesen der beiden Kammern
(da, wo sie wirklich das von ihm bezeichnete Verhältnis zueinander haben)
bezeichnet. Abgeordnetenkammer und Pairskammer (oder wie sie sonst heißen)
sind hier nicht verschiedene Existenzen desselben Prinzips, sondern zwei
wesentlich verschiedenen Prinzipien und sozialen Zuständen angehörig. Die
Abgeordnetenkammer ist hier die politische Konstitution der bürgerlichen
Gesellschaft im modernen, die Pairskammer im ständischen Sinn. Pairskammer
und Abgeordnetenkammer stehn sich hier gegenüber als ständische und als
politische Repräsentation der bürgerlichen Gesellschaft. Die eine ist das
existierende ständische Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft, die andre ist
die Verwirklichung ihres abstrakten politischen Daseins. Es versteht sich
daher von selbst, daß die letztere nicht wieder als Repräsentation von
Ständen, Korporationen etc. da sein kann, denn sie repräsentiert eben nicht
das ständische, sondern das politische Dasein der bürgerlichen Gesellschaft.
Es versteht sich dann von selbst, daß in der ersten Kammer nur der
ständische Teil der bürgerlichen Gesellschaft, der »souveräne Grundbesitz«,
der erbgeseßne Adel Sitz hat, denn er ist nicht ein Stand unter andern
Ständen, sondern das ständische Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft als
wirkliches soziales, also politisches Prinzip, existiert nur mehr in ihm. Er
ist der Stand. Die bürgerliche Gesellschaft hat dann in der ständischen
Kammer den Repräsentant ihres mittelaltrigen, in der Abgeordnetenkammer
ihres politischen (modernen) Daseins. Der Fortschritt besteht hier gegen das
Mittelalter nur darin, daß die ständische Politik zu einer besondern
politischen Existenz neben der staatsbürgerlichen Politik herabgesetzt ist.
Die empirische politische Existenz, die Hegel vor Augen hat (England), hat
also einen ganz anderen Sinn, als er ihr unterschiebt.
Die französische Konstitution ist auch hierin ein Fortschritt. Sie hat zwar
die Pairskammer zur reinen Nichtigkeit herabgesetzt, aber diese Kammer,
innerhalb des Prinzips des konstitutionellen Königstums, wie es Hegel zu
entwickeln vorgab, kann seiner Natur [nach] nur eine Nichtigkeit sein, die
Fiktion der Harmonie zwischen Fürst und bürgerlicher Gesellschaft oder der
gesetzgebenden Gewalt oder des politischen Staats mit sich selbst als eine
besondre und dadurch eben wieder gegensätzliche Existenz.
Die Franzosen haben die Lebenslänglichkeit der Pairs bestehn lassen, um ihre
gleiche Unabhängigkeit von der Wahl der Regierung und des Volks
auszudrücken. Aber sie haben den mittelaltrigen Ausdruck - die Erblichkeit -
abgeschafft. Ihr Fortschritt besteht darin, daß sie die Pairskammer
ebenfalls nicht mehr aus der wirklichen bürgerlichen Gesellschaft
hervorgehen lassen, sondern ebenfalls in der Abstraktion von ihr geschaffen
haben. Ihre Wahl |319| lassen sie von dem existierenden politischen Staat,
vom Fürsten, ausgehn, ohne ihn an eine sonstige bürgerliche Qualität
gebunden zu haben. Die Pairswürde ist in dieser Konstitution wirklich ein
Stand in der bürgerlichen Gesellschaft, der rein politisch ist, vom
Standpunkt der Abstraktion des politischen Staates aus geschaffen ist; er
erscheint aber mehr als politische Dekoration wie als wirklicher, mit
besondern Rechten ausgestatteter Stand. Die Pairskammer unter der
Restauration war eine Reminiszenz. Die Pairskammer der Julirevolution ist
ein wirkliches Geschöpf der konstitutionellen Monarchie.
Da in der modernen Zeit die Staatsidee nicht anders als in der Abstraktion
des »nur politischen Staates« oder der Abstraktion der bürgerlichen
Gesellschaft von sich selbst, von ihrem wirklichen Zustande, erscheinen
konnte, so ist es ein Verdienst der Franzosen, diese abstrakte Wirklichkeit
festgehalten, produziert und damit das politische Prinzip selbst produziert
zu haben. Was man ihnen als Abstraktion vorwirft, ist also wahrhafte
Konsequenz und das Produkt der, wenn auch erst in einem Gegensatz, aber in
einem notwendigen Gegensatz, wiedergefundnen Staatsgesinnung. Das Verdienst
der Franzosen ist also hier, die Pairskammer als eigentümliches Produkt des
politischen Staats gesetzt oder überhaupt das politische Prinzip in seiner
Eigentümlichkeit zum Bestimmenden und Wirksamen gemacht zu haben.
Hegel bemerkt noch, daß bei der von ihm konstruierten Abordnung, in der
»Berechtigung der Korporationen etc. zu solcher Abordnung«, »die Existenz
der Stände und ihrer Versammlung eine konstituierte, eigentümliche Garantie
findet«. Die Garantie der Existenz der ständischen Versammlung, ihre wahre
primitive Existenz wird also das Privilegium der Korporationen etc. Hiermit
ist Hegel ganz auf den mittelaltrigen Standpunkt herabgesunken und hat seine
»Abstraktion des politischen Staats als der Sphäre des Staats als Staat, das
an und für sich Allgemeine« gänzlich aufgegeben.
Im modernen Sinn ist die Existenz der ständischen Versammlung die politische
Existenz der bürgerlichen Gesellschaft, die Garantie ihres politischen
Daseins. Das In-Zweifel-ziehn ihrer Existenz ist also der Zweifel am Dasein
des Staats. Wie vorhin bei Hegel die »Staatsgesinnung«, das Wesen der
gesetzgebenden Gewalt, ihre Garantie in dem »unabhängigen Privateigentum«,
so findet ihre Existenz die Garantie an den »Privilegien der Korporationen »
Aber das eine ständische Element ist vielmehr das politische Privilegium der
bürgerlichen Gesellschaft, oder ihr Privilegium, politisch zu sein. Es kann
also nirgends das Privilegium einer besondern, bürgerlichen Weise ihres
|320| Daseins sein, noch weniger seine Garantie in ihm finden, da es
vielmehr die allgemeine Garantie sein soll.
So sinkt Hegel überall dahin hinab, den »politischen Staat« nicht als die
höchste, an und für sich seiende Wirklichkeit des sozialen Daseins zu
schildern, sondern ihm eine prekäre, in Beziehung auf andres abhängige
Wirklichkeit zu geben: ihn nicht als das wahre Dasein der andern Sphäre zu
schildern, sondern ihn vielmehr in der andern Sphäre sein wahres Dasein
finden zu lassen. Er bedarf überall der Garantie der Sphären, die außer ihm
liegen. Er ist nicht die verwirklichte Macht. Er ist die gestützte Ohnmacht,
er ist nicht die Macht über diese Stützen, sondern die Macht der Stütze. Die
Stütze ist das Mächtige.
Was ist das für ein hohes Dasein, dessen Existenz einer Garantie außer sich
selbst bedarf, und dabei soll es das allgemeine Dasein dieser Garantie
selbst sein; also ihre wirkliche Garantie. Hegel sinkt überhaupt überall in
der Entwicklung der gesetzgebenden Gewalt von dem philosophischen Standpunkt
auf den andren Standpunkt zurück, der die Sache nicht in bezug auf sich
selbst betrachtet.
Wenn die Existenz der Stände einer Garantie bedarf, so sind sie keine
wirkliche, sondern nur eine fiktive Staatsexistenz. Die Garantie für die
Existenz der Stände ist in den konstitutionellen Staaten das Gesetz. Ihr
Dasein ist also gesetzliches Dasein, vom allgemeinen Wesen des Staats und
nicht von der Macht oder Ohnmacht einzelner Korporationen, Genossenschaften
abhängig, sondern als Wirklichkeit der Genossenschaft des Staats. (Die
Korporationen etc., die besondren Kreise der bürgerlichen Gesellschaft,
sollen ja eben erst hier ihr allgemeines Dasein erhalten, und nun
antizipiert Hegel wieder dies allgemeine Dasein als Privilegium, als das
Dasein dieser Besonderheiten.)
Das politische Recht als Recht von Korporationen etc. widerspricht ganz dem
politischen Recht als politischem, als Recht des Staats, des
Staatsbürgertums; denn es soll ja eben nicht das Recht dieses Daseins als
besondern Daseins sein, nicht das Recht als dies besondere Dasein.
Ehe wir nun die Kategorie der Wahl als des politischen Akts, wodurch sich
die bürgerliche Gesellschaft in einen politischen Ausschuß sezerniert,
übergehn, nehmen wir noch einige Bestimmungen aus der Anmerkung zu diesem
Paragraphen hinzu.
»Daß Alle einzeln an der Beratung und Beschließung über die allgemeinen
Angelegenheiten des Staats Anteil haben sollen, weil diese Alle Mitglieder
des Staats und dessen Angelegenheiten die Angelegenheiten Aller sind, bei
denen sie mit ihrem Wissen und Willen zu sein ein Recht haben -, diese
Vorstellung, welche das demokratische |321|* Element ohne alle vernünftige
Form in den Staatsorganismus, der nur durch solche Form es ist, setzen
wollte, liegt darum so nahe, weil sie bei der abstrakten Bestimmung,
Mitglied des Staats zu sein, stehenbleibt, und das oberflächliche Denken
sich an Abstraktionen hält.« [§ 308]
Zunächst nennt es Hegel eine »abstrakte Bestimmung, Mitglied des Staats zu
sein«, obgleich es selbst nach der Idee, der Meinung seiner eignen
Entwicklung, die höchste konkreteste soziale Bestimmung der Rechtsperson,
des Staatsmitgliedes ist. Bei der »Bestimmung, Mitglied des Staats zu sein«,
stehnbleiben und den Einzelnen in dieser Bestimmung fassen, das scheint her
daher nicht eben das »oberflächliche Denken zu sein, das sich an
Abstraktionen hält«. Daß aber die »Bestimmung, Mitglied des Staats zu sein,
eine »abstrakte« Bestimmung ist, das ist nicht die Schuld dieses Denkens,
sondern der Hegelschen Entwicklung und der wirklichen modernen Verhältnisse,
welche die Trennung des wirklichen Lebens vom Staatsleben voraussetzen und
die Staatsqualität zu einer »abstrakten Bestimmung« des wirklichen
Staatsmitgliedes machen.
Die unmittelbare Teilnahme Aller an der Beratung und Beschließung über die
allgemeinen Staatsangelegenheiten nimmt nach Hegel »das demokratische
Element ohne alle vernünftige Form in den Staatsorganismus, der nur durch
solche Form ist«, auf; d.h., das demokratische Element kann nur als
formelles Element in einen Staatsorganismus aufgenommen werden, der nur der
Formalismus des Staats ist. Das demokratische Element muß vielmehr das
wirkliche Element sein, das sich in dem ganzen Staatsorganismus seine
vernünftige Form gibt. Tritt es dagegen als ein »besondres« Element in den
Staatsorganismus oder -formalismus, so ist unter der »vernünftigen Form
seines Daseins die Dressur, die Akkommodation, eine Form verstanden, in der
es nicht die Eigentümlichkeit seines Wesens herauskehrt, oder daß es nur als
formelles Prinzip hereintritt.
Wir haben schon einmal angedeutet, Hegel entwickelt nur einen
Staatsformalismus. Das eigentliche materielle Prinzip ist ihm die Idee, die
abstrakte Gedankenform des Staats als ein Subjekt, die absolute Idee, die
kein passives, ein materielles Moment in sich hat. Gegen die Abstraktion
dieser Idee erscheinen die Bestimmungen des wirklichen, empirischen
Staatsformalismus als Inhalt und daher der wirkliche Inhalt als formloser,
unorganischer Stoff; (hier der wirkliche Mensch, die wirkliche Sozietät
etc.).
Hegel hatte das Wesen des ständischen Elements darin gelegt, daß hierin die
»empirische Allgemeinheit« zum Subjekt des an und für sich seienden
Allgemeinen wird. Heißt das nun was andres, als daß die Angelegenheiten des
Staats »Angelegenheiten Aller sind, bei denen sie mit ihrem Wissen und |322|
Willen zu sein das Recht haben«, und sollen nicht eben die Stände dies ihr
verwirklichtes Recht sein? Und ist es nun wunderbar, daß die Allen nun auch
die »Wirklichkeit« dieses ihres Rechts wollen?
»Daß Alle einzeln an der Beratung und Beschließung über die allgemeinen
Angelegenheiten des Staats Anteil haben sollen.«
In einem wirklich vernünftigen Staat könnte man antworten: »Es sollen nicht
Alle einzeln an der Beratung und Beschließung über die allgemeinen
Angelegenheiten des Staats Anteil haben«, denn die »Einzelnen« haben als
»Alle«, d.h. innerhalb der Sozietät und als Glieder der Sozietät, Anteil an
der Beratung und Beschließung über die allgemeinen Angelegenheiten. Nicht
Alle einzeln, sondern die Einzelnen als Alle.
Hegel stellt sich selbst das Dilemma. Entweder die bürgerliche Gesellschaft
(die Vielen, die Menge) nimmt durch Abgeordnete teil an der Beratung und
Beschließung über die allgemeinen Staatsangelegenheiten, oder Alle tun dies
[als die] Einzelnen. Es ist dies kein Gegensatz des Wesens, als welchen ihn
Hegel später darzustellen sucht, sondern der Existenz, und zwar der
äußerlichsten Existenz, der Zahl, womit immer der Grund, den Hegel selbst
als »äußerlich« bezeichnet hat - die Menge der Glieder -, der beste Grund
gegen die unmittelbare Teilnahme Aller bleibt. Die Frage, ob die bürgerliche
Gesellschaft so teil an der gesetzgebenden Gewalt nehmen soll, daß sie
entweder durch Abgeordnete eintritt oder so, daß »Alle einzeln« unmittelbar
teilnehmen, ist selbst eine Frage innerhalb der Abstraktion des Politischen
Staats oder innerhalb des abstrakten Politischen Staats; es ist eine
abstrakte politische Frage.
Es ist in beiden Fällen, wie Hegel dies selbst entwickelt hat, die
politische Bedeutung der »empirischen Allgemeinheit«.
Der Gegensatz in seiner eigentlichen Form ist: Die Einzelnen tun es Alte,
oder die Einzelnen tun es als Wenige, als Nicht-Alle. In beiden Fällen
bleibt die Allheit nur als äußerliche Vielheit oder Totalität der Einzelnen.
Die Allheit ist keine wesentliche, geistige, wirkliche Qualität des
Einzelnen. Die Allheit ist nicht etwas, wodurch er die Bestimmung der
abstrakten Einzelnheit verlöre; sondern die Allheit ist nur die volle Zahl
der Einzelnheit. Eine Einzelnheit, viele Einzelnheiten, alle Einzelnheiten.
Das Eins, Viele, Alle - keine dieser Bestimmungen verwandelt das Wesen des
Subjekts, der Einzelnheit.
»Alle« sollen »einzeln« an der »Beratung und Beschließung über die
allgemeinen Angelegenheiten des Staats Anteil nehmen«; d.h. also: Alle
sollen nicht als Alle, sondern als »einzeln« diesen Anteil nehmen.
Die Frage scheint in doppelter Hinsicht in Widerspruch mit sich zu stehn.
|323| Die allgemeinen Angelegenheiten des Staats sind die
Staatsangelegenheit, der Staat als wirkliche Angelegenheit. Die Beratung und
Beschließung die Effektuierung des Staats als wirklicher Angelegenheit. Daß
also alle Staatsglieder ein Verhältnis zum Staat als ihrer wirklichen
Angelegenheit haben, scheint sich von selbst zu verstehn. Schon in dem
Begriff Staatsglied liegt, ß sie ein Glied des Staats, ein Teil desselben
sind, daß er sie als seinen Teil nimmt. Wenn sie aber ein Anteil des Staats,
so ist, wie sich von selbst versteht, ihr soziales Dasein schon ihre
wirkliche Teilnahme an demselben. Sie sind nicht nur Anteil des Staates,
sondern der Staat ist ihr Anteil. Bewußter Anteil von etwas sein, ist, sich
mit Bewußtsein einen Teil von ihm nehmen, bewußten Anteil an ihm nehmen.
Ohne dies Bewußtsein wäre das Staatsglied ein Tier.
Wenn man sagt: »die allgemeinen Angelegenheiten des Staats«, so wird der
Schein hervorgebracht, daß die »allgemeinen Angelegenheiten« und der Staat«
etwas Verschiedenes sind. Aber der Staat ist die »allgemeine Angelegenheit«,
also realiter die »allgemeinen Angelegenheiten«.
Teil an den allgemeinen Angelegenheiten des Staats und teil am Staat nehmen,
ist also identisch. Daß also ein Staatsglied, ein Staatsteil teil am Staat
nimmt und daß dieses Teilnehmen nur als Beratung oder Beschließung oder in
ähnlichen Formen erscheinen kann, daß also jedes Staatsglied an der Beratung
und Beschließung (wenn diese Funktionen als die Funktionen der wirklichen
Teilnahme des Staats gefaßt werden) der allgemeinen Angelegenheiten des
Staats teilnimmt, ist eine Tautologie. Wenn also von wirklichen
Staatsgliedern die Rede ist, so kann von dieser Teilnahme nicht als einem
Sollen die Rede sein. Es wäre sonst vielmehr von solchen Subjekten die Rede,
die Staatsglieder sein sollen und sein wollen, aber es nicht wirklich sind.
Andrerseits: wenn von bestimmten Angelegenheiten die Rede ist, von einem
einzelnen Staatsakt, so versteht es sich wieder von selbst, daß nicht Alle
einzeln ihn vollbringen. Der Einzelne wäre sonst die wahre Sozietät und
machte die Sozietät überflüssig. Der Einzelne müßte alles auf einmal tun,
während die Sozietät wie ihn für die andern, so auch die andern für ihn tun
läßt.
Die Frage, ob Alle einzeln an der »Beratung und Beschließung der allgemeinen
Angelegenheiten des Staats teilnehmen sollen«, ist eine Frage, welche aus
der Trennung des politischen Staats und der bürgerlichen Gesellschaft
hervorgeht.
Wir haben gesehn. Der Staat existiert nur als politischer Staat. Die
Totalität des politischen Staats ist die gesetzgebende Gewalt. Teil an der
gesetzgebenden Gewalt nehmen ist daher teil am politischen Staat nehmen, ist
sein Dasein als Glied des politischen Staats, als Staatsglied beweisen und
verwirklichen |324|*. Daß also Alle einzeln Anteil an der gesetzgebenden
Gewalt nehmen wollen, ist nichts als der Wille Aller, wirkliche (aktive)
Staatsglieder zu sein oder sich ein politisches Dasein zu geben oder ihr
Dasein als ein politisches zu beweisen und zu effektuieren. Wir haben ferner
gesehn, das ständische Element ist die bürgerliche Gesellschaft als
gesetzgebende Gewalt, ihr politisches Dasein. Daß also die bürgerliche
Gesellschaft massenweise, womöglich ganz, in die gesetzgebende Gewalt
eindringe, daß sich die wirkliche bürgerliche Gesellschaft der fiktiven
bürgerlichen Gesellschaft der gesetzgebenden Gewalt substituieren will, das
ist nichts als das Streben der bürgerlichen Gesellschaft, sich Politisches
Dasein zu geben oder das politische Dasein zu ihrem wirklichen Dasein zu
machen. Das Streben der bürgerlichen Gesellschaft, sich in die politische
Gesellschaft zu verwandeln oder die politische Gesellschaft zur wirklichen
Gesellschaft zu machen, zeigt sich als das Streben der möglichst allgemeinen
Teilnahme an der gesetzgebenden Gewalt.
Die Zahl ist hier nicht ohne Bedeutung. Wenn schon die Vermehrung des
ständischen Elements eine physische und intellektuelle Vermehrung einer der
feindlichen Streitkräfte ist und wir haben gesehn, die verschiedenen
Elemente der gesetzgebenden Gewalt stehn sich als feindliche Streitkräfte
gegenüber -, so ist dagegen die Frage, ob Alle einzeln Glieder der
gesetzgebenden Gewalt sein oder ob sie durch Abgeordnete eintreten sollen,
die In-Frage-Stellung des repräsentativen Prinzips innerhalb des
repräsentativen Prinzips, innerhalb der Grundvorstellung des politischen
Staats, der seine Existenz in der konstitutionellen Monarchie findet. 1. Ist
es eine Vorstellung der Abstraktion des politischen Staats, daß die
gesetzgebende Gewalt die Totalität des politischen Staates ist. Weil dieser
eine Akt der einzige politische Akt der bürgerlichen Gesellschaft ist, so
sollen und wollen Alle auf einmal an ihm teilnehmen. 2. Alle als Einzelne.
Im ständischen Element ist die gesetzgebende Tätigkeit nicht als soziale,
als eine Funktion der Sozialität betrachtet, sondern vielmehr als der Akt,
wo die Einzelnen erst in wirklich und bewußt soziale Funktion, d.h. in eine
politische Funktion treten. Die gesetzgebende Gewalt ist hier kein Ausfluß,
keine Funktion der Sozietät, sondern erst ihre Bildung. Die Bildung zur
gesetzgebenden Gewalt erheischt, daß alle Mitglieder der bürgerlichen
Gesellschaft als einzelne sich betrachten, sie stehn wirklich als einzeln
gegenüber. Die Bestimmung, »Mitglieder des Staats zu sein«, ist ihre
»abstrakte Bestimmung«, eine Bestimmung, die in ihrer lebendigen
Wirklichkeit nicht verwirklicht ist.
Entweder findet Trennung des politischen Staats und der bürgerlichen
Gesellschaft statt, dann können nicht Alle einzeln an der gesetzgebenden
Gewalt teilnehmen. Der politische Staat ist eine von der bürgerlichen
Gesellschaft |325|* getrennte Existenz. Die bürgerliche Gesellschaft würde
einerseits sich selbst aufgeben, wenn alle Gesetzgeber wären, andrerseits
kann der ihr gegenüberstehende politische Staat sie nur in einer Form
ertragen, die seinem Maßstabe angemessen ist. Oder eben die Teilnahme der
bürgerlichen Gesellschaft durch Abgeordnete am politischen Staat ist eben
der Ausdruck ihrer Trennung und nur dualistischen Einheit.
Oder umgekehrt. Die bürgerliche Gesellschaft ist wirkliche politische
Gesellschaft. Dann ist es Unsinn, eine Forderung zu stellen, die nur aus der
Vorstellung des politischen Staates als der von der bürgerlichen
Gesellschaft getrennten Existenz, die nur aus der theologischen Vorstellung
des politischen Staates hervorgegangen ist. In diesem Zustand verschwindet
die Bedeutung der gesetzgebenden Gewalt als einer repräsentativen Gewalt
gänzlich. Die gesetzgebende Gewalt ist hier Repräsentation in dem Sinne, wie
jede Funktion repräsentativ ist, wie z.B. der Schuster, insofern er ein
soziales Bedürfnis verrichtet, mein Repräsentant ist, wie jede bestimmte
soziale Tätigkeit als Gattungstätigkeit nur die Gattung, d.h. eine
Bestimmung meines eignen Wesens repräsentiert, wie jeder Mensch der
Repräsentant des anderen ist. Er ist hier Repräsentant nicht durch ein
anderes, was er vorstellt, sondern durch das, was er ist und tut.
Die »gesetzgebende« Gewalt wird nicht wegen ihres Inhaltes, sondern wegen
ihrer formellen politischen Bedeutung angestrebt. An und für sich mußte z.B.
die Regierungsgewalt viel mehr das Ziel der Volkswünsche sein als die
gesetzgebende, die metaphysische Staatsfunktion. Die gesetzgebende Funktion
ist der Wille, nicht in seiner praktischen, sondern in seiner theoretischen
Energie. Der Wille soll hier nicht statt des Gesetzes gelten: sondern es
gilt, das wirkliche Gesetz zu entdecken und zu formulieren.
Aus dieser zwiespältigen Natur der gesetzgebenden Gewalt, als wirklicher
gesetzgebender Funktion und als repräsentativer, abstrakt-politischer
Funktion, geht eine Eigentümlichkeit hervor, die sich vorzugsweise in
Frankreich, dem Land der politischen Bildung, geltend macht.
(Wir haben in der Regierungsgewalt immer zwei, das wirkliche Tun und die
Staatsräson dieses Tuns, als ein andres wirkliches Bewußtsein, das in seiner
totalen Gliederung die Bürokratie ist.)
Der eigentliche Inhalt der gesetzgebenden Gewalt wird (soweit nicht die
herrschenden Sonderinteressen in einen bedeutenden Konflikt mit dem objectum
quaestionis |Gegenstand der Untersuchung| geraten) sehr à part, als
Nebensache behandelt. Besondere Aufmerksamkeit erregt eine Frage erst,
sobald sie politisch wird, d.h., entweder |326|* sobald eine Ministerfrage,
also die Macht der gesetzgebenden Gewalt über die Regierungsgewalt, daran
angeknüpft werden kann, oder sobald es sich überhaupt um Rechte handelt, die
mit dem politischen Formalismus in Verbindung stehn. Woher diese
Erscheinung? Weil die gesetzgebende Gewalt zugleich die Repräsentation des
politischen Daseins der bürgerlichen Gesellschaft ist; weil das politische
Wesen einer Frage überhaupt in ihrem Verhältnis zu den verschiednen Gewalten
des politischen Staats besteht; weil die gesetzgebende Gewalt das politische
Bewußtsein repräsentiert und dies sich nur im Konflikt mit der
Regierungsgewalt als politisch beweisen kann. Diese wesentliche Forderung,
daß jedes soziale Bedürfnis, Gesetz etc. politisch, d.h. als bestimmt durch
das Staatsganze, in seinem sozialen Sinn eruiert werde, nimmt im Staat der
politischen Abstraktion die Wendung, daß ihr eine formelle Wendung gegen
eine andere Macht (Inhalt) außer ihrem wirklichen Inhalt gegeben werde. Das
ist keine Abstraktion der Franzosen, sondern das ist die notwendige
Konsequenz, weil der wirkliche Staat nur als der betrachtete politische
Staatsformalismus existiert. Die Opposition innerhalb der repräsentativen
Gewalt ist das hauptsächliche politische Dasein der repräsentativen Gewalt.
Innerhalb dieser repräsentativen Verfassung nimmt indessen die eruierte
Frage eine andre Wendung, als in welcher Hegel sie betrachtet hat. Es
handelt sich hier nicht, ob die bürgerliche Gesellschaft durch Abgeordnete
oder Alle einzeln die gesetzgebende Gewalt ausüben sollen, sondern es
handelt sich um die Ausdehnung und möglichste Verallgemeinerung der Wahl,
sowohl des aktiven, als des passiven Wahlrechts. Das ist der eigentliche
Streitpunkt der politischen Reform, sowohl in Frankreich als in England.
Man betrachtet die Wahl nicht philosophisch, d.h. nicht in ihrem
eigentümlichen Wesen, wenn man sie sogleich in Beziehung auf die fürstliche
oder Regierungsgewalt faßt. Die Wahl ist das wirkliche Verhältnis der
wirklichen bürgerlichen Gesellschaft zur bürgerlichen Gesellschaft der
gesetzgebenden Gewalt, zu dem repräsentativen Element. Oder die Wahl ist das
unmittelbare, das direkte, das nicht bloß vorstehende, sondern seiende
Verhältnis der bürgerlichen Gesellschaft zum politischen Staat. Es versteht
sich daher von selbst, daß die Wahl das hauptsächliche politische Interesse
der wirklichen bürgerlichen Gesellschaft bildet. In der unbeschränkten
sowohl aktiven als passiven Wahl hat die bürgerliche Gesellschaft sich erst
wirklich zu der Abstraktion von sich selbst, zu dem politischen Dasein als
ihrem wahren allgemeinen wesentlichen Dasein erhoben. Aber die Vollendung
dieser Abstraktion ist |327| zugleich die Aufhebung der Abstraktion. Indem
die bürgerliche Gesellschaft ihr politisches Dasein wirklich als ihr wahres
gesetzt hat, hat sie zugleich ihr bürgerliches Dasein, in seinem Unterschied
von ihrem politischen, als unwesentlich gesetzt; und mit dem einen
Getrennten fällt sein Andres, sein Gegenteil. Die Wahlreform ist also
innerhalb des abstrakten politischen Staats die Forderung seiner Auflösung,
aber ebenso der Auflösung der bürgerlichen Gesellschaft.
Wir werden der Frage der Wahlreform später unter einer anderen Gestalt
begegnen, nämlich von der Seite der Interessen. Ebenso werden wir später die
andren Konflikte erörtern, die aus der doppelten Bestimmung der
gesetzgebenden Gewalt (einmal Abgeordneter, Mandatar der bürgerlichen
Gesellschaft, das andere Mal vielmehr erst ihr politisches Dasein und ein
eigentümliches Dasein innerhalb des politischen Staatsformalismus zu sein)
hervorgehn.
Wir kehren einstweilen zu der Anmerkung zu unserm Paragraphen zurück.
»Die vernünftige Betrachtung, das Bewußtsein der Idee, ist konkret und
trifft insofern mit dem wahrhaften praktischen Sinne, der selbst nichts
Anderes als der vernünftige Sinn, der Sinn der Idee ist, zusammen.« »Der
konkrete Staat ist das in seine besondern Kreise gegliederte Ganze; das
Mitglied des Staates ist ein Mitglied eines solchen Standes; nur in dieser
seiner objektiven Bestimmung kann es im Staate in Betracht kommen.« [§ 308]
Hierüber ist schon oben das Nötige gesagt.
»Seine« (des Staatsmitgliedes) »allgemeine Bestimmung überhaupt enthält das
gedoppelte Moment, Privatperson und als denkendes ebensosehr Bewußtsein und
Wollen des Allgemeinen zu sein; dieses Bewußtsein und Wollen aber ist nur
dann nicht leer, sondern erfüllt und wirklich lebendig, wenn es mit der
Besonderheit - und diese ist der besondere Stand und Bestimmung - erfüllt
ist; oder das Individuum ist Gattung, hat aber seine immanente allgemeine
Wirklichkeit als nächste Gattung.«
Alles das, was Hegel sagt, ist richtig, mit der Beschränkung, 1. daß er
besondren Stand und Bestimmung als identisch setzt, 2. daß diese Bestimmung,
die Art, die nächste Gattung auch wirklich, nicht nur an sich, sondern für
sich, als Art. der allgemeinen Gattung, als ihre Besonderung gesetzt sein
müßte. Hegel aber begnügt sich im Staate, den er als das selbstbewußte
Dasein des sittlichen Geistes demonstriert, daß dieser sittliche Geist nur
an sich, der allgemeinen Idee nach, das Bestimmende ist. Zum wirklichen
Bestimmen läßt er die Sozietät nicht kommen, weil dazu ein wirkliches
Subjekt nötig ist und er nur ein abstraktes, eine Imagination hat.
§ 309. »Da die Abordnung zur Beratung und Beschließung über die allgemeinen
Angelegenheiten geschieht, hat sie den Sinn, daß durch das Zutrauen solche
Individuen |328| dazu bestimmt werden, die sich besser auf diese
Angelegenheiten verstehen als die Abordnenden, wie auch, daß sie nicht das
besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine,
sondern wesentlich dieses geltend machen. Sie haben damit nicht das
Verhältnis, kommittierte oder Instruktionen überbringende Mandatarien zu
sein, um so weniger als die Zusammenkunft die Bestimmung hat, eine
lebendige, sich gegenseitig unterrichtende und überzeugende, gemeinsam
beratende Versammlung zu sein.«
Die Abgeordneten sollen 1. keine »kommittierte oder Instruktionen
überbringende Mandatarien sein, weil »sie nicht das besondere Interesse
einer Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine, sondern wesentlich dies
geltend machen« sollen. Hegel hat die Repräsentanten erst als Repräsentanten
der Korporationen etc. konstruiert, um dann wieder die andere politische
Bestimmung hereinzubringen, daß sie nicht das besondre Interesse der
Korporation etc. geltend zu machen haben. Er hebt damit seine eigene
Bestimmung auf, denn er trennt sie in ihrer wesentlichen Bestimmung als
Repräsentanten gänzlich von ihrem Korporationsdasein. Er trennt damit auch
die Korporation von sich als ihrem wirklichen Inhalt, denn sie soll nicht
aus ihrem Gesichtspunkt, sondern aus dem Staatsgesichtspunkt wählen, d.h.,
sie soll in ihrem Nicht-Dasein als Korporation wählen. In der materiellen
Bestimmung erkennt er also an, was er in ihrer formellen verkehrte, die
Abstraktion der bürgerlichen Gesellschaft von sich selbst in ihrem
politischen Akt, und ihr politisches Dasein ist nichts als diese
Abstraktion. Hegel gibt als Grund an, weil sie eben zur Betätigung der
»allgemeinen Angelegenheiten« gewählt werden; aber die Korporationen sind
keine Existenzen der allgemeinen Angelegenheiten.
2. soll die »Abordnung den Sinn« haben, »daß durch das Zutrauen solche
Individuen dazu bestimmt werden, die sich besser auf diese Angelegenheiten
verstehen als die Abordnenden«, woraus abermals folgen soll, daß die
Deputierten also nicht das Verhältnis der »Mandatarien« haben.
Daß sie dieses »besser« verstehn und nicht »einfach« verstehn, kann Hegel
nur durch ein Sophisma herausbringen. Es könnte dies nur dann geschlossen
werden, wenn die Abordnenden die Wahl hätten, die allgemeinen
Angelegenheiten selbst zu beraten und zu beschließen oder bestimmte
Individuen zu ihrer Vollziehung abzuordnen; d.h., eben wenn die Abordnung,
die Repräsentation, nicht wesentlich zum Charakter der gesetzgebenden Gewalt
der bürgerlichen Gesellschaft gehörte, was eben ihr eigentümliches Wesen,
wie eben ausgeführt, in dem von Hegel konstruierten Staate ausmacht.
Es ist dies Beispiel sehr bezeichnend dafür, wie Hegel die Sache innerhalb
ihrer Eigentümlichkeit halb absichtlich aufgibt und ihr in ihrer |329|
bornierten Gestalt den entgegengesetzten Sinn dieser Borniertheit
unterschiebt.
Den eigentlichen Grund gibt Hegel zuletzt. Die Deputierten der bürgerlichen
Gesellschaft konstituieren sich zu einer »Versammlung«, und diese
Versammlung ist erst das wirkliche politische Dasein und Wollen der
bürgerlichen Gesellschaft. Die Trennung des politischen Staats von der
bürgerlichen Gesellschaft erscheint als die Trennung der Deputierten von
ihren Mandataren. Die Gesellschaft ordnet bloß die Elemente zu ihrem
politischen Dasein von sich ab.
Der Widerspruch erscheint doppelt:
1. formell. Die Abgeordneten der bürgerlichen Gesellschaft sind eine
Gesellschaft, die nicht durch die Form der »Instruktion«, des Auftrages mit
ihren Kommittenten in Verbindung stehn. Sie sind formell kommittiert, aber
sobald sie wirklich sind, sind sie nicht mehr Kommittierte. Sie sollen
Abgeordnete sein und sind es nicht.
2. materiell. In bezug auf die Interessen. Darüber hernach. Hier findet das
Umgekehrte statt. Sie sind als Repräsentanten der allgemeinen
Angelegenheiten kommittiert, aber sie repräsentieren wirklich besondre
Angelegenheiten.
Bezeichnend ist, daß Hegel hier das Zutrauen als die Substanz der Abordnung
bezeichnet, als das substantielle Verhältnis zwischen Abordnenden und
Abgeordneten. Zutrauen ist ein persönliches Verhältnis. Es heißt darüber
weiter in dem Zusatz:
»Repräsentation gründet sich auf Zutrauen, Zutrauen aber ist etwas Anderes,
als ob ich als dieser meine Stimme gebe. Die Majorität der Stimmen ist
ebenso dem Grundsatze zuwider, daß bei dem, was mich verpflichten muß, ich
als dieser zugegen sein soll. Man hat Zutrauen zu einem Menschen, indem man
seine Einsicht dafür ansieht, daß er meine Sache als seine Sache, nach
seinem besten Wissen und Gewissen, behandeln wird.«
§ 310 »Die Garantie der diesem Zweck entsprechenden Eigenschaften und der
Gesinnung - da das unabhängige Vermögen schon in dem ersten Teile der Stände
sein Recht verlangt -, zeigt sich bei dem zweiten Teile, der aus dem
beweglichen und veränderlichen Elemente der bürgerlichen Gesellschaft
hervorgeht, vornehmlich in der durch wirkliche Geschäftsführung in
obrigkeitlichen oder Staatsämtern erworbenen und durch die Tat bewährten
Gesinnung, Geschicklichkeit und Kenntnis der Einrichtungen und Interessen
des Staats und der bürgerlichen Gesellschaft und dein dadurch gebildeten und
erprobten obrigkeitlichen Sinn und Sinn des Staats.«
Erst wurde die erste Kammer, die Kammer des unabhängigen Privateigentums für
den Fürsten und die Regierungsgewalt als Garantie gegen die Gesinnung der
zweiten Kammer als dem politischen Dasein der empirischen |330|
Allgemeinheit konstruiert, und jetzt verlangt Hegel wieder eine neue
Garantie, welche die Gesinnung etc. der zweiten Kammer selbst garantieren
soll.
Erst war das Zutrauen - die Garantie der Abordner - die Garantie der
Abgeordneten. Jetzt bedarf dies Zutrauen selbst wieder der Garantie seiner
Tüchtigkeit.
Hegel hätte nicht übel Lust, die zweite Kammer zur Kammer der pensionierten
Staatsbeamten zu machen. Er verlangt nicht nur »den Sinn des Staats«,
sondern auch »obrigkeitlichen«, bürokratischen Sinn.
Was er hier wirklich verlangt, ist, daß die gesetzgebende Gewalt die
wirkliche regierende Gewalt sein soll. Er drückt dies so aus, daß er die
Bürokratie zweimal verlangt, einmal als Repräsentation der Fürsten und das
andere Mal als Repräsentantin des Volkes.
Wenn in konstitutionellen Staaten auch Beamte zulässig sind als Deputierte,
so ist dies nur, weil überhaupt vom Stand, von der bürgerlichen Qualität
abstrahiert und die Abstraktion des Staatsbürgertums das Herrschende ist.
Hegel vergißt dabei, daß er die Repräsentation von den Korporationen ausgehn
ließ und daß diesen direkt die Regierungsgewalt gegenübersteht. Er geht in
diesem Vergessen, was er gleich in dem folgenden Paragraphen wieder vergißt,
so weit, daß er einen wesentlichen Unterschied zwischen den Abgeordneten der
Korporation und den ständischen Abgeordneten kreiert.
In der Anmerkung zu diesem Paragraphen heißt es:
»Die subjektive Meinung von sich findet leicht die Forderung solcher
Garantien, wenn sie in Rücksicht auf das sogenannte Volk gemacht wird,
überflüssig, ja selbst etwa beleidigend. Der Staat hat aber das Objektive,
nicht eine subjektive Meinung und deren Selbstzutrauen zu seiner Bestimmung;
die Individuen können nur das für ihn sein, was an ihnen objektiv erkennbar
und erprobt ist, und er hat hierauf bei diesem Teile des ständischen
Elements um so mehr zu sehen, als derselbe seine Wurzel in den auf das
Besondere gerichteten Interessen und Beschäftigungen hat, wo die
Zufälligkeit, Veränderlichkeit und Willkür ihr Recht sich zu ergehen hat.«
Hier wird die gedankenlose Inkonsequenz und der »obrigkeitliche« Sinn Hegels
wirklich ekelhaft. Am Schlusse des Zusatzes zum früheren Paragraphen heißt
es:
»Daß dieses« (sc. ihre oben beschriebene Aufgabe| »der Abgeordnete
vollbringe und befördere, dazu bedarf es für die Wählenden der Garantie.«
Diese Garantie für die Wählenden hat sich unter der Hand in eine Garantie
gegen die Wählenden, gegen ihr »Selbstzutrauen« entwickelt. In dem
ständischen Element sollte die »empirische Allgemeinheit zum Moment« der
»subjektiven formellen Freiheit« kommen. »Das öffentliche Bewußtsein« |331|
sollte in ihm »als empirische Allgemeinheit der Ansichten und Gedanken der
Vielen zur Existenz« kommen. (§ 301.)
Jetzt sollen diese »Ansichten und Gedanken« zuvor der Regierung eine Probe
ablegen, daß sie »ihre« Ansichten und Gedanken sind. Hegel spricht hier
nämlich dummerweise vom Staat als einer fertigen Existenz, obgleich er eben
erst daran ist, im ständischen Element den Staat fertig zu konstruieren. Er
spricht vom Staat als konkretem Subjekt, das »sich nicht an die subjektive
Meinung und deren Selbstzutrauen stößt«, für den die Individuen erst sich
»erkennbar« gemacht und »erprobt« haben. Es fehlt nur noch, daß Hegel ein
Examen der Stände abzulegen bei der Wohllöblichen Regierung verlangt. Hegel
geht hier fast bis zur Servilität. Man sieht ihn durch und durch angesteckt
von dem elenden Hochmut der preußischen Beamtenwelt, die vornehm in ihrer
Büroborniertheit auf das »Selbstzutrauen« der »subjektiven Meinung des Volks
zu sich« herabsieht. Der »Staat« ist hier überall für Hegel identisch mit
der »Regierung«.
Allerdings kann in einem wirklichen Staate das »bloße Zutrauen«, die
»subjektive Meinung« nicht genügen. Aber in dem von Hegel konstruierten
Staate ist die politische Gesinnung der bürgerlichen Gesellschaft eine bloße
Meinung, eben weil ihr politisches Dasein eine Abstraktion von ihrem
wirklichen Dasein ist; eben weil das Ganze des Staats nicht die
Objektivierung der politischen Gesinnung ist. Wollte Hegel konsequent sein,
so müßte er vielmehr alles aufbieten, um das ständische Element seiner
wesentlichen Bestimmung gemäß (§ 301) als das Fürsichsein der allgemeinen
Angelegenheit in den Gedanken etc. der Vielen, also eben ganz unabhängig von
den andern Voraussetzungen des politischen Staats zu konstruieren.
Ebenso wie Hegel es früher als die Ansicht des Pöbels bezeichnete, den
schlechten Willen bei der Regierung etc. vorauszusetzen, ebensosehr und noch
mehr ist es die Ansicht des Pöbels, den schlechten Willen beim Volke
vorauszusetzen. Hegel darf es dann auch bei den von ihm verachteten
Theoretikern weder »überflüssig« noch »beleidigend« finden, wenn Garantien
»in Rücksicht auf den sogenannten Staat, den soi-disant Staat, die Regierung
verlangt, Garantien verlangt werden, daß die Gesinnung der Bürokratie die
Staatsgesinnung sei.
§ 311. »Die Abordnung, als von der bürgerlichen Gesellschaft ausgehend, hat
ferner den Sinn, daß die Abgeordneten mit deren speziellen Bedürfnissen,
Hindernissen, besonderen Interessen bekannt seien und ihnen selbst
angehören. Indem sie nach der Natur der bürgerlichen Gesellschaft von ihren
verschiedenen Korporationen ausgeht (§ 30?) und die einfache Weise dieses
Ganges nicht durch Abstraktionen und die atomistischen Vorstellungen gestört
wird, so erfüllt sie damit unmittelbar jenen |332| Gesichtspunkt, und Wählen
ist entweder überhaupt etwas Überflüssiges oder reduziert sich auf ein
geringes Spiel der Meinung und der Willkür.«
Zunächst knüpft Hegel die Abordnung in ihrer Bestimmung als »gesetzgebende
Gewalt« (§ 309, 310) an die Abordnung »als von der bürgerlichen Gesellschaft
ausgehend«, d.h. an ihre repräsentative Bestimmung, durch ein einfaches
»ferner« an. Die ungeheuren Widersprüche, die in diesem »ferner« liegen,
spricht er ebenso gedankenlos aus.
Nach § 309 sollen die Abordnenden »nicht das besondere Interesse einer
Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine, sondern wesentlich dieses
geltend machen«.
Nach § 311 gehn sie von den Korporationen aus, repräsentieren diese
besondern Interessen und Bedürfnisse und lassen sich nicht durch
»Abstraktionen« stören, als wenn das »allgemeine Interesse« nicht auch eine
solche Abstraktion wäre, eine Abstraktion eben von ihren Korporations- etc.
Interessen.
Nach § 310 wird verlangt, »daß sie durch wirkliche Geschäftsführung etc.
sich obrigkeitlichen Sinn und den Sinn des Staats« erworben und bewährt
haben. Im § 311 wird Korporations- und bürgerlicher Sinn verlangt.
In dem Zusatz zu § 309 heißt es: »Repräsentation gründet sich auf Zutrauen.«
Nach § 311 ist »Wählen«, diese Realisierung des Zutrauens, diese Betätigung,
Erscheinung desselben, »entweder überhaupt etwas Überflüssiges oder
reduziert sich auf ein geringes Spiel der Meinung und der Willkür«.
Das, worauf sich die Repräsentation gründet, ihr Wesen, ist also der
Repräsentation »entweder überhaupt etwas Überflüssiges« etc. Hegel stellt
also in einem Atem die absoluten Widersprüche auf: Die Repräsentation
gründet sich auf Zutrauen, auf das Vertrauen des Menschen zum Menschen, und
sie gründet sich nicht auf das Zutrauen. Das ist vielmehr eine bloße
formelle Spielerei.
Das besondere Interesse ist nicht das Objekt der Vertretung, sondern der
Mensch und sein Staatsbürgertum, das allgemeine Interesse. Andrerseits: Das
besondere Interesse ist der Stoff der Vertretung, der Geist dieses
Interesses ist der Geist des Repräsentanten.
In der Anmerkung zu diesem Paragraphen, den wir nun betrachten, werden diese
Widersprüche noch greller durchgeführt. Das eine Mal ist die Repräsentation
die Vertretung des Menschen, das andere Mal des besonderen Interesses, des
besonderen Stoffes.
»Es bietet sich von selbst das Interesse dar, daß unter den Abgeordneten
sich für jeden besonderen großen Zweig der Gesellschaft, z.B. für den
Handel, für die Fabriken usf. Individuen befinden, die ihn gründlich kennen
und ihm selbst angehören |333|*; - in der Vorstellung eines losen,
unbestimmten Wählens ist dieser wichtige Umstand nur der Zufälligkeit
preisgegeben. Jeder solcher Zweig hat aber gegen den andern gleiches Recht,
repräsentiert zu werden. Wenn die Abgeordneten als Repräsentanten betrachtet
werden, so hat dies einen organisch vernünftigen Sinn nur dann, daß sie
nicht Repräsentanten als von Einzelnen, von einer Menge seien, sondern
Repräsentanten einer der wesentlichen Sphären der Gesellschaft,
Repräsentanten ihrer großen Interessen. Das Repräsentieren hat damit auch
nicht mehr die Bedeutung, daß Einer an der Stelle eines Andern sei, sondern
das Interesse selbst ist in seinem Repräsentanten wirklich gegenwärtig, so
wie der Repräsentant für sein eigenes objektives Element da ist.
Von dem Wählen durch die vielen Einzelnen kann noch bemerkt »werden, daß
notwendig besonders in großen Staaten die Gleichgültigkeit gegen das Geben
seiner Stimme, als die in der Menge eine unbedeutende Wirkung hat, eintritt,
und die Stimmberechtigten, diese Berechtigung mag ihnen als etwas noch so
Hohes angeschlagen und vorgestellt werden, eben zum Stimmgeben nicht
erscheinen: - so daß aus solcher Institution vielmehr das Gegenteil ihrer
Bestimmung erfolgt und die Wahl in die Gewalt Weniger, einer Partei, somit
des besondern, zufälligen Interesses fällt, das gerade neutralisiert werden
sollte.«
Die beiden Paragraphen 312 und 313 sind im früheren erledigt und keiner
besonderen Besprechung wert. Wir setzen sie daher hierhin:
§ 312. »Von den zwei im ständischen Elemente enthaltenen Seiten (§ 305, 308)
bringt jede in die Beratung eine besondere Modifikation; und weil überdem
das eine Moment die eigentümliche Funktion der Vermittelung innerhalb dieser
Sphäre und zwar zwischen Existierenden hat, so ergibt sich für dasselbe
gleichfalls eine abgesonderte Existenz; die ständische Versammlung wird sich
somit in zwei Kammern teilen.«
O Jerum!
§ 313. »Durch diese Sonderung erhält nicht nur die Reife der Entschließung
vermittelst einer Mehrheit von Instanzen ihre größere Sicherung, und wird
die Zufälligkeit einer Stimmung des Augenblicks, wie die Zufälligkeit,
welche die Entscheidung durch die Mehrheit der Stimmenanzahl annehmen kann,
entfernt, sondern vornehmlich kommt das ständische Element weniger in den
Fall, der Regierung direkt gegenüber zu stehen, oder im Falle das
vermittelnde Moment sich gleichfalls auf der Seite des zweiten Standes
befindet, wird das Gewicht seiner Ansicht um so mehr verstärkt, als sie so
unparteiischer und sein Gegensatz neutralisiert erscheint.«
Hier, auf der 4. Seite des von Marx mit XL numerierten Bogens, endet das
Manuskript. Auf der ersten Seite des folgenden sonst ganz leeren Bogens
steht noch oben:
Inhaltsverzeichnis.
Über Hegels Übergang und Explikation.
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